Entscheidungsgründe:
Der 1964 geborene Kläger ist seit 2. 7. 1984 bei der beklagten Partei beschäftigt; seit August 1990 war er im Bereich der Datenverarbeitung eingesetzt. Auf das Dienstverhältnis sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) anzuwenden.
Ab 1. 7. 1997 bekleidete der Kläger die Planstelle eines ADV-Systembetreuers und war in Gehaltsgruppe VII A eingestuft.Ab 1. 7. 1997 bekleidete der Kläger die Planstelle eines ADV-Systembetreuers und war in Gehaltsgruppe römisch sieben A eingestuft.
Mit einem am 5. 5. 1999 abgeschlossenen Vertrag ("Zusatzvereinbarung" Beil ./1) vereinbarten die Parteien eine über den schemamäßigen Bezug hinausgehende Entlohnung des Klägers in der Höhe von S 420.000,- jährlich. Diese Zusatzvereinbarung galt nach ihrem Punkt 1. für die "Dauer der in Punkt 2. beschriebenen Funktion/Verwendung", längstens jedoch bis 30. 6. 2002. In ihrem Punkt 4. wird festgehalten, dass die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die in Punkt 2 festgelegte Funktion/Verwendung des Angestellten wegfällt. Ferner wurde vereinbart, dass die Zusatzvereinbarung von beiden Parteien zum Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden kann. Hintergrund dieser unternehmensintern als "Spezialistenvertrag" bezeichneten Vereinbarung war eine spezielle Tätigkeit des Klägers bei SAP-Datenbankprogrammen.
Zu dem vereinbarten Enddatum der Zusatzvereinbarung - dem 30. 6. 2002 - wäre der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gehaltsgruppe VII A automatisch in die Gehaltsgruppe VII B aufgerückt, womit die sondervertragliche Überbezahlung aufgesogen worden wäre.Zu dem vereinbarten Enddatum der Zusatzvereinbarung - dem 30. 6. 2002 - wäre der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gehaltsgruppe römisch sieben A automatisch in die Gehaltsgruppe römisch sieben B aufgerückt, womit die sondervertragliche Überbezahlung aufgesogen worden wäre.
Im Entlohnungsschema nach den AVB laufen die Gehaltsstufen unabhängig von der jeweiligen Gehaltsgruppe weiter. Der Kläger befand sich ab dem 1. 1. 2000 in der Gehaltsstufe 9, ab dem 1. 1. 2002 in der Gehaltsstufe 10.
Mit Sondervertrag vom 20. 3. 2000 wurde die Jahresverdienstsumme des Klägers auf S 450.030 brutto angehoben, was allerdings keine Erhöhung des Gesamtentgelts bedeutete, weil eine bis dahin gewährte Datenverarbeitungszulage mit 1. 3. 2000 eingestellt wurde, was durch die Erhöhung ausgeglichen werden sollte.
Bis zum 30. 3. 2000 war der Kläger Systembetreuer in der Gruppe Systemtechnik (ST) und Stellvertreter des Gruppenleiters. Mit 1. 4. 2000 wurde der bisherige Gruppenleiter von dieser Funktion enthoben. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Gerichtsverfahren anhängig, in dem der bisherige Gruppenleiter die Unwirksamkeit der Enthebung geltend machte.
Mit 1. 4. 2000 wurde dem Kläger die Funktion des Gruppenleiters übertragen.
Im Hinblick darauf unterfertigte der Kläger bereits am 30. 3. 2000 eine von der Beklagten vorbereitete Erklärung (letztes Blatt der Beil ./1) mit folgendem Inhalt:
"1. Im Zusammenhang mit der am 1. 4. 2000 beabsichtigten Übertragung der Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Systeme im Rahmen der Aufgaben der Gruppe Systemtechnik bei ZB INF-DSC an mich und meiner dadurch bedingten Versetzung ("Hebung") auf eine Planstelle der ONr 774 (ADV-Systembetreuer 1) erkläre ich ausdrücklich und unwiderruflich, dass diese (neue) sich aus den AVB ergebende besoldungsrechtliche Einstufung, die mir im Übrigen im Rahmen meiner mit 1. 5. 1999 wirksamen Zusatzvereinbarung gewahrt bleibt, meiner Verwendung in der neuen Funktion vollkommen entspricht, wobei mir die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben bekannt sind.
2. Weiters nehme ich ausdrücklich zur Kenntnis, dass während der Laufzeit meiner Zusatzvereinbarung der Monatsbruttobezug gemäß Punkt 3 der Vereinbarung unverändert ausbezahlt wird und sich lediglich der mir als nicht ruhegenussfähige Dienstzulage gewährte Differenzbetrag reduziert.
