Die Revision ist berechtigt.
Die der Argumentation der beklagten Partei folgende Begründung des Berufungsgerichtes, die Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung würde wegen der vom Dienstgeber ohnehin bis zum Jahresende ausgezahlten Sonderzahlungen zu einer Doppelzahlung führen, überzeugt hinsichtlich der Weihnachtsremuneration schon deshalb nicht, weil deren Vollauszahlung auf der gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG und § 109 ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (Sozialplan) beruht. Unter "Sozialplan" ist eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht5 807). Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltenen Entgelts, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dergleichen mehr. Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen (Krejci, Der Sozialplan 24). Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Zur Gruppe dieser durch Sozialpläne gewährten Entgeltleistungen gehört etwa die Auszahlung der Weihnachtsremuneration, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Erreichung des Fälligkeitstermins schon beendet wird. Derartige Zahlungen haben gewisse, den - meist ausscheidenden - Arbeitnehmern drohende Nachteile vor Augen. Die jeweils getroffene Regelung verfolgt den Zweck, diese Nachteile entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen oder zu mildern (Krejci, Der Sozialplan 114f). Dieser allgemeine Regelungsinhalt steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen bzw deren Abgeltung. Ein Vorbringen, daß im konkreten Fall eine Verknüpfung im vorgenannten Sinn bezweckt war, wurde nicht erstattet. Darüberhinaus widerspräche es dem Zweck eines Sozialplanes, Arbeitnehmer, die ihren Urlaub während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht oder nur teilweise konsumieren konnten (- davon ist im Hinblick auf die prinzipielle Auszahlung der, wenn auch um die Sonderzahlungsanteile verkürzten Urlaubsentschädigungen auszugehen -) gegenüber solchen Arbeitnehmern finanziell zu benachteiligen, die ihren Urlaub bei vollen Bezügen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbrauchen konnten und überdies in den Genuß der vollen Weihnachtsremuneration gekommen sind.Die der Argumentation der beklagten Partei folgende Begründung des Berufungsgerichtes, die Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung würde wegen der vom Dienstgeber ohnehin bis zum Jahresende ausgezahlten Sonderzahlungen zu einer Doppelzahlung führen, überzeugt hinsichtlich der Weihnachtsremuneration schon deshalb nicht, weil deren Vollauszahlung auf der gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG und Paragraph 109, ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (Sozialplan) beruht. Unter "Sozialplan" ist eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht5 807). Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltenen Entgelts, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dergleichen mehr. Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen (Krejci, Der Sozialplan 24). Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Zur Gruppe dieser durch Sozialpläne gewährten Entgeltleistungen gehört etwa die Auszahlung der Weihnachtsremuneration, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Erreichung des Fälligkeitstermins schon beendet wird. Derartige Zahlungen haben gewisse, den - meist ausscheidenden - Arbeitnehmern drohende Nachteile vor Augen. Die jeweils getroffene Regelung verfolgt den Zweck, diese Nachteile entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen oder zu mildern (Krejci, Der Sozialplan 114f). Dieser allgemeine Regelungsinhalt steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen bzw deren Abgeltung. Ein Vorbringen, daß im konkreten Fall eine Verknüpfung im vorgenannten Sinn bezweckt war, wurde nicht erstattet. Darüberhinaus widerspräche es dem Zweck eines Sozialplanes, Arbeitnehmer, die ihren Urlaub während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht oder nur teilweise konsumieren konnten (- davon ist im Hinblick auf die prinzipielle Auszahlung der, wenn auch um die Sonderzahlungsanteile verkürzten Urlaubsentschädigungen auszugehen -) gegenüber solchen Arbeitnehmern finanziell zu benachteiligen, die ihren Urlaub bei vollen Bezügen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbrauchen konnten und überdies in den Genuß der vollen Weihnachtsremuneration gekommen sind.
