Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten sind die tatsächlich überwiegend geleisteten und maßgeblichen Dienste entscheidend (vgl RIS Justiz RS0082007 mwN zuletzt etwa 8 ObA 93/04s und 9 ObA 21/04k - auch zur mangelnden Maßgeblichkeit des Stellenplans). Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt werden, sind aber auch diese zu beachten (vgl RIS-Justiz RS0081501 mwN zuletzt etwa 9 ObA 66/01y).Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten sind die tatsächlich überwiegend geleisteten und maßgeblichen Dienste entscheidend vergleiche RIS Justiz RS0082007 mwN zuletzt etwa 8 ObA 93/04s und 9 ObA 21/04k - auch zur mangelnden Maßgeblichkeit des Stellenplans). Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt werden, sind aber auch diese zu beachten vergleiche RIS-Justiz RS0081501 mwN zuletzt etwa 9 ObA 66/01y).
Nach § 40 Abs 2 VBG sind unter anderem die in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen heranzuziehen, wobei die für den Kläger angewendete Entlohnungsgruppe l 2b 1 der Verwendungsgruppe L 2b 1 und die vom Kläger angestrebte Entlohnungsgruppe l 2a 1 der Verwendungsgruppe L 2a 1 entspricht. In der Anlage 1 zum BDG 1979 wird bei der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die Beklagte anwendet (Entlohnungsgruppe l 2b 1), in der Z 26.2. für die Lehrer für Religion als Ernennungserfordernis die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine abgeschlossene kirchliche bzw religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. 6. 1983 abgelegten Zusatzprüfung für Religionslehrer festgelegt. Weiters besteht für alle Religionslehrer nach § 202 Abs 3 BDG ebenso wie § 4 Abs 2 des Religionsunterrichtsgesetzes das Ernennungserfordernis einer kirchlich erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen Vorschriften.Nach Paragraph 40, Absatz 2, VBG sind unter anderem die in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen heranzuziehen, wobei die für den Kläger angewendete Entlohnungsgruppe l 2b 1 der Verwendungsgruppe L 2b 1 und die vom Kläger angestrebte Entlohnungsgruppe l 2a 1 der Verwendungsgruppe L 2a 1 entspricht. In der Anlage 1 zum BDG 1979 wird bei der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die Beklagte anwendet (Entlohnungsgruppe l 2b 1), in der Ziffer 26 Punkt 2, für die Lehrer für Religion als Ernennungserfordernis die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine abgeschlossene kirchliche bzw religionsgesellschaftliche Ausbildung zum Religionslehrer einschließlich einer nach dem 1. 6. 1983 abgelegten Zusatzprüfung für Religionslehrer festgelegt. Weiters besteht für alle Religionslehrer nach Paragraph 202, Absatz 3, BDG ebenso wie Paragraph 4, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes das Ernennungserfordernis einer kirchlich erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen Vorschriften.
Für die angestrebte Verwendungsgruppe L 2a 1 (Entlohnungsgruppe l 2a 1) ist in der Z 25. 1 grundsätzlich die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie oder die „Lehrbefähigung für Volksschulen" vorgesehen, die durch andere Erfordernisse, die hier aber gar nicht geltend gemacht werden, ersetzt werden kann.Für die angestrebte Verwendungsgruppe L 2a 1 (Entlohnungsgruppe l 2a 1) ist in der Ziffer 25, 1 grundsätzlich die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie oder die „Lehrbefähigung für Volksschulen" vorgesehen, die durch andere Erfordernisse, die hier aber gar nicht geltend gemacht werden, ersetzt werden kann.
