Entscheidungsgründe:
Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1983 (Erstkläger), 1971 (Zweitkläger) bzw 1967 (Drittkläger) bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamte"). Auf ihre Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Bei den Bediensteten, für die die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6). Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), BGBl 15/1998, wurde § 21 Abs 3 BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Abs 4 angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1983 (Erstkläger), 1971 (Zweitkläger) bzw 1967 (Drittkläger) bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamte"). Auf ihre Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Bei den Bediensteten, für die die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,). Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), Bundesgesetzblatt 15 aus 1998,, wurde Paragraph 21, Absatz 3, BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Absatz 4, angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.
Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, BGBl 86/2001, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 § 21 BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Abs 3a Z 2 der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Abs 3b der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt. Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt 86 aus 2001,, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 Paragraph 21, BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2, der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Absatz 3 b, der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt. Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.
Das wesentliche Vorbringen der Parteien wurde bereits ausführlich im Beschluss vom 27. 2. 2003 dargestellt.
Die Kläger begehrten zuletzt die Feststellung, dass auf ihre Arbeitverhältnisse die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn - Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl 2000/95, sowie § 21 Abs 3 lit a Z 2 und Abs 3 lit b letzter Satz 2. Halbsatz Bundesbahngesetz 1992 (BBG) idf BGBl 2000/95 weder unmittelbar noch mittelbar durch Verweis in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei zur Anwendung kommen. Sie stellten auch ein Eventualbegehren, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab 1. 10. 2000 einen über 4 % hinausgehenden Pensionssicherungsbeitrag vom Entgelt der Kläger einzubehalten und die Klägern nach Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss auf ihren Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen habe.Die Kläger begehrten zuletzt die Feststellung, dass auf ihre Arbeitverhältnisse die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn - Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl 2000/95, sowie Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 3, Litera b, letzter Satz 2. Halbsatz Bundesbahngesetz 1992 (BBG) idf BGBl 2000/95 weder unmittelbar noch mittelbar durch Verweis in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei zur Anwendung kommen. Sie stellten auch ein Eventualbegehren, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab 1. 10. 2000 einen über 4 % hinausgehenden Pensionssicherungsbeitrag vom Entgelt der Kläger einzubehalten und die Klägern nach Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss auf ihren Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen habe.
Sie brachten - soweit dies im Revisionsverfahren noch relevant ist - zusammengefasst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit der Pensionsreform vorgenommenen gesetzlichen Änderungen vor. Die Beklagte wendete ein, dass die Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter derart gestaltet seien, dass Vertragsschablonen durch die mit den Dienstnehmern vereinbarten "Jeweilsklauseln" dynamisch auf die Dienstverhältnisse wirkten. Die Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 und die Schaffung des BB-PG habe die zwischen den Parteien geltenden Vertragsschablonen verdrängt. Eingriffe in die Privatautonomie seien insofern nicht verfassungswidrig. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Zur Darstellung der Begründung der Vorinstanzen wird auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes in in dieser Rechtssache vom 27. 2. 2003 verwiesen.
Die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.