Die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Jahresende gewährte Urlaubsbeihilfe stellt entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern einen kollektivvertraglichen Anspruch dar. Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten vom 25.11.1994, Gehaltsordnung Teil C lit a erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubs, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen, bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 31.7. eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw am 31.7.Die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Jahresende gewährte Urlaubsbeihilfe stellt entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern einen kollektivvertraglichen Anspruch dar. Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten vom 25.11.1994, Gehaltsordnung Teil C Litera a, erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubs, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen, bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 31.7. eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw am 31.7.
zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw der monatlichen
Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des
Dienst- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote
Teil der Urlaubsbeihilfe. Lediglich dann, wenn ein Angestellter oder
Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden
Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem
Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge
Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muß er
sich im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene
Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden
Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in
Anrechnung bringen lassen (Gehaltsordnung Teil C lit e). Dies
scheidet hier wegen der Kündigung durch den Dienstgeber aus. Zu
prüfen bleibt, ob sich die klagenden Parteien bei Ermittlung der
Urlaubsentschädigung den aliquoten Anteil der Urlaubsbeihilfe
anrechnen lassen müssen, der sich rechnerisch für die Zeit zwischen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Jahresende ergibt. Die
Urlaubsentschädigung ist ebenso wie die Urlaubsabfindung ein
selbständiger Erfüllungsanspruch (Kuderna, UrlG § 9 Rz 3 und § 10 Rz
2 mwN, ARD 4808/33/97, SZ 68/213), der darauf gerichtet ist, daß die
in natura nicht mehr erfüllbaren Ansprüche in Ansehung des
Urlaubsentgelts zur Gänze bzw in Abgeltung der im laufenden
Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zumindest aliquot gewahrt
bleiben (SZ 52/75 = Arb 9.781 = DRdA 1981, 239 [Jabornegg] = EvBl
1979/203 = IndS 1979, 1150 = JBl 1980, 439 = ZAS 1980/3 [Schrank];
Arb 10.143 = EvBl 1982/189; Arb 10.275 = JBl 1985, 251 = RdW 1984,
116; WBl 1988, 371; ARD 4808/33/97). Wie der Oberste Gerichtshof in nunmehr einhelliger Rechtsprechung erkennt (SZ 52/75; SZ 61/254; SZ 63/191 = ecolex 1991, 115 = RdW 1991, 150) umfaßt das Urlaubsentgelt und somit die im vollen Ausmaß des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes zustehende Urlaubsentschädigung des § 9 UrlG nicht nur laufende Bezüge im Sinn von während des Urlaubs fortzuzahlenden Bezügen, sondern auch die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden, auf die Zeit des nichtverbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an Sonderzahlungen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzuweichen, sodaß ein Eingehen auf die kritischen Lehrmeinungen (insbesondere Basalka UrlG § 6 Rz 10; Schrammel, ZAS 1981, 163 ff; Schrank, ZAS 1980, 30ff) unterbleiben kann.116; WBl 1988, 371; ARD 4808/33/97). Wie der Oberste Gerichtshof in nunmehr einhelliger Rechtsprechung erkennt (SZ 52/75; SZ 61/254; SZ 63/191 = ecolex 1991, 115 = RdW 1991, 150) umfaßt das Urlaubsentgelt und somit die im vollen Ausmaß des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes zustehende Urlaubsentschädigung des Paragraph 9, UrlG nicht nur laufende Bezüge im Sinn von während des Urlaubs fortzuzahlenden Bezügen, sondern auch die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden, auf die Zeit des nichtverbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an Sonderzahlungen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzuweichen, sodaß ein Eingehen auf die kritischen Lehrmeinungen (insbesondere Basalka UrlG Paragraph 6, Rz 10; Schrammel, ZAS 1981, 163 ff; Schrank, ZAS 1980, 30ff) unterbleiben kann.
