Die Revisionen beider Teile sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, jedoch ist nur jene des Klägers berechtigt.
1. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wurde beim Beklagten zu einem Zeitpunkt eingestellt, zu dem die Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl 1992/475 für Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger waren, nicht anzuwenden gewesen sind (§ 1 Abs 2 lit l).Der Kläger wurde beim Beklagten zu einem Zeitpunkt eingestellt, zu dem die Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl 1992/475 für Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger waren, nicht anzuwenden gewesen sind (Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,).
Im Zuge der Novellierung des AuslBG wurde in § 3 ein Absatz 7 eingefügt, der bestimmt, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen des Bundesgesetzes (gemeint des AuslBG) nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigen darf.Im Zuge der Novellierung des AuslBG wurde in Paragraph 3, ein Absatz 7 eingefügt, der bestimmt, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen des Bundesgesetzes (gemeint des AuslBG) nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigen darf.
Nach den Erläuternden Bemerkungen (489 BlgNR, 18. GP, S 4) sollte dadurch das in der Begutachtung aufgeworfene Problem, daß der Wegfall der für die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG maßgeblichen persönlichen Umstände während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses plötzlich zu einer illegalen Beschäftigung führt, vermieden werden.
Mit 1. 1. 1996 wurde durch das Antimißbrauchsgesetz, BGBl 1995/895, ein zusätzliches Erfordernis, nämlich das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG eingeführt.Mit 1. 1. 1996 wurde durch das Antimißbrauchsgesetz, BGBl 1995/895, ein zusätzliches Erfordernis, nämlich das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG eingeführt.
Mit Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im März 1996 waren daher die Bestimmungen des AuslBG auf den Kläger anwendbar. Er hätte nun gemäß § 3 Abs 1 AuslBG einer Beschäftigungsbewilligung bedurft.Mit Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im März 1996 waren daher die Bestimmungen des AuslBG auf den Kläger anwendbar. Er hätte nun gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG einer Beschäftigungsbewilligung bedurft.
Eine solche hat der Kläger weder beantragt noch wurde ihm eine solche ausgestellt. Somit wäre das gegenständliche Dienstverhältnis nachträglich ungesetzlich geworden und die Rechtsfolgen des § 29 Abs 1 AuslBG würden eintreten.Eine solche hat der Kläger weder beantragt noch wurde ihm eine solche ausgestellt. Somit wäre das gegenständliche Dienstverhältnis nachträglich ungesetzlich geworden und die Rechtsfolgen des Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG würden eintreten.
Allerdings greift hier - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Bestimmung des § 3 Abs 7 AuslBG ein.Allerdings greift hier - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG ein.
Die durch das Antimißbrauchsgesetz vorgenommene Gesetzesänderung bewirkte nämlich keine Änderung der persönlichen Umstände des Klägers, vielmehr wurde nur ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG aufgenommen.Die durch das Antimißbrauchsgesetz vorgenommene Gesetzesänderung bewirkte nämlich keine Änderung der persönlichen Umstände des Klägers, vielmehr wurde nur ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal in die Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG aufgenommen.
Der Kläger hatte nun zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erst danach haben sich seine maßgeblichen persönlichen Umstände durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des anhängig gemachten Ehenichtigkeitsverfahrens verändert. Da damit die Voraussetzungen des § 3 Abs 7 AuslBG vorlagen, durfte der Beklagte den Kläger bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigen (vgl Schnorr Ausländerbeschäftigungsgesetz4 § 3 Rz 19, wonach die Bedeutung dieser Bestimmung unklar ist, sie aber vom Normzweck her nur so verstanden werden könne, daß Umstände, die der Arbeitgeber zu vertreten habe, das Behalterecht keinesfalls rechtfertigen könnten).Der Kläger hatte nun zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erst danach haben sich seine maßgeblichen persönlichen Umstände durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des anhängig gemachten Ehenichtigkeitsverfahrens verändert. Da damit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG vorlagen, durfte der Beklagte den Kläger bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterbeschäftigen vergleiche Schnorr Ausländerbeschäftigungsgesetz4 Paragraph 3, Rz 19, wonach die Bedeutung dieser Bestimmung unklar ist, sie aber vom Normzweck her nur so verstanden werden könne, daß Umstände, die der Arbeitgeber zu vertreten habe, das Behalterecht keinesfalls rechtfertigen könnten).
Die Frage, ob das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung einen Entlassungsgrund darstellt - es kommt wohl nur der Entlassungsgrund des § 82 lit b GewO 1859 (Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit) in Betracht - wurde zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof in seiner E vom 11. 11. 1998, 9 ObA 276/98y, verneint.Die Frage, ob das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung einen Entlassungsgrund darstellt - es kommt wohl nur der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera b, GewO 1859 (Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit) in Betracht - wurde zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof in seiner E vom 11. 11. 1998, 9 ObA 276/98y, verneint.
Wie in der genannten Entscheidung ist auch hier davon auszugehen, daß für die Beurteilung der fremden- und aufenthaltsrechlichen Aspekte des Sachverhalts nicht das Fremdengesetz (FrG) 1997, sondern die Bestimmungen des Fremdengesetzes BGBl Nr 838/1992 und des Aufenthalts- gesetzes (AufG) maßgebend sind.Wie in der genannten Entscheidung ist auch hier davon auszugehen, daß für die Beurteilung der fremden- und aufenthaltsrechlichen Aspekte des Sachverhalts nicht das Fremdengesetz (FrG) 1997, sondern die Bestimmungen des Fremdengesetzes Bundesgesetzblatt Nr 838 aus 1992, und des Aufenthalts- gesetzes (AufG) maßgebend sind.