3. Nach erfolgreichem Verlauf einer sechsmonatigen Probezeit in der mir mit 1. 4. 2000 übertragenen Funktion wird - vorbehaltlich der im Unternehmen vorgesehenen Entscheidungsabläufe - beabsichtigt, die bestehende Zusatzvereinbarung einvernehmlich zu lösen und gleichzeitig eine neuerliche Zusatzvereinbarung mit einem höheren Monatsbruttobezug unter Wahrung der sich aus den AVB ergebenden besoldungsrechtlichen Einstufung abzuschließen."
Der Kläger kannte den Hintergrund der Enthebung des bisherigen Gruppenleiters und wusste auch von dessen Klage gegen die Beklagte.
Aufgrund der im früheren Zusatzvertrag vereinbarten Jahresverdienstsumme erhielt der Kläger mit der Übernahme der Gruppenleiterfunktion von der Beklagten zunächst kein höheres Entgelt ausgezahlt. Er hätte auch bei einer Einstufung nach der Gehaltsgruppe VIP entsprechend der ONr 774 damals kein höheres Gehalt bezogen. Dem Kläger war dies bei Unterfertigung der Erklärung vom 30. 3. 2000 bekannt. Sei Motiv für die Abgabe der Erklärung war die Übernahme der Leitungsfunktion, die zugesagte frühere Vorrückung in die Gehaltsgruppe VIP und die Zusage einer Zusatzvereinbarung nach Ablauf von sechs Monaten.
Die Erklärung wurde dem Kläger am 30. 3. 2000 vorgelegt und kurz erläutert. Es ist nicht feststellbar, dass dem Kläger dabei gesagt wurde, dass diese Zusatzvereinbarung oder die Übertragung der Leitungsfunktion nur so lange gilt, als die Funktion nicht von ihrem früheren Inhaber wieder ausgeübt wird.
Am 21. 8. 2000 wurde der Beklagten das vom früheren Gruppenleiter erwirkte Urteil im Sinne der Stattgebung der von ihm eingebrachten Klage zugestellt. Die Beklagte entschloss sich daraufhin, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens die Beförderung in die Gehaltsgruppe VIP nicht zu gewähren, zumal er durch seinen Spezialistenvertrag ohnedies keine finanzielle Schlechterstellung erfahre. Dies erfuhr der Kläger jedenfalls auch (fern)mündlich, wobei nicht feststellbar ist, ob der Kläger auch ein entsprechendes Schreiben erhalten hat.
Die zugesagte Anhebung auf eine höhere Planstelle (ONr 774) und der Abschluss der zugesagten Zusatzvereinbarung wurde vom Kläger in der Folge mehrmals urgiert. Seine Urgenzen blieben jedoch erfolglos.
Am 19. 2. 2001 wurde der Beklagten im vom früheren Gruppenleiter eingeleiteten Verfahren die zweitinstanzliche Entscheidung zugestellt, mit der das erstgerichtliche Urteil bestätigt wurde.
Am 3. 4. 2001 unterfertigte der Kläger eine von der Beklagten vorbereitete (mit 15. 2. 2001 datierte) Zusatzvereinbarung (Beil ./A) ua mit folgendem Inhalt:
"1. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2001 auf die Dauer der in Punkt 2 beschriebenen Funktion/Verwendung abgeschlossen, endet jedoch längstens mit Ablauf des 31. 12. 2003.
2. Aufgabe; Grundlagen der Tätigkeit
Dem ÖBB-Angestellten obliegt die Tätigkeit als Leiter Systemtechnik (Konzeption, Planung, Installation und Wartung von Betriebssystemen und betriebssystemnaher Software) im Zentralbereich Informatik.
...........
3. Entgelt
Der ÖBB-Angestellte erhält im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung für seine gesamte Tätigkeit einen Monatsbruttobezug in der Höhe von ATS 33.790,-. ...... Daraus ergibt sich ein Jahresbruttobezug von S 473.060,-. Ein über den Monatsbezug hinausgehender Anspruch auf Zulagen besteht nicht.
........
Der Monatsbruttobezug ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, wie der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 13. .......Der Monatsbruttobezug ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, wie der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 13. .......
Die sich aus dem Bundesbahndienstverhältnis nach den AVB ergebende besoldungsrechtliche Einstufung bleibt dem ÖBB-Angestellten gewahrt. Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen sowie Überstellungen aufgrund dauernder Versetzungen bzw aufgrund Zeitablaufes werden erst dann finanziell wirksam, wenn der vereinbarte Monatsbruttobezug (inkl. Allfälliger Entgelterhöhungen) überschritten wird.
