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Entscheidung 8 ObA 12/11i×

Entscheidung 8 ObA 12/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA12/11i

Entscheidungsdatum

15.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Y***** T*****, vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung (Wert des Interesses 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2010, GZ 15 Ra 107/10p-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Beurteilung des Umfangs einer Verkehrssicherungspflicht als auch die Beurteilung des Verschuldens sind Fragen des Einzelfalls und begründen daher - von hier nicht erkennbarer grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (zB RIS-Justiz RS0023487 [T6, T7, T11], RS0023726 [T5], RS0111380, RS0110202 [insb T5, T28], RS0021095 [T10], RS0044088, RS0042742, RS0029874).

Die Revisionsausführungen zeigen auch keine Uneinheitlichkeit der maßgeblichen Rechtsprechung auf, weil die vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidungen völlig andere Sachverhaltskonstellationen zum Gegenstand hatten. Während die Entscheidung 8 ObA 178(richtig: 179)/98a eine Rückwärtsfahrt in einen uneinsehbaren Raum betraf, war in der Entscheidung 10 ObS 27/09g ein Verstoß gegen die arbeitnehmerschutzrechtliche Belehrungspflicht zu beurteilen. In der Entscheidung 2 Ob 142/98s schließlich wurde ein haftungsbegründendes Verschulden des Lenkers gerade nicht - wie die Revision irrtümlich unterstellt - bejaht, sondern verneint.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

11 Arbeitsrechtssachen,

Textnummer

E98037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00012.11I.0715.000

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110715_OGH0002_008OBA00012_11I0000_000