Der Revisionsrekurs des Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG handelt es sich bei Arbeitsrechtssachen ua um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gehören zu den Arbeitsrechtssachen, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (vgl etwa Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 309). Soweit es sich um Beamte handelt, ist entscheidend, ob die geltend gemachten Ansprüche zivilrechtlicher Natur sind (vgl RIS-Justiz RS0086019 mwN = SZ 65/89). Soweit für diese Ansprüche die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, fallen sie als Arbeitsrechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte (vgl RIS-Justiz RS0085508 mwN = Arb 10.749 = JBl 1989, 734 ua). Stellt doch § 51 Abs 1 ASGG ausdrücklich klar, dass auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des ASGG anzusehen sind. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche (vgl RIS-Justiz RS0050138 = Arb 10.842). Hier wurde nun mit § 2 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (LGBl 44/1993) die klagende Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - kurz Landesanstalt - als Anstalt öffentlichen Rechtes eingerichtet. Sie ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten (vgl § 4 Abs 2 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes). Weiters wurde aber in § 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes den einzelnen Landeskrankenanstalten Teilrechtspersönlichkeit hinsichtlich der in § 30 genannten Aufgaben verliehen. Dazu gehören zwar auch personelle Maßnahmen, allerdings nur die in § 30 Abs 1 lit b iVm § 39 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes genannten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der unberechtigten Anordnung der Abrechnung von in der Sonderklasse behandelten Patienten nach der allgemeinen Gebührenklasse ist keine Frage der Personaladministration nach § 30 Abs 1 lit b Z 5 iVm § 39 Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, die von der Landeskrankenanstalt wahrzunehmen ist (vgl zum Umfang der Personaladministration auch OGH 17. 3. 1999, 1 ObA 283/98b = ASOK 1999, 395). Geht es dabei doch um Schäden, die nach dem Vorbringen das Vermögen der Rechtsträger betreffen und daher auch von diesen - mangels anderer Regelung - geltend zu machen sind (vgl zu den Schadenersatzansprüchen gegen den Rechtsträger OGH 28. 1. 1997 1 Ob 2405/96z = JBl 1997, 463 = RdM 1997/24). Für die Qualifikation als Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG ist entscheidend, dass nach § 50 Abs 4 des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes auch die Landesbediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den "jeweiligen Landeskrankenanstalten" zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen werden und damit auch deren Rechtsträger.Nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handelt es sich bei Arbeitsrechtssachen ua um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gehören zu den Arbeitsrechtssachen, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen vergleiche etwa Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 309). Soweit es sich um Beamte handelt, ist entscheidend, ob die geltend gemachten Ansprüche zivilrechtlicher Natur sind vergleiche RIS-Justiz RS0086019 mwN = SZ 65/89). Soweit für diese Ansprüche die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, fallen sie als Arbeitsrechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte vergleiche RIS-Justiz RS0085508 mwN = Arb 10.749 = JBl 1989, 734 ua). Stellt doch Paragraph 51, Absatz eins, ASGG ausdrücklich klar, dass auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des ASGG anzusehen sind. Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche vergleiche RIS-Justiz RS0050138 = Arb 10.842). Hier wurde nun mit Paragraph 2, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes Landesgesetzblatt 44 aus 1993,) die klagende Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - kurz Landesanstalt - als Anstalt öffentlichen Rechtes eingerichtet. Sie ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes). Weiters wurde aber in Paragraph 4, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes den einzelnen Landeskrankenanstalten Teilrechtspersönlichkeit hinsichtlich der in Paragraph 30, genannten Aufgaben verliehen. Dazu gehören zwar auch personelle Maßnahmen, allerdings nur die in Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 39, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes genannten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der unberechtigten Anordnung der Abrechnung von in der Sonderklasse behandelten Patienten nach der allgemeinen Gebührenklasse ist keine Frage der Personaladministration nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, die von der Landeskrankenanstalt wahrzunehmen ist vergleiche zum Umfang der Personaladministration auch OGH 17. 3. 1999, 1 ObA 283/98b = ASOK 1999, 395). Geht es dabei doch um Schäden, die nach dem Vorbringen das Vermögen der Rechtsträger betreffen und daher auch von diesen - mangels anderer Regelung - geltend zu machen sind vergleiche zu den Schadenersatzansprüchen gegen den Rechtsträger OGH 28. 1. 1997 1 Ob 2405/96z = JBl 1997, 463 = RdM 1997/24). Für die Qualifikation als Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, ASGG ist entscheidend, dass nach Paragraph 50, Absatz 4, des Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes auch die Landesbediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den "jeweiligen Landeskrankenanstalten" zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen werden und damit auch deren Rechtsträger.
Nach § 51 Abs 2 ASGG stehen dem Arbeitgeber Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen, wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. Dies trifft aber dann auch auf den zu, der zur Führung der Landeskrankenanstalt, der der Landesbedienstete zugewiesen wurde, in dem jeweiligen Bereich zuständig ist. Ihm gegenüber liegt dann auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 1 sowie Abs 2 ASGG vor, sodass auch damit im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche als Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG zu gelten haben.Nach Paragraph 51, Absatz 2, ASGG stehen dem Arbeitgeber Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen, wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. Dies trifft aber dann auch auf den zu, der zur Führung der Landeskrankenanstalt, der der Landesbedienstete zugewiesen wurde, in dem jeweiligen Bereich zuständig ist. Ihm gegenüber liegt dann auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, sowie Absatz 2, ASGG vor, sodass auch damit im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche als Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu gelten haben.
Insgesamt war daher dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.