Die Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das sich aus der gewahrten besoldungsrechtlichen Einstufung nach den AVB ergibt, und dem Monatsbruttobezug ist als nicht ruhegenussfähige Dienstzulage zu sehen, für die keine Pensions(sicherungs)beiträge zu entrichten sind. .......
4. Beendigung der Zusatzvereinbarung
Ungeachtet der Befristung gemäß Punkt 1 endet dieser Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Punkt 2 festgelegte Funktion/Verwendung des ÖBB-Angestellten wegfällt.
Weiters kann diese Zusatzvereinbarung von beiden Vertragsparteien zum Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.
5. Schlussbestimmungen
Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht, finden die bei den Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Die bisherigen Vereinbarungen gemäß Sondervertrag vom 5. 5. 1999 verlieren mit Abschluss dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
Änderungen und Ergänzungen dieser Zusatzvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."
Die in dieser Zusatzvereinbarung vereinbarte Entlohnung entsprach exakt einem Gehaltsanspruch nach der Gehaltsgruppe VIII/Gehaltsstufe 9. Die Tätigkeit des Gruppenleiters entspricht inhaltlich der Planstelle eines Systemleiters 2 (ONr 814, aufgrund einer Neufassung der Verwendungsbezeichnungen ab 1. 10. 2002 bezeichnet mit technischer Sachbearbeiter 1, ONr 801).
Anfang Jänner 2002 urgierte der Kläger schriftlich beim Generaldirektor der Beklagten die ihm zugesagte Beförderung in die Gehaltsgruppe VIP mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2000.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. 3. 2002 wurde das vom früheren Gruppenleiter erwirkte, seinem Klagebegehren stattgebende Urteil bestätigt.
Mit Schreiben vom 6. 6. 2002 wurde daraufhin die zuständige Belegschaftsvertretung von der Absicht der Beklagten informiert, in Entsprechung dieses Urteils den früheren Gruppenleiter wieder in seine Stellung und den Kläger wieder als seinen Stellvertreter einzusetzen. Da nicht auszuschließen sei, dass damit eine verschlechternde Versetzung des Klägers iSd § 101 ArbVG verbunden sei, werde um Zustimmung zu derselben bis 14. 6. 2002 ersucht. Diese Zustimmung wurde vom Personalausschuss in seiner Sitzung vom 12. 6. 2002 erteilt.Mit Schreiben vom 6. 6. 2002 wurde daraufhin die zuständige Belegschaftsvertretung von der Absicht der Beklagten informiert, in Entsprechung dieses Urteils den früheren Gruppenleiter wieder in seine Stellung und den Kläger wieder als seinen Stellvertreter einzusetzen. Da nicht auszuschließen sei, dass damit eine verschlechternde Versetzung des Klägers iSd Paragraph 101, ArbVG verbunden sei, werde um Zustimmung zu derselben bis 14. 6. 2002 ersucht. Diese Zustimmung wurde vom Personalausschuss in seiner Sitzung vom 12. 6. 2002 erteilt.
Am 20. 6. 2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der frühere Gruppenleiter wieder in seine Stellung eingesetzt und dem Kläger die Gruppenleiterfunktion abgenommen werde; der Kläger habe wieder als Stellvertreter des Gruppenleiters tätig zu werden. Mit 1. 6. 2002 werde er die Einstufung in die Gehaltsgruppe VII/B erhalten.
Tatsächlich wurde der Kläger auch unternehmensintern mit 1. 6. 2002 in die Gehaltsgruppe VII B, Gehaltsstufe 10, entsprechend einer Planstelle mit der ONr 774, überstellt und dieser Einstufung entsprechend entlohnt.Tatsächlich wurde der Kläger auch unternehmensintern mit 1. 6. 2002 in die Gehaltsgruppe römisch sieben B, Gehaltsstufe 10, entsprechend einer Planstelle mit der ONr 774, überstellt und dieser Einstufung entsprechend entlohnt.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 2.421,34 brutto sA (Entgeltdifferenz für die Zeit von Juli 2002 bis März 2003) und die Feststellung, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Systemleiter 2 mit 1. 4. 2000 entsprechend den AVB in die ONr 801 und auch nach dem 24. 6. 2002 in die Gehaltsgruppe VIII/10 einzustufen sei.
Ferner erhob er ein Eventualbegehren auf Feststellung, dass er seit dem 1. 4. 2000 in die Gehaltsgruppe VII/B einzustufen sei.