Der Gesetzgeber ist mit der Regelung des § 9 der Auffasssung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruchs gefolgt. Danach ist der Anspruch auf Urlaub ein Doppelanspruch, bestehend aus dem (in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wurzelnden) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und dem (im schuldrechtlichen Synallagma beruhenden) Entgeltfortzahlungsanspruch. Da nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des - während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einheitlichen - Urlaubsanspruchs erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Entgelt (Kuderna UrlG**2 § 9 Rz 3 mwN; derselbe, Ergänzungen des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465, 468; WBl 1988, 371). Nach der vom Obersten Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 52/75 ausdrücklich gebilligten früheren Rechtsprechung (Arb 8937) ist für die Höhe der Entschädigung für den nichtverbrauchten Urlaub nur maßgebend, wie hoch das Entgelt gewesen wäre, das bei Verbrauch des Urlaubs in natura zugestanden wäre. Demzufolge ist es auch unerheblich, ob der Angestellte für das Jahr, in dem er einen ihm zustehenden Urlaub nicht verbrauchen konnte, an Entgelt oder Entschädigung für diesen nichtverbrauchten Urlaub zusammen einen Betrag erhält, der das Jahresentgelt, das er bei Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten hätte (einschließlich Sonderzahlungen), übersteigt. Wenn der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nicht erhalten hat, übersteigt auch die Zeit, während der er tatsächlich Dienste leistete, jene, während der er zu diesen verpflichtet war, weil die ihm zustehende Freistellung während des Urlaubes nicht gewährt wurde (Arb 8937). Nicht nur im kritischen (Schrank ZAS 1980, 30, 34) sondern auch im grundsätzlich zustimmenden Schrifttum (Binder, Die Entgeltbemessungsgrundlage für Nichtarbeitszeiten, RdW 1983, 44, 48) wird die Meinung vertreten, daß dann die Sonderzahlung bei der Bemessung der Urlaubsentschädigung (Abfindung) nicht mehr Berücksichtigung finden darf, wenn sie ohnedies schon für den gesamten Anspruchszeitraum nicht rückforderbar gewährt wurde und der "Überhang" auch die Zeit der fiktiven Arbeitsverhältnisverlängerung mit abdeckt. Demgegenüber geht die Judikatur bei Ausmittlung der Höhe der Urlaubsentschädigung nicht von einer fiktiven Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern davon aus, daß jenes Entgelt zuerkannt werden soll, auf das der Arbeitnehmer bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte (SZ 52/75).Der Gesetzgeber ist mit der Regelung des Paragraph 9, der Auffasssung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruchs gefolgt. Danach ist der Anspruch auf Urlaub ein Doppelanspruch, bestehend aus dem (in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wurzelnden) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und dem (im schuldrechtlichen Synallagma beruhenden) Entgeltfortzahlungsanspruch. Da nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des - während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einheitlichen - Urlaubsanspruchs erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Entgelt (Kuderna UrlG**2 Paragraph 9, Rz 3 mwN; derselbe, Ergänzungen des Urlaubsgesetzes, DRdA 1996, 465, 468; WBl 1988, 371). Nach der vom Obersten Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 52/75 ausdrücklich gebilligten früheren Rechtsprechung (Arb 8937) ist für die Höhe der Entschädigung für den nichtverbrauchten Urlaub nur maßgebend, wie hoch das Entgelt gewesen wäre, das bei Verbrauch des Urlaubs in natura zugestanden wäre. Demzufolge ist es auch unerheblich, ob der Angestellte für das Jahr, in dem er einen ihm zustehenden Urlaub nicht verbrauchen konnte, an Entgelt oder Entschädigung für diesen nichtverbrauchten Urlaub zusammen einen Betrag erhält, der das Jahresentgelt, das er bei Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten hätte (einschließlich Sonderzahlungen), übersteigt. Wenn der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nicht erhalten hat, übersteigt auch die Zeit, während der er tatsächlich Dienste leistete, jene, während der er zu diesen verpflichtet war, weil die ihm zustehende Freistellung während des Urlaubes nicht gewährt wurde (Arb 8937). Nicht nur im kritischen (Schrank ZAS 1980, 30, 34) sondern auch im grundsätzlich zustimmenden Schrifttum (Binder, Die Entgeltbemessungsgrundlage für Nichtarbeitszeiten, RdW 1983, 44, 48) wird die Meinung vertreten, daß dann die Sonderzahlung bei der Bemessung der Urlaubsentschädigung (Abfindung) nicht mehr Berücksichtigung finden darf, wenn sie ohnedies schon für den gesamten Anspruchszeitraum nicht rückforderbar gewährt wurde und der "Überhang" auch die Zeit der fiktiven Arbeitsverhältnisverlängerung mit abdeckt. Demgegenüber geht die Judikatur bei Ausmittlung der Höhe der Urlaubsentschädigung nicht von einer fiktiven Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern davon aus, daß jenes Entgelt zuerkannt werden soll, auf das der Arbeitnehmer bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte (SZ 52/75).
