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Entscheidung 8 ObA 118/04t×

Entscheidung 8 ObA 118/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA118/04t

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth P*****, Heimhelferin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, wegen EUR 2.338,46 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 1.660,11 brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 7 Ra 85/04f-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte hat den von ihr eingewendeten Schadenersatzanspruch damit begründet, dass die Klägerin eine Insassin des von der Beklagten betriebenen Pflegeheims abgeworben und bei ihr untergebracht habe. Deshalb sei bei der Beklagten ein Heimplatz nicht besetzt gewesen bzw habe ein Aufwand für die Nachbesetzung getätigt werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Tatsächlich steht aber fest, dass die Klägerin die in Rede stehende Insassin nicht abgeworben hat. Die Insassin wollte vielmehr nach ihrem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in das Pflegeheim zurückkehren und wurde über ihr Ersuchen von der Klägerin bei sich aufgenommen. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Insassin - wäre sie von der Klägerin nicht aufgenommen worden - ihren Entschluss, nicht in das Pflegeheim der Beklagten zurückzukehren, wieder aufgegeben und den Pflegevertrag nicht gekündigt hätte. Derartiges hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet. Damit ist aber die Ursächlichkeit des Verhaltens der Klägerin für den geltend gemachten Schaden nicht erwiesen, sodass sich die Verneinung der Gegenforderung durch die Vorinstanzen schon aus diesem Grund als zutreffend erweist.

Textnummer

E75958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00118.04T.1125.000

Im RIS seit

25.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20041125_OGH0002_008OBA00118_04T0000_000

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