Ein weiteres schon in der Klage erhobenes Zahlungsbegehren auf Zuspruch von EUR 1.255,24 brutto sA (Entgeltdifferenz für Juli und August 2000) war von der Beklagten anerkannt worden. Insofern erging in der Tagsatzung vom 11. 11. 2002 ein Teilanerkenntnisurteil.
Zur Begründung seiner Begehren brachte der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei ab 1. 4. 2000 unbefristet und unwiderruflich - die vereinbarte Probezeit bewirke keine Befristung - als Systemleiter eingesetzt worden und hätte daher von der Beklagte in die Gehaltsgruppe VIII, Gehaltsstufe 9, eingestuft werden müssen. Tatsächlich sei er nur in die Gehaltsgruppe VII A/Gehaltsstufe 9, eingestuft gewesen, was ihn aber vorerst wegen des "Spezialistenvertrags" finanziell nicht benachteiligt habe, weil ihm darin jenes Entgelt zugestanden worden sei, das er bei ordnungsgemäßer Einstufung erhalten hätte.Er sei ab 1. 4. 2000 unbefristet und unwiderruflich - die vereinbarte Probezeit bewirke keine Befristung - als Systemleiter eingesetzt worden und hätte daher von der Beklagte in die Gehaltsgruppe römisch acht, Gehaltsstufe 9, eingestuft werden müssen. Tatsächlich sei er nur in die Gehaltsgruppe römisch sieben A/Gehaltsstufe 9, eingestuft gewesen, was ihn aber vorerst wegen des "Spezialistenvertrags" finanziell nicht benachteiligt habe, weil ihm darin jenes Entgelt zugestanden worden sei, das er bei ordnungsgemäßer Einstufung erhalten hätte.
Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Erklärung vom 30. 3. 2000, in der er die Richtigkeit seiner Einstufung bestätigt habe, sei der Beklagten die Unrichtigkeit der Einstufung bewusst gewesen bzw hätte sie davon wissen müssen. Entgegen dieser Vereinbarung habe die beklagte Partei die ihm zugesagte Versetzung auf ONr 774 (Systembetreuer 1) nicht vorgenommen, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Erklärung auch vom Arbeitsgerichtsverfahren seines Vorgängers gewusst habe. Bei korrekter Abrechnung hätte der Kläger für die Zeit vom 1. 4. bis zum 31. 12. 2000 insgesamt S 17.772,50 mehr erhalten, als ihm ausgezahlt worden sei.
Der in der Erklärung erklärte Verzicht auf die richtige Einstufung entfalte keine Rechtswirkungen. Außerdem sei er nur im Hinblick auf die angebotene Überstellung erklärt worden, die aber nicht durchgeführt worden sei.
Der Zusatzvertrag vom 3. 4. 2001 habe in der Folge die nunmehr richtige Einstufung nach den AVB (Gehaltsgruppe VIII, ONr 814-0) abgedeckt. Die richtige Einstufung (mit den daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen) und die in der Vereinbarung vom 30. 3. 2000 zugesicherte Beförderung auf ONr 774-0 sei ihm jedoch weiterhin versagt worden. Dieser Zusatzvertrag sei zwar für die Dauer der Funktion, längstens jedoch bis 31. 12. 2003, befristet gewesen; die Vereinbarung habe allerdings nur die ordnungsgemäße Honorierung der Verwendung des Klägers geregelt und erweise sich als Umgehung der besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Funktionsverleihung. Zudem sei die Befristung nur erfolgt, weil die darin vorgesehene Überzahlung infolge Vorrückung des Klägers mit dem angeführten Enddatum aufgesogen worden sei. Eine befristete Übertragung der Leitungsfunktion könne aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.Der Zusatzvertrag vom 3. 4. 2001 habe in der Folge die nunmehr richtige Einstufung nach den AVB (Gehaltsgruppe römisch acht, ONr 814-0) abgedeckt. Die richtige Einstufung (mit den daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen) und die in der Vereinbarung vom 30. 3. 2000 zugesicherte Beförderung auf ONr 774-0 sei ihm jedoch weiterhin versagt worden. Dieser Zusatzvertrag sei zwar für die Dauer der Funktion, längstens jedoch bis 31. 12. 2003, befristet gewesen; die Vereinbarung habe allerdings nur die ordnungsgemäße Honorierung der Verwendung des Klägers geregelt und erweise sich als Umgehung der besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Funktionsverleihung. Zudem sei die Befristung nur erfolgt, weil die darin vorgesehene Überzahlung infolge Vorrückung des Klägers mit dem angeführten Enddatum aufgesogen worden sei. Eine befristete Übertragung der Leitungsfunktion könne aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.
