Weder der in der außerordentlichen Revision des Klägers erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen seien unzutreffend davon ausgegangen, dass die Neuerungen nicht allein der Idee des Klägers entstammten, noch der Vorwurf in der außerordentlichen Revision der Beklagten, infolge der bloßen „Miterfindereigenschaft" des Klägers sei dieser nicht allein aktiv legitimiert, sind somit begründet.
Richtig ist, dass ein Patent im materiellen Sinn („patentfähige Erfindung") Voraussetzung des Diensterfindungsvergütungsanspruches ist (RIS-Justiz RS0071256; SZ 59/34). Davon ist aber hier im Hinblick auf die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes jedenfalls auszugehen.
Der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG (zur Höhe siehe 9 ObA 7/04a) kann grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0071298; zuletzt 9 ObA 92/98i). Das wird damit begründet (9 ObA 92/98i), dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig wird und daher für die Zukunft durch Richterspruch nicht festgesetzt werden kann. Das Gericht kann nämlich das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und kann auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung vorhersehen. Das gilt nicht nur für einen Leistungsanspruch; für eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO gilt dies jedenfalls dann, wenn der Leistungsanspruch - wie hier - auf die Entrichtung einer in einem bestimmten Prozentsatz des Erlöses oder aus einer bestimmten Verwertungsart bestehenden Vergütung gerichtet ist. Auch hier entziehen sich die Umstände einer Beurteilung für die Zukunft (9 ObA 92/98i mH auf DRdA 1981/16 [Geppert]).Der Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, PatG (zur Höhe siehe 9 ObA 7/04a) kann grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0071298; zuletzt 9 ObA 92/98i). Das wird damit begründet (9 ObA 92/98i), dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig wird und daher für die Zukunft durch Richterspruch nicht festgesetzt werden kann. Das Gericht kann nämlich das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und kann auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung vorhersehen. Das gilt nicht nur für einen Leistungsanspruch; für eine Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 228, ZPO gilt dies jedenfalls dann, wenn der Leistungsanspruch - wie hier - auf die Entrichtung einer in einem bestimmten Prozentsatz des Erlöses oder aus einer bestimmten Verwertungsart bestehenden Vergütung gerichtet ist. Auch hier entziehen sich die Umstände einer Beurteilung für die Zukunft (9 ObA 92/98i mH auf DRdA 1981/16 [Geppert]).
Die Vorinstanzen haben daher in Übereinstimmung mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Feststellungsbegehren abgewiesen.
Die Auslegung des Berufungsgerichtes, das Begehren des Klägers sei so zu deuten, dass der erste Halbsatz („es werde festgestellt, dass die klagende Partei der Erfinder des Klimagerätes....ist") lediglich der Präzisierung des aus den dargelegten Gründen unzulässigen Begehrens auf Feststellung des zukünftigen Erfinderentgelts diene, betrifft eine Frage des Einzelfalles, der nur bei einer groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0042828). Davon kann hier schon im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Klägers (vgl insbesondere S 2 im Schriftsatz ON 100 Band II) nicht ausgegangen werden:Der Kläger behauptete selbst, dass die Feststellung, dass er Erfinder ist, nicht vom Begehren auf Feststellung, dass ihm Anspruch auf 1,5 % der (zukünftigen) Jahresumsätze als Erfinderentgelt zustehe, getrennt werden könne.Die Auslegung des Berufungsgerichtes, das Begehren des Klägers sei so zu deuten, dass der erste Halbsatz („es werde festgestellt, dass die klagende Partei der Erfinder des Klimagerätes....ist") lediglich der Präzisierung des aus den dargelegten Gründen unzulässigen Begehrens auf Feststellung des zukünftigen Erfinderentgelts diene, betrifft eine Frage des Einzelfalles, der nur bei einer groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0042828). Davon kann hier schon im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Klägers vergleiche insbesondere S 2 im Schriftsatz ON 100 Band römisch zwei) nicht ausgegangen werden:Der Kläger behauptete selbst, dass die Feststellung, dass er Erfinder ist, nicht vom Begehren auf Feststellung, dass ihm Anspruch auf 1,5 % der (zukünftigen) Jahresumsätze als Erfinderentgelt zustehe, getrennt werden könne.