Der Oberste Gerichtshof lehnte in dieser Entscheidung die Ansicht Schrammels (Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung 153 f) ab, daß der Verlust des Aufenthaltsrechts dazu führe, daß der Arbeitnehmer unfähig würde, die versprochenen Dienste zu leisten und schloß sich der Auffassung Schnorrs (aaO § 25 Rz 10) an. Dieser vertritt - allerdings auf der Grundlage des FrG 1997 - folgende Auffassung:Der Oberste Gerichtshof lehnte in dieser Entscheidung die Ansicht Schrammels (Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung 153 f) ab, daß der Verlust des Aufenthaltsrechts dazu führe, daß der Arbeitnehmer unfähig würde, die versprochenen Dienste zu leisten und schloß sich der Auffassung Schnorrs (aaO Paragraph 25, Rz 10) an. Dieser vertritt - allerdings auf der Grundlage des FrG 1997 - folgende Auffassung:
Das Ende eines Aufenthaltstitels oder dessen Ungültigerklärung nach § 16 Abs 1 FrG bedeutet noch nicht, daß sich der Ausländer illegal im Bundesgebiet aufhält. Nach dem zeitlichen Ende des Aufenthaltstitels hat der Ausländer durchaus die Möglichkeit, im Inland einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen (§ 14 Abs 2 FrG). Für den Fall der Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels bestimmt § 16 Abs 2 FrG ausdrücklich, daß dieser erst ungültig wird, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da kann es aber geschehen, daß die Ausweisung aus humanitären, familiären oder zeitlichen Gründen wegen des Art 8 MRK oder wegen sogenannter Aufenthaltsverfestigung nach § 35 FrG unzulässig ist.Das Ende eines Aufenthaltstitels oder dessen Ungültigerklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, FrG bedeutet noch nicht, daß sich der Ausländer illegal im Bundesgebiet aufhält. Nach dem zeitlichen Ende des Aufenthaltstitels hat der Ausländer durchaus die Möglichkeit, im Inland einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen (Paragraph 14, Absatz 2, FrG). Für den Fall der Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, FrG ausdrücklich, daß dieser erst ungültig wird, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da kann es aber geschehen, daß die Ausweisung aus humanitären, familiären oder zeitlichen Gründen wegen des Artikel 8, MRK oder wegen sogenannter Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 35, FrG unzulässig ist.
Wie ausgeführt, beruhen die Ausführungen von Schnorrs zwar auf der Rechtslage nach dem FrG 1997, sie sind aber auch auf die vorher bestandene Rechtslage übertragbar.
Auch im FrG 1992 fehlte eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Vielmehr normierte § 17 Abs 1 FrG 1992, daß "Fremde mit Bescheid auszuweisen (sind), wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen". Nach § 19 FrG 1992 war - sofern eine Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingriff - die Ausweisung nur zulässig, wenn sie "zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten" war. § 17 Abs 4 FrG 1992 ordnete an, daß - falls der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihre Befragung bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde - über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist. Nach § 22 FrG 1992 wurde die Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1992 erst "mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen." Auf Antrag konnte die Behörde gemäß § 22 Abs 1 FrG 1992 die Durchsetzbarkeit der Ausweisung auf höchstens 3 Monate hinausschieben. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung konnte von der Behörde gemäß § 27 Abs 3 FrG nur dann angeordnet werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war.Auch im FrG 1992 fehlte eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Vielmehr normierte Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1992, daß "Fremde mit Bescheid auszuweisen (sind), wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen". Nach Paragraph 19, FrG 1992 war - sofern eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingriff - die Ausweisung nur zulässig, wenn sie "zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten" war. Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1992 ordnete an, daß - falls der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihre Befragung bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde - über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist. Nach Paragraph 22, FrG 1992 wurde die Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1992 erst "mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen." Auf Antrag konnte die Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1992 die Durchsetzbarkeit der Ausweisung auf höchstens 3 Monate hinausschieben. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung konnte von der Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz 3, FrG nur dann angeordnet werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war.
All diese Bestimmungen machen somit deutlich, daß auch nach den Bestimmungen des FrG 1992 das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte. Damit kommen aber die für die wiedergegebene Rechtsauffassung Schnorrs maßgebenden Überlegungen auch nach der Rechtslage nach dem FrG 1992 zum Tragen. Daher hat auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenhaltstitels für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Endigung des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden (Schnorr aaO 86 f, 128 f).
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Da der Beklagte dem Kläger sohin auch im vorliegenden Fall bis zur unverzüglich in die Wege zu leitenden privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigen durfte und dieser auch die versprochenen Dienste hätte leisten können, liegt kein Entlassungsgrund vor, sodaß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung zustehen.
2. Zur Revision des Beklagten:
Aus der Erledigung der Revision des Klägers ergibt sich, daß auf die Frage, ob eine berechtigte Entlassung zum Entfall der Sonderzahlungen nach den §§ 13 Z 6 und 14 Z 6 des Kollektivvertrages für das Fleischergewerbe führte, nicht einzugehen ist. Daß die zugesprochenen Sonderzahlungen im Fall unberechtigter Entlassung gebühren, bestreitet der Beklagte nicht.Aus der Erledigung der Revision des Klägers ergibt sich, daß auf die Frage, ob eine berechtigte Entlassung zum Entfall der Sonderzahlungen nach den Paragraphen 13, Ziffer 6 und 14 Ziffer 6, des Kollektivvertrages für das Fleischergewerbe führte, nicht einzugehen ist. Daß die zugesprochenen Sonderzahlungen im Fall unberechtigter Entlassung gebühren, bestreitet der Beklagte nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.