Die durch das vom früheren Gruppenleiter erwirkte gerichtliche Urteil ausgelöste Rückversetzung sei als verschlechternd zu qualifizieren. Sie habe für den Kläger bis März 2003 den geltend gemachten finanziellen Nachteil gebracht. Ihm sei zwar klar, dass für ihn keine neue Führungsposition geschaffen werden könne. Er sei daher bereit, als Stellvertreter des Gruppenleiters zu arbeitet, wehre sich aber gegen die besoldungsmäßige Verschlechterung. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Versetzung rechtsunwirksam sei. Die vorgesehenen Konsultationen mit dem Personalausschuss hätten nicht stattgefunden. Zudem sehe § 27 AVB eine verschlechternde Versetzung nur aufgrund eines eigenen Ansuchens oder bei minderwertiger Dienstleistung vor. Beides sei hier nicht gegeben.Die durch das vom früheren Gruppenleiter erwirkte gerichtliche Urteil ausgelöste Rückversetzung sei als verschlechternd zu qualifizieren. Sie habe für den Kläger bis März 2003 den geltend gemachten finanziellen Nachteil gebracht. Ihm sei zwar klar, dass für ihn keine neue Führungsposition geschaffen werden könne. Er sei daher bereit, als Stellvertreter des Gruppenleiters zu arbeitet, wehre sich aber gegen die besoldungsmäßige Verschlechterung. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Versetzung rechtsunwirksam sei. Die vorgesehenen Konsultationen mit dem Personalausschuss hätten nicht stattgefunden. Zudem sehe Paragraph 27, AVB eine verschlechternde Versetzung nur aufgrund eines eigenen Ansuchens oder bei minderwertiger Dienstleistung vor. Beides sei hier nicht gegeben.
Die Beklagte anerkannte die vom Kläger für die Zeit vom 1. 4. bis zum 31. 12. 2000 geltend gemachte Entgeltforderung von EUR 1.255,24 und beantragte, das darüber hinausgehende Klagebegehren abzuweisen.
Der "Spezialistenvertrag" vom 1. 5. 1999 sei bis zum 30. 6. 2002 befristet gewesen. Das darin vereinbarte Entgelt habe für die Zeit vom 1. 4. bis zum 31. 12. 2000 das dem Kläger für die damals ausgeübte Tätigkeit eines Systemleiters zustehende Entgelt nur zum Teil abgedeckt. Das Klagebegehren bestehe daher im anerkannten Umfang zu Recht.
Das dem Kläger mit dem ab 1. 1. 2001 wirksamen "Spezialistenvertrag" zuerkannte Entgelt habe der Einstufung als Systemleiter 2 in der Gehaltsgruppe VIII, Gehaltsstufe 9, entsprochen. Die mit Wirkung vom 1. 6. 2002 vorgesehene Überstellung in die Gehaltsgruppe VII/B, Gehaltsstufe 10 (ONr 774) sei im Hinblick auf das laufende Arbeitsgerichtsverfahren, das der frühere Gruppenleiter gegen die Beklagte eingeleitet habe, mit der Begründung nicht durchgeführt worden, dass der Kläger aufgrund der Zusatzvereinbarung ohnedies ein Gehalt beziehe, das dem der Überstellung entsprechenden Bezug übersteige.Das dem Kläger mit dem ab 1. 1. 2001 wirksamen "Spezialistenvertrag" zuerkannte Entgelt habe der Einstufung als Systemleiter 2 in der Gehaltsgruppe römisch acht, Gehaltsstufe 9, entsprochen. Die mit Wirkung vom 1. 6. 2002 vorgesehene Überstellung in die Gehaltsgruppe VII/B, Gehaltsstufe 10 (ONr 774) sei im Hinblick auf das laufende Arbeitsgerichtsverfahren, das der frühere Gruppenleiter gegen die Beklagte eingeleitet habe, mit der Begründung nicht durchgeführt worden, dass der Kläger aufgrund der Zusatzvereinbarung ohnedies ein Gehalt beziehe, das dem der Überstellung entsprechenden Bezug übersteige.
Noch vor Ablauf der in der Zusatzvereinbarung vom 30. 3. 2000 festgelegten sechsmonatigen Frist sei dem Kläger klar gemacht worden, dass es zu keiner neuerlichen Zusatzvereinbarung kommen werde. Auch schriftlich sei ihm mitgeteilt worden, dass es bis zur Klärung der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem früheren Gruppenleiter nicht zur beabsichtigen Zusatzvereinbarung kommen werde und dass seine Funktion als Gruppenleiter bis zur Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auflösend bedingt sei.