Im hier vorliegenden Fall bezogen sämtliche Arbeitnehmer, die ihren Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses konsumieren konnten, neben ihrem laufenden Gehalt nicht nur anteilige Sonderzahlungen, sondern auch die für das ganze Jahr gewährte, nicht rückforderbare Urlaubsbeihilfe, ohne daß der Arbeitgeber während der Urlaubszeit ihre Dienste in Anspruch nehmen konnte. Es würde nun eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer, die ihren Urlaub während des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnten, bedeuten, müßten sich diese, obwohl ihnen Urlaubsentschädigung im vollen Ausmaß des sonst gewährten Urlaubsentgelts zustünde, die aliquot für die drei letzten Monate des Jahres 1995 ausgezahlte Urlaubsbeihilfe anrechnen lassen. Das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht, daß andernfalls ein Doppelbezug vorläge, zitierte Schrifttum (Kuderna UrlG**2 Rz 7 zu § 6; Jabornegg DRdA 1981, 246) betrifft in Anlehnung an die schon zitierte grundlegende Entscheidung SZ 52/75 den hier nicht vorliegenden Fall, daß nämlich Arbeitnehmer anläßlich ihres Urlaubsantritts während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einen Teil der Sonderzahlungen aliquot erhalten haben und dieser Teil daher bei späterem Fälligwerden der Sonderzahlung in Abzug zu bringen ist. Hier bedeutet die Einbeziehung anteiliger Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung jedoch die Gleichstellung derjenigen Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht oder nicht zur Gänze verbrauchen konnten, mit denjenigen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub konsumiert haben.Im hier vorliegenden Fall bezogen sämtliche Arbeitnehmer, die ihren Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses konsumieren konnten, neben ihrem laufenden Gehalt nicht nur anteilige Sonderzahlungen, sondern auch die für das ganze Jahr gewährte, nicht rückforderbare Urlaubsbeihilfe, ohne daß der Arbeitgeber während der Urlaubszeit ihre Dienste in Anspruch nehmen konnte. Es würde nun eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer, die ihren Urlaub während des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnten, bedeuten, müßten sich diese, obwohl ihnen Urlaubsentschädigung im vollen Ausmaß des sonst gewährten Urlaubsentgelts zustünde, die aliquot für die drei letzten Monate des Jahres 1995 ausgezahlte Urlaubsbeihilfe anrechnen lassen. Das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht, daß andernfalls ein Doppelbezug vorläge, zitierte Schrifttum (Kuderna UrlG**2 Rz 7 zu Paragraph 6,; Jabornegg DRdA 1981, 246) betrifft in Anlehnung an die schon zitierte grundlegende Entscheidung SZ 52/75 den hier nicht vorliegenden Fall, daß nämlich Arbeitnehmer anläßlich ihres Urlaubsantritts während des aufrechten Arbeitsverhältnisses einen Teil der Sonderzahlungen aliquot erhalten haben und dieser Teil daher bei späterem Fälligwerden der Sonderzahlung in Abzug zu bringen ist. Hier bedeutet die Einbeziehung anteiliger Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung jedoch die Gleichstellung derjenigen Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht oder nicht zur Gänze verbrauchen konnten, mit denjenigen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub konsumiert haben.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß eine Anrechnung der Sonderzahlungen aufgrund des Sozialplanes mangels Vereinbarung (vgl zum Gehaltsvorschuß EvBl 1992/28, 128 = ecolex 1991, 872; SZ 51/38) wegen der unterschiedlichen Rechtsgründe auf die in die Urlaubsentschädigung einzubeziehenden anteiligen Sonderzahlungen nicht zu erfolgen hat.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß eine Anrechnung der Sonderzahlungen aufgrund des Sozialplanes mangels Vereinbarung vergleiche zum Gehaltsvorschuß EvBl 1992/28, 128 = ecolex 1991, 872; SZ 51/38) wegen der unterschiedlichen Rechtsgründe auf die in die Urlaubsentschädigung einzubeziehenden anteiligen Sonderzahlungen nicht zu erfolgen hat.
