Begründung:
Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß § 17 Abs 1 PTSG werden die bisher bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Post und Telekom Austria AG hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisses dieser Beamten abstellen, bleibt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unberührt.Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG werden die bisher bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Post und Telekom Austria AG hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisses dieser Beamten abstellen, bleibt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unberührt.
Der Bund als Dienstgeber der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind 12 regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte ist einem der Personalämter (und damit auch den nachgeordneten Personalämtern) zugeordnet.Der Bund als Dienstgeber der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind 12 regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte ist einem der Personalämter (und damit auch den nachgeordneten Personalämtern) zugeordnet.
Der Kläger war Beamter und war bis zur Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung bei dieser tätig. Nach der Ausgliederung war er gemäß § 17 Abs 1 PTSG der Beklagten zur Dienstleistung zugewiesen.Der Kläger war Beamter und war bis zur Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung bei dieser tätig. Nach der Ausgliederung war er gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Beklagten zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 17. 8. 2001 unterfertigte er eine Vereinbarung, nach deren wesentlichen Inhalt er mit Ablauf des 31. 8. 2001 unter Anwendung der Betriebsvereinbarung vom 15. 6. 2001 um Beendigung seines Dienstverhältnisses ersucht, sodass - da diesem Antrag von der Beklagten entsprochen werde - das Beamtendienstverhältnis am 31. 8. 2001 durch Austritt ende. Ferner wird in der Vereinbarung festgehalten, dass der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch macht, mit der Telekom Austria Personalmanagement GmbH ein befristetes Dienstverhältnis in der Dauer von maximal 12 Monaten einzugehen und dass er eine freiwillige Abfertigung sowie eine Sonderabfertigung in der Höhe von insgesamt S 524.085,90 brutto erhält.
Diese Vereinbarung wurde von der Leiterin des Personalamtes in Klagenfurt „für den Dienstgeber" unterfertigt. Am selben Tag schloss der Kläger mit der Telekom Austria Personalmanagement GmbH einen für die Zeit von 1. 9. 2001 bis 31. 8. 2002 befristeten Dienstvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die oben auszugsweise wiedergegebene Vereinbarung rechtsunwirksam sei und ex tunc aufgehoben werde. Er sei bei Abschluss der Vereinbarung, die von der Beklagten als Vertragspartnerin geschlossen worden sei, zurechnungsunfähig gewesen. Außerdem sei er von der Beklagten in Irrtum geführt worden. Wäre die Republik Österreich Vertragspartner, wäre die Vereinbarung schon deshalb nichtig, weil sie von der Republik weder unterfertigt noch ratifiziert worden sei.
Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Der Kläger sei niemals ihr Dienstnehmer gewesen. Die aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund resultierenden Fragen seien im Verwaltungsweg abzuhandeln. Der Kläger habe seinen Austritt nicht gegenüber der Beklagten sondern gegenüber der Dienstbehörde - also dem Personalamt der Beklagten, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die zugewiesenen Beamten zukomme - erklärt.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Beklagte bekämpfe die von ihm als Beamter abgegebene Austrittserklärung und fechte damit einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt an. Dies sei vor den Verwaltungsbehörden abzuhandeln.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss iS der Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs ab und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf.
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs seien der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen maßgebend. Ohne Einfluss sei, was die Beklagte einwende oder ob der behauptete Anspruch begründet sei. Aus der Definition des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmerbegriffs in § 51 ASGG ergebe sich, dass auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen könnten. Unzulässig sei der Rechtsweg nur für Ansprüche, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten beruhten. Entscheidend sei, ob der geltend gemachte Anspruch zivilrechtlicher Natur sei. Werde daher das Klagebegehren aus einem privatrechtlichen Vertrag abgeleitet, sei die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben.Für die Zulässigkeit des Rechtswegs seien der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen maßgebend. Ohne Einfluss sei, was die Beklagte einwende oder ob der behauptete Anspruch begründet sei. Aus der Definition des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmerbegriffs in Paragraph 51, ASGG ergebe sich, dass auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen könnten. Unzulässig sei der Rechtsweg nur für Ansprüche, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten beruhten. Entscheidend sei, ob der geltend gemachte Anspruch zivilrechtlicher Natur sei. Werde daher das Klagebegehren aus einem privatrechtlichen Vertrag abgeleitet, sei die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben.
Der Kläger habe sich ausdrücklich darauf berufen, eine privatrechtliche Vereinbarung mit der nur privatrechtlich handlungsfähigen Beklagten geschlossen zu haben. Diese Vereinbarung, in der wechselseitige Rechte und Pflichten (Eingehen eines Dienstverhältnisses zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH; Erhalt einer freiwilligen Sonderabfertigung) enthalten seien, fechte er wegen behaupteter Willensmängel an. Daher gehe es nicht darum, ob der Kläger gegenüber seinem Dienstgeber Republik Österreich wirksam eine Austrittserklärung abgegeben habe, sondern darum, ob eine mit der Beklagten als Zuweisungsdienstgeberin abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung mit Willensmängel behaftet sei oder nicht. Für die Klärung dieser Frage sei der ordentliche Rechtsweg zulässig.