In der Zusatzvereinbarung vom 30. 3. 2000 habe sich der Kläger ausdrücklich mit seiner damaligen Einstufung einverstanden erklärt. Ein unbefristeter Vertrag als Systemleiter 2 sei ihm nie zugesagt worden. Auch auf das Zustandekommen einer Zusatzvereinbarung habe er angesichts der Formulierung "vorbehaltlich der im Unternehmen vorgesehenen Entscheidungsabläufe" nicht vertrauen dürfen. Die Beendigung seiner Funktion als Gruppenleiter sei durch die gerichtlich angeordnete Wiedereinsetzung seines Vorgängers notwendig geworden und mit Zustimmung der Personalvertretung durchgeführt worden.
Das Erstgericht gab sowohl dem noch offenen Zahlungsbegehren als auch dem Feststellungsbegehren teilweise statt. Es sprach dem Kläger EUR 228,44 brutto sA zu und stellte fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 7. 2002 entsprechend der Planstelle eines Systemleiters 2, ONr 184, bzw eines technischen Sachbearbeiters 1, ON 801, in der Gehaltsgruppe VIII A, dabei bis zum 31. 12. 2001 in der Gehaltsstufe 9 und ab dem 1. 1. 2002 in der Gehaltsstufe 10, einzustufen ist.Das Erstgericht gab sowohl dem noch offenen Zahlungsbegehren als auch dem Feststellungsbegehren teilweise statt. Es sprach dem Kläger EUR 228,44 brutto sA zu und stellte fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 7. 2002 entsprechend der Planstelle eines Systemleiters 2, ONr 184, bzw eines technischen Sachbearbeiters 1, ON 801, in der Gehaltsgruppe römisch acht A, dabei bis zum 31. 12. 2001 in der Gehaltsstufe 9 und ab dem 1. 1. 2002 in der Gehaltsstufe 10, einzustufen ist.
Das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren (weitere EUR 2.192,90 brutto sA), das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren (betreffend den Zeitraum nach dem 31. 7. 2002) und das Eventualbegehren des Klägers wies es ab.
Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 8 ObA 110/01m klargestellt, dass sich angesichts des rein privatrechtlichen Charakters der Dienstverträge zu den ÖBB die Höhe des Gehalts gemäß § 24 Abs 2 AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe richte. Dienstnehmer der Beklagten seien daher nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein "freier" Dienstposten dieser Art vorgesehen sei.Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 8 ObA 110/01m klargestellt, dass sich angesichts des rein privatrechtlichen Charakters der Dienstverträge zu den ÖBB die Höhe des Gehalts gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe richte. Dienstnehmer der Beklagten seien daher nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein "freier" Dienstposten dieser Art vorgesehen sei.
Mit dem bereits im Verfahren ergangenen Teilanerkenntnisurteil sei die dem Kläger für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 12. 2000 zustehende Gehaltsdifferenz bereits zugesprochen worden. Offen sei noch die Gehaltsdifferenz für die Zeit ab 1. 7. 2002 (Differenz zwischen Gehaltsgruppe VIII A zur tatsächlichen Entlohnung nach Gehaltsgruppe VII B) sowie das Feststellungsbegehren.Mit dem bereits im Verfahren ergangenen Teilanerkenntnisurteil sei die dem Kläger für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 12. 2000 zustehende Gehaltsdifferenz bereits zugesprochen worden. Offen sei noch die Gehaltsdifferenz für die Zeit ab 1. 7. 2002 (Differenz zwischen Gehaltsgruppe römisch acht A zur tatsächlichen Entlohnung nach Gehaltsgruppe römisch sieben B) sowie das Feststellungsbegehren.
Haupt- und Eventualfeststellungsbegehren seien zulässig, weil die AVB an die Einreihung des Dienstnehmers verschiedene rechtliche Folgen knüpften (zB automatische Überstellungen in eine Gehaltsgruppe bei einer bestimmten Dauer einer Einstufung), sodass das Zahlungsbegehren nicht alle Folgen einer unrichtigen Einstufung abdecke.
Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er entsprechend seiner tatsächlich ausgeübten Funktion ab dem 1. 4. 2000 in die Gehaltsgruppe VIII A, Gehaltsstufe 9, einzureihen gewesen sei. Dem könne die Vereinbarung vom 30. 3. 2000 nicht entgegengehalten werden, weil ein Verzicht des Dienstnehmers auf die richtige Einstufung im Hinblick auf die zitierte Entscheidung 8 Ob 110/01m nicht möglich sei. Zudem habe der Kläger sein Einverständnis im Hinblick auf die Zusage einer Höherstufung erklärt, die letztlich nicht eingehalten worden sei.Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er entsprechend seiner tatsächlich ausgeübten Funktion ab dem 1. 4. 2000 in die Gehaltsgruppe römisch acht A, Gehaltsstufe 9, einzureihen gewesen sei. Dem könne die Vereinbarung vom 30. 3. 2000 nicht entgegengehalten werden, weil ein Verzicht des Dienstnehmers auf die richtige Einstufung im Hinblick auf die zitierte Entscheidung 8 Ob 110/01m nicht möglich sei. Zudem habe der Kläger sein Einverständnis im Hinblick auf die Zusage einer Höherstufung erklärt, die letztlich nicht eingehalten worden sei.
Die mit 1. 6. 2002 erfolgte Rückstufung des Klägers sei eine verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG gewesen. Ein betriebsverfassungsrechtliches Hindernis sei dieser Versetzung nicht entgegengestanden, weil ihr die Personalvertretung zugestimmt habe. Der Einwand, nach dem ArbVG vorgesehene Konsultationen hätten nicht stattgefunden, sei im Hinblick auf die ohnedies erteilte Zustimmung verfehlt.Die mit 1. 6. 2002 erfolgte Rückstufung des Klägers sei eine verschlechternde Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG gewesen. Ein betriebsverfassungsrechtliches Hindernis sei dieser Versetzung nicht entgegengestanden, weil ihr die Personalvertretung zugestimmt habe. Der Einwand, nach dem ArbVG vorgesehene Konsultationen hätten nicht stattgefunden, sei im Hinblick auf die ohnedies erteilte Zustimmung verfehlt.
Die Frage, ob die Versetzung auch individualrechtlich zulässig gewesen sei, hänge zunächst von der Auslegung der §§ 26 und 27 der - als Vertragsschablone zum Inhalt des Einzelvertrags gewordenen - AVB ab. Der Kläger gehe von einer dauernden Versetzung iSd § 26 AVB aus, die zu einer Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe nach § 27 AVB führe. Eine solche sei aber nach § 27 Abs 4 AVB nur auf Grund eines eigenen Ansuchens oder minderwertiger Arbeitsleistung zulässig. Richtigerweise seien die §§ 26, 27 AVB hier aber gar nicht anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Versetzung im Sinne einer maßgeblichen Änderung des Tätigkeitsbereichs des Dienstnehmers vorliegen könne, ohne dass ein Wechsel der Planstelle erfolgt. Ebenso seien Fälle denkbar, in denen ein Dienstnehmer eine andere Planstelle erhalte, obwohl sich sein Tätigkeitsbereich nicht ändere. Die §§ 26, 27 AVB hätten demnach nur für den angeordneten Wechsel der Planstelle im Rahmen des Stellenplans der Beklagten Geltung, nicht aber für sonstige Versetzungen. Andernfalls käme man zum Ergebnis einer "zwingenden Einbahnstraße zugunsten versetzter Dienstnehmer", weil dann die zu einer höheren Entlohnung führende Anweisung (und Ausübung) einer höherwertigen Tätigkeit auch bei einzelvertraglicher Zulässigkeit einer Rückversetzung nur mehr aufgrund eigenen Ansuchens des Dienstnehmers oder bei minderwertiger Dienstleistung und überdies nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung möglich wäre.Die Frage, ob die Versetzung auch individualrechtlich zulässig gewesen sei, hänge zunächst von der Auslegung der Paragraphen 26 und 27 der - als Vertragsschablone zum Inhalt des Einzelvertrags gewordenen - AVB ab. Der Kläger gehe von einer dauernden Versetzung iSd Paragraph 26, AVB aus, die zu einer Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe nach Paragraph 27, AVB führe. Eine solche sei aber nach Paragraph 27, Absatz 4, AVB nur auf Grund eines eigenen Ansuchens oder minderwertiger Arbeitsleistung zulässig. Richtigerweise seien die Paragraphen 26, 27, AVB hier aber gar nicht anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Versetzung im Sinne einer maßgeblichen Änderung des Tätigkeitsbereichs des Dienstnehmers vorliegen könne, ohne dass ein Wechsel der Planstelle erfolgt. Ebenso seien Fälle denkbar, in denen ein Dienstnehmer eine andere Planstelle erhalte, obwohl sich sein Tätigkeitsbereich nicht ändere. Die Paragraphen 26, 27, AVB hätten demnach nur für den angeordneten Wechsel der Planstelle im Rahmen des Stellenplans der Beklagten Geltung, nicht aber für sonstige Versetzungen. Andernfalls käme man zum Ergebnis einer "zwingenden Einbahnstraße zugunsten versetzter Dienstnehmer", weil dann die zu einer höheren Entlohnung führende Anweisung (und Ausübung) einer höherwertigen Tätigkeit auch bei einzelvertraglicher Zulässigkeit einer Rückversetzung nur mehr aufgrund eigenen Ansuchens des Dienstnehmers oder bei minderwertiger Dienstleistung und überdies nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung möglich wäre.