Ausgehend von seiner durch die Aktenlage nicht gedeckten Ansicht, daß die auf die jeweiligen Urlaubsentschädigungen entfallenden Anteile an Sonderzahlungen der Höhe nach außer Streit stünden, hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen getroffen. Es bedarf daher insoweit noch einer Verfahrensergänzung, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch der von der beklagten Partei in ihrer Berufung erhobene Einwand der vertretbaren Rechtsansicht bei Verzögerung der Zahlungen (§ 49a zweiter Satz ASGG) zu berücksichtigen sein (siehe auch Anm 9 zu § 49 a ASGG in MSA2, 77 f).Im fortgesetzten Verfahren wird auch der von der beklagten Partei in ihrer Berufung erhobene Einwand der vertretbaren Rechtsansicht bei Verzögerung der Zahlungen (Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG) zu berücksichtigen sein (siehe auch Anmerkung 9 zu Paragraph 49, a ASGG in MSA2, 77 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Für die sodann zu treffende abschließende Kostenentscheidung wird unter der Annahme des weitgehenden Obsiegens der klagenden Parteien zu beachten sein, daß die Pauschalbeträge gemäß § 1 Z 1 lit b der Aufwandersatzverordnung für die Vertretung mehrerer Kläger "nur einmal" zustehen (vgl § 1 Abs 2 dritter Satz Aufwandersatzgesetz und Anm 8 in MSA ASGG2, 175). Der Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG, der überdies degressiv und mit 50 % limitiert ist, ist für die Vertretung durch gesetzliche Interessenvertretungen oder freiwillige Berufsvereinigungen nicht analog anzuwenden, es sind daher auch im Falle des Obsiegens nicht die beiden Pauschalbeträge mit der Kopfzahl der vertretenen Parteien zu vervielfachen (so in der vom Erstgericht übernommenen Kostennote AS 25). Der Mehraufwand mehrerer gesonderter Klagen wird durch den Aufwandersatz gemäß § 1 Z 1 lit a Aufwandersatzverordnung in einer dem Wesen der Pauschalierung entsprechenden Weise berücksichtigt; die mehrfache Gewährung des Pauschalbetrages "für das weitere Verfahren" (gemäß lit b) hingegen verstieße gegen diese beabsichtigte Pauschalierung und hätte vielfach eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Aufwandersatzes gegenüber dem nach RATG zu bestimmenden Kostenersatz zur Folge.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO. Für die sodann zu treffende abschließende Kostenentscheidung wird unter der Annahme des weitgehenden Obsiegens der klagenden Parteien zu beachten sein, daß die Pauschalbeträge gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, der Aufwandersatzverordnung für die Vertretung mehrerer Kläger "nur einmal" zustehen vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz Aufwandersatzgesetz und Anmerkung 8 in MSA ASGG2, 175). Der Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG, der überdies degressiv und mit 50 % limitiert ist, ist für die Vertretung durch gesetzliche Interessenvertretungen oder freiwillige Berufsvereinigungen nicht analog anzuwenden, es sind daher auch im Falle des Obsiegens nicht die beiden Pauschalbeträge mit der Kopfzahl der vertretenen Parteien zu vervielfachen (so in der vom Erstgericht übernommenen Kostennote AS 25). Der Mehraufwand mehrerer gesonderter Klagen wird durch den Aufwandersatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, Aufwandersatzverordnung in einer dem Wesen der Pauschalierung entsprechenden Weise berücksichtigt; die mehrfache Gewährung des Pauschalbetrages "für das weitere Verfahren" (gemäß Litera b,) hingegen verstieße gegen diese beabsichtigte Pauschalierung und hätte vielfach eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Aufwandersatzes gegenüber dem nach RATG zu bestimmenden Kostenersatz zur Folge.