Begründung:
Die Österreichische Post AG plant, im Jahr 2005 im Rahmen einer sogenannten Filialnetzoptimierung, die das gesamte Bundesgebiet betrifft, Postämter zu schließen, darunter auch solche in Tirol. Dabei werden in den Medien teilweise auch schon bestimmte Postämter namentlich genannt. Nicht festgestellt werden konnte, ob diese in den Zeitungsartikeln genannten Postämter tatsächlich geschlossen werden und wann die ersten Schließungen vorgenommen werden. Die Österreichische Post AG hat aber dem hier klagenden und antragstellenden Pesonalausschuss der Österreichischen Post AG für Tirol und Vorarlberg Informationen darüber, welche Postämter in Tirol und Vorarlberg geschlossen werden sollen sowie die Gründe dafür und die Auswirkungen auf die vom klagenden Personalausschuss vertretenen Beschäftigten bisher nicht erteilt.
In einer Vereinbarung „Zentralausschuss - Filialnetzmanagement" werden zu den im Zusammenhang mit der Filialnetzoptimierung zu realisierenden Maßnahmen verschiedene Regelungen vorgesehen. Es konnte aber noch nicht festgestellt werden, ob diese Vereinbarung mit dem Vorsitzenden des Zentralausschusses auch tatsächlich geschlossen wurde. Seit 23. 11. 2004 wurden Bedienstete von konkreten von der Schließung betroffenen Postämter bereits darüber informiert. Den Postamtsleitern wurde mitgeteilt, dass die geringen Umsätze dafür ausschlaggebend seien.
Der Personalausschuss der Österreichischen Post AG für Tirol und Vorarlberg begehrt nun mit seiner Klage eine rechtzeitige schriftliche vollständige und lückenlose Information darüber, welche Postämter in Tirol und Vorarlberg geschlossen werden sollen und verbindet dies auch mit dem Begehren auf Unterlassung der Schließung von Postämtern in diesen Bundesländern bis eine vollständige Information und entsprechende Beratungen vorliegen. In eventu stellt er ein Feststellungsbegehren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Verpflichtung der Beklagten zur Information des klagenden Personalausschusses und zur Unterlassung der Postamtsschließungen bis dahin bzw der einschlägigen Beratungen festzustellen.
Mit dem hier maßgeblichen Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt der Personalausschuss der Post aufzutragen, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage und darüber hinaus bis zur Erteilung sämtlicher Informationen und der Beratung alle Maßnahmen zur Schließung von Postämtern in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg zu unterlassen. Zu seiner aktiven Klagslegitimation bzw der Antragslegitimation hat sich der Personalausschuss auf §§ 109 ArbVG und das durch § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagerecht gestützt. Die Informationspflicht nach § 109 ArbVG diene auch dazu, allenfalls eine Betriebsvereinbarung im Sinne eines Sozialplanes zu erzwingen. Die Österreichische Post AG habe die Information an den Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg verweigert. Der Personalausschuss habe ein erhebliches Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruches auf Einhaltung des § 109 ArbVG und seines Feststellungsanspruches, der vereitelt wäre, wenn die Österreichische Post AG bereits mit der Schließung der Postämter in Tirol und Vorarlberg beginne, ohne den Personalausschuss Gelegenheit zu geben, Vorschläge bezüglich der geplanten Maßnahmen zu erstatten. Daraus könne ein erheblicher Schaden für die Interessen der Belegschaft und der Kunden entstehen.Mit dem hier maßgeblichen Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt der Personalausschuss der Post aufzutragen, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage und darüber hinaus bis zur Erteilung sämtlicher Informationen und der Beratung alle Maßnahmen zur Schließung von Postämtern in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg zu unterlassen. Zu seiner aktiven Klagslegitimation bzw der Antragslegitimation hat sich der Personalausschuss auf Paragraphen 109, ArbVG und das durch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumte Klagerecht gestützt. Die Informationspflicht nach Paragraph 109, ArbVG diene auch dazu, allenfalls eine Betriebsvereinbarung im Sinne eines Sozialplanes zu erzwingen. Die Österreichische Post AG habe die Information an den Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg verweigert. Der Personalausschuss habe ein erhebliches Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruches auf Einhaltung des Paragraph 109, ArbVG und seines Feststellungsanspruches, der vereitelt wäre, wenn die Österreichische Post AG bereits mit der Schließung der Postämter in Tirol und Vorarlberg beginne, ohne den Personalausschuss Gelegenheit zu geben, Vorschläge bezüglich der geplanten Maßnahmen zu erstatten. Daraus könne ein erheblicher Schaden für die Interessen der Belegschaft und der Kunden entstehen.