Zu prüfen bleibe daher die einzelvertragliche Zulässigkeit der Versetzung des Klägers. Dabei sei davon auszugehen, dass die Übertragung der Funktion des Gruppenleiters mit 1. 4. 2000 eine vertragsändernde Versetzung gewesen sei. Nichts anderes könne für die Abziehung des Klägers von dieser Funktion gelten.
Die Rückversetzung des Klägers sei jedoch durch ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Beklagten gedeckt. Zwar könne aus der Vereinbarung vom 30. 3. 2000 eine Befristung der Versetzung auf die Position des Gruppenleiters nicht abgeleitet werden, weil diese Vereinbarung nur eine sechsmonatige Probezeit vorgesehen habe, die ohne Reaktion der Beklagten abgelaufen sei. Richtig sei auch, dass die Übertragung der Funktion des Gruppenleiters nicht an die Abwesenheit des früheren Gruppenleiters gebunden worden sei und dass die Formulierung des Punktes 3 der Vereinbarung vom 30. 3. 2000 ("vorbehaltlich der im Unternehmen vorgesehenen Entscheidungsabläufe") der Annahme einer unbefristeten Funktionsbetrauung nicht entgegenstehe.
Entscheidend sei aber, dass die am 3. 4. 2001 abgeschlossene Zusatzvereinbarung mit Ablauf des 31. 12. 2003 befristet gewesen sei und die Bestimmung enthalte, dass sie ungeachtet dieser Befristung mit dem Zeitpunkt ende, in dem die in Rede stehende Funktion wegfalle. Zudem sei vereinbart worden, dass diese Zusatzvereinbarung von beiden Seiten zum Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden könne. Diese Vereinbarung regele nicht nur die Honorierung der Tätigkeit des Klägers sondern auch die Übertragung der in Rede stehenden Funktion, dies jedoch mit den im Vertrag vom 30. 3. 2000 so noch nicht enthaltenen besonderen Beendigungsklauseln. Damit sei der Beklagten die Möglichkeit zugekommen, die Zusatzvereinbarung zum Letzten eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu lösen. Die dem Kläger mitgeteilte Versetzung sei als Ausübung dieses Kündigungsrechts zu werten. Da die am 20. 6. 2002 ausgesprochene Kündigung und damit die Versetzung des Klägers) fristgerecht frühestens zum 31. 7. 2002 hätte erfolgen könne, seien dem Kläger alle Ansprüche aus seiner Tätigkeit als Gruppenleiter bis zu diesem Zeitpunkt zuzusprechen; die darüber hinausgehenden Ansprüche bestünden jedoch nicht zu Recht.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das (nur vom Kläger angerufene) Berufungsgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel - er sei durch die Bezugnahme auf die im Vertrag vom 3. 4. 2001 normierte Kündigungsmöglichkeit, auf die sich die Beklagte nie gestützt habe, überrascht worden - liege nicht vor, weil der Kläger den Vertrag selbst vorgelegt habe und die Beendigung des Vertrages Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
In diesem Zusammenhang sei es auch unrichtig, dass durch die Aufnahme dieser Kündigungsmöglichkeit in den Vertrag dem Kläger eine bereits unkündbare Position wieder weggenommen worden wäre, weil ja bereits die Vereinbarung vom 5. 5. 1999 eine solche Befristung vorgesehen habe.
Im Übrigen teile die zweite Instanz die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Dies gelte insbesondere für dessen Ausführungen zu den §§ 24 f AVB. Diese seien richtig, weil der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung 8 ObA 110/01m dem Planstellensystem der Beklagten den Boden entzogen habe.Im Übrigen teile die zweite Instanz die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Dies gelte insbesondere für dessen Ausführungen zu den Paragraphen 24, f AVB. Diese seien richtig, weil der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung 8 ObA 110/01m dem Planstellensystem der Beklagten den Boden entzogen habe.
Auch das Berufungsgericht sei im Übrigen der Meinung, dass die im Vertrag vom 3. 4. 2001 enthaltene Befristung und die in diesem Vertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit wirksam seien. Solche Vereinbarungen seien auch nicht sittenwidrig.
Die Revision sei zuzulassen, weil der zu lösenden Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme und zu den AVB nur "eine spärliche Rechtsprechung" vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.