Im Ergebnis releviert der Kläger, dass seine „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" - an der er gar nicht tätig ist - als „Lehrbefähigung für Volksschulen" im Sinne der Z 25. 1. anzusehen wäre. Dem steht schon ausgehend von der Wortinterpretation der Umstand entgegen, dass die „Lehrbefähigung für Volksschulen" als umfassendere oder andere Lehrbefähigung als jene der „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" zu verstehen ist. Es zeigt sich auch sonst aus dem Vergleich der verschiedenen Verwendungsgruppen deutlich, dass zwischen der Lehrbefähigung für Volksschulen und der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach, dem Religionsunterricht, unterschieden und jeweils entsprechend den verschiedenen zusätzlichen Aspekten die Einstufung vorgenommen wird. So wird auch in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zwischen der Verwendung unter anderem an Hauptschulen und Berufsschulen (Z 24. 2) und der Verwendung an Volksschulen (Punkt Z 24. 8) unterschieden. Während bei der Verwendung an Haupt- und Berufsschulen als Erfordernis die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und „die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung" oder der Abschluss eines theologischen Hochschulstudiums ausreicht, ist bei Verwendung an Volksschulen die Lehramtsprüfung an einer religionspädagogischen Akademie nach Absolvierung eines sechssemstrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen oder ebenfalls der Abschluss des theologischen Hochschulstudiums festgelegt.Im Ergebnis releviert der Kläger, dass seine „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" - an der er gar nicht tätig ist - als „Lehrbefähigung für Volksschulen" im Sinne der Ziffer 25, 1. anzusehen wäre. Dem steht schon ausgehend von der Wortinterpretation der Umstand entgegen, dass die „Lehrbefähigung für Volksschulen" als umfassendere oder andere Lehrbefähigung als jene der „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" zu verstehen ist. Es zeigt sich auch sonst aus dem Vergleich der verschiedenen Verwendungsgruppen deutlich, dass zwischen der Lehrbefähigung für Volksschulen und der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach, dem Religionsunterricht, unterschieden und jeweils entsprechend den verschiedenen zusätzlichen Aspekten die Einstufung vorgenommen wird. So wird auch in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zwischen der Verwendung unter anderem an Hauptschulen und Berufsschulen (Ziffer 24, 2) und der Verwendung an Volksschulen (Punkt Ziffer 24, 8) unterschieden. Während bei der Verwendung an Haupt- und Berufsschulen als Erfordernis die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und „die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung" oder der Abschluss eines theologischen Hochschulstudiums ausreicht, ist bei Verwendung an Volksschulen die Lehramtsprüfung an einer religionspädagogischen Akademie nach Absolvierung eines sechssemstrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen oder ebenfalls der Abschluss des theologischen Hochschulstudiums festgelegt.
Gerade die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 3. 1983 zu 4 Ob 19/82 hat auch die nach § 4 Abs 2 Religionsunterrichtsgesetz und dem damaligen § 161 Abs 3 BDG vorgesehenen Erklärungen der Kirche über die Befähigung und Ermächtigung bestimmter Personen zur Erteilung des Religionsunterrichtes von den besonderen Ernennungsvoraussetzungen und Definitivstellungsvoraussetzungen getrennt (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0052627 unter Hinweis auf diese Entscheidung). Dass in dem damaligen Fall die Ernennungserfordernisse aber als erfüllt angesehen wurden, hat sich nur auf die Einstufung in die Verwendungsgruppe L-3 bezogen (vgl RIS-Justiz RS0052609), bei der die Erfordernisse zufolge Abs 3 dieser Bestimmung durch die Erfüllung der Erfordernisse nach § 202 Abs 3 BDG (früher § 161 Abs 3 BDG), also den Nachweis der Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft nachgewiesen werden. Dies wird vom Kläger nicht angestrebt, sodass es die zusätzlichen besonderen Erfordernisse des BDG nachzuweisen gehabt hätte, die er aber nicht darzutun vermochte.Gerade die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 3. 1983 zu 4 Ob 19/82 hat auch die nach Paragraph 4, Absatz 2, Religionsunterrichtsgesetz und dem damaligen Paragraph 161, Absatz 3, BDG vorgesehenen Erklärungen der Kirche über die Befähigung und Ermächtigung bestimmter Personen zur Erteilung des Religionsunterrichtes von den besonderen Ernennungsvoraussetzungen und Definitivstellungsvoraussetzungen getrennt vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0052627 unter Hinweis auf diese Entscheidung). Dass in dem damaligen Fall die Ernennungserfordernisse aber als erfüllt angesehen wurden, hat sich nur auf die Einstufung in die Verwendungsgruppe L-3 bezogen vergleiche RIS-Justiz RS0052609), bei der die Erfordernisse zufolge Absatz 3, dieser Bestimmung durch die Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph 202, Absatz 3, BDG (früher Paragraph 161, Absatz 3, BDG), also den Nachweis der Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft nachgewiesen werden. Dies wird vom Kläger nicht angestrebt, sodass es die zusätzlichen besonderen Erfordernisse des BDG nachzuweisen gehabt hätte, die er aber nicht darzutun vermochte.
Der Revision war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Der Revision war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.