Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe sich keiner strafbaren Handlung gegenüber einer ihm unterstellten Arbeitnehmerin im Sinne der §§ 15, 105 StGB (versuchte Nötigung) schuldig gemacht, weshalb seine Entlassung gemäß § 82 lit d GewO unberechtigt erfolgte, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe sich keiner strafbaren Handlung gegenüber einer ihm unterstellten Arbeitnehmerin im Sinne der Paragraphen 15, 105, StGB (versuchte Nötigung) schuldig gemacht, weshalb seine Entlassung gemäß Paragraph 82, Litera d, GewO unberechtigt erfolgte, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Weitgehend wendet sich die Revision unzulässig gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Berufungsinstanz, die sich aufgrund einer Beweisrüge des Klägers zu einer Beweiswiederholung veranlaßt sah. Die von der Revisionswerberin begehrten "Ergänzungsfeststellungen" streben eine Rückkehr zu den anderslautenden Feststellungen der ersten Instanz an; dies ist aber wegen erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503 ZPO).Weitgehend wendet sich die Revision unzulässig gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Berufungsinstanz, die sich aufgrund einer Beweisrüge des Klägers zu einer Beweiswiederholung veranlaßt sah. Die von der Revisionswerberin begehrten "Ergänzungsfeststellungen" streben eine Rückkehr zu den anderslautenden Feststellungen der ersten Instanz an; dies ist aber wegen erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO).
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, indem erneut davon ausgegangen wird, der Kläger habe die ihm unterstellte Mitarbeiterin mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bedroht, falls "sie sich mit ihm nicht einlasse". Eben diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht übernommen. Die sodann verbleibende "Drohung", sie werde (möglicherweise) ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn der Kläger seinen Vorarbeiterposten aufgebe und dadurch einem ihm unterstellten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wegnehmen werde, ist keine rechtswidrige Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB iVm § 105 StGB, weil dadurch die Arbeitnehmerin nicht zu einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung genötigt werden sollte, und mangels Absicht, diese Arbeitnehmerin in "Furcht und Unruhe zu versetzen" auch keine gefährliche Drohung im Sinne des § 107 StGB. Ein allfälliges Mißverständnis bei der "bedrohten" Arbeitnehmerin hat der Kläger durch seine etwas später nachfolgende Entschuldigung bzw Klarstellung ausgeräumt.Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, indem erneut davon ausgegangen wird, der Kläger habe die ihm unterstellte Mitarbeiterin mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bedroht, falls "sie sich mit ihm nicht einlasse". Eben diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht übernommen. Die sodann verbleibende "Drohung", sie werde (möglicherweise) ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn der Kläger seinen Vorarbeiterposten aufgebe und dadurch einem ihm unterstellten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wegnehmen werde, ist keine rechtswidrige Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB in Verbindung mit Paragraph 105, StGB, weil dadurch die Arbeitnehmerin nicht zu einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung genötigt werden sollte, und mangels Absicht, diese Arbeitnehmerin in "Furcht und Unruhe zu versetzen" auch keine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 107, StGB. Ein allfälliges Mißverständnis bei der "bedrohten" Arbeitnehmerin hat der Kläger durch seine etwas später nachfolgende Entschuldigung bzw Klarstellung ausgeräumt.
Mangels einer festgestellten sexuellen Belästigung ist der Hinweis im Rechtsmittel auf die Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vom 27. November 1991, 92/131/EWG (ABl Nr L 49 vom 24. 2. 1992, S 1) verfehlt. Ebenso verfehlt ist aber auch der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 1. 1999, 8 ObA 188/98z; dieser Entscheidung lag im Sachverhalt eine überaus massive und hartnäckig wiederholte sexuelle Belästigung zugrunde, weshalb der Klägerin Schadenersatz zugesprochen wurde.Mangels einer festgestellten sexuellen Belästigung ist der Hinweis im Rechtsmittel auf die Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vom 27. November 1991, 92/131/EWG Amtsblatt Nr L 49 vom 24. 2. 1992, S 1) verfehlt. Ebenso verfehlt ist aber auch der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 1. 1999, 8 ObA 188/98z; dieser Entscheidung lag im Sachverhalt eine überaus massive und hartnäckig wiederholte sexuelle Belästigung zugrunde, weshalb der Klägerin Schadenersatz zugesprochen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.