Die Österreichische Post AG hat zur Frage der Aktivlegitimation des klagenden Personalausschusses für Tirol und Vorarlberg eingewendet, dass für Maßnahmen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, ausschließlich der Zentralausschuss zuständig sei, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gemäß § 109 ArbVG wahrzunehmen. Dieser sei von der Österreichischen Post AG auch entsprechend eingebunden worden. Es sei sogar eine schriftliche Vereinbarung über die Filialnetzoptimierung 2005 geschlossen worden. Eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Zentralausschuss und dem Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg könne nicht zu Lasten der Österreichischen Post AG gehen. Im Übrigen stehe die Anzahl jener Postämter, die tatsächlich geschlossen werden, nach wie vor nicht fest und sei die Österreichische Post AG nach der Universaldienstverordnung auch verpflichtet, mit den betroffenen Gemeinden Verhandlungen in der Dauer von drei Monaten über anstehende Schließungen zu führen. Während dieser Zeit werde es auch noch eine umfassende Einbindung der Personalvertretungsorgane geben.Die Österreichische Post AG hat zur Frage der Aktivlegitimation des klagenden Personalausschusses für Tirol und Vorarlberg eingewendet, dass für Maßnahmen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, ausschließlich der Zentralausschuss zuständig sei, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gemäß Paragraph 109, ArbVG wahrzunehmen. Dieser sei von der Österreichischen Post AG auch entsprechend eingebunden worden. Es sei sogar eine schriftliche Vereinbarung über die Filialnetzoptimierung 2005 geschlossen worden. Eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Zentralausschuss und dem Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg könne nicht zu Lasten der Österreichischen Post AG gehen. Im Übrigen stehe die Anzahl jener Postämter, die tatsächlich geschlossen werden, nach wie vor nicht fest und sei die Österreichische Post AG nach der Universaldienstverordnung auch verpflichtet, mit den betroffenen Gemeinden Verhandlungen in der Dauer von drei Monaten über anstehende Schließungen zu führen. Während dieser Zeit werde es auch noch eine umfassende Einbindung der Personalvertretungsorgane geben.
Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation des Personalausschusses und gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung statt. Es ging dabei rechtlich zur Frage der Aktivlegitimation davon aus, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 9 ObA 54/04b zum Einwand der beklagten Partei zur mangelnden Aktivlegitimation bereits ausgeführt habe, dass die interne in der Betriebsverfassung gegründete Kompetenz nicht mit dem durch § 54 Abs 1 ASGG eingeräumten Klagerecht verwechselt werden dürfe. Vielmehr seien die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft berechtigt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Feststellungsklagen nach § 54 Abs 1 ASGG zu erheben.Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation des Personalausschusses und gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung statt. Es ging dabei rechtlich zur Frage der Aktivlegitimation davon aus, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 9 ObA 54/04b zum Einwand der beklagten Partei zur mangelnden Aktivlegitimation bereits ausgeführt habe, dass die interne in der Betriebsverfassung gegründete Kompetenz nicht mit dem durch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumten Klagerecht verwechselt werden dürfe. Vielmehr seien die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft berechtigt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Feststellungsklagen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG zu erheben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Österreichischen Post AG Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es ging dabei zur Frage der Aktivlegitimation des Personalausschusses davon aus, dass die Beklagte beabsichtige im Jahr 2005 im gesamten Bundesgebiet Postämter zu schließen und dass diese Maßnahme als Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 ArbVG zu beurteilen sei. Die darin vorgesehenen Informations- und Beratungsrechte seien von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse würden nun zwar - soweit nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 73 Abs 1 des PBVG durch die Personalausschüsse ausgeübt. Im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses obliege aber die Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, soweit nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berührt werden, gemäß § 73 Abs 2 Z 6 lit h des PBVG dem Zentralausschuss. Daher sei der Personalausschuss nicht befugt, die nach § 109 ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte auszuüben, soweit nicht nur die Interessen des von einem Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten berührt werden. Dies sei aber nach dem Vorbringen des Personalausschusses nicht der Fall, da nicht bloß Änderungen im Wirkungsbereich Tirol und Vorarlberg geplant sind. Der Umstand, dass die von der Post geplanten Schließungen von Postämtern auch in Tirol und Vorarlberg stattfinden, sei ohne Darlegung und Bescheinigung bestimmter nur die Interessen der vom Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten betreffender Maßnahmen nicht geeignet, einen Anspruch nach § 109 Abs 1 ArbVG auszulösen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Österreichischen Post AG Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es ging dabei zur Frage der Aktivlegitimation des Personalausschusses davon aus, dass die Beklagte beabsichtige im Jahr 2005 im gesamten Bundesgebiet Postämter zu schließen und dass diese Maßnahme als Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG zu beurteilen sei. Die darin vorgesehenen Informations- und Beratungsrechte seien von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse würden nun zwar - soweit nichts anderes bestimmt ist - gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des PBVG durch die Personalausschüsse ausgeübt. Im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses obliege aber die Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109, ArbVG, soweit nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berührt werden, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 6, Litera h, des PBVG dem Zentralausschuss. Daher sei der Personalausschuss nicht befugt, die nach Paragraph 109, ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte auszuüben, soweit nicht nur die Interessen des von einem Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten berührt werden. Dies sei aber nach dem Vorbringen des Personalausschusses nicht der Fall, da nicht bloß Änderungen im Wirkungsbereich Tirol und Vorarlberg geplant sind. Der Umstand, dass die von der Post geplanten Schließungen von Postämtern auch in Tirol und Vorarlberg stattfinden, sei ohne Darlegung und Bescheinigung bestimmter nur die Interessen der vom Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten betreffender Maßnahmen nicht geeignet, einen Anspruch nach Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG auszulösen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 54/04p betreffe nur die Klageberechtigung nach § 54 Abs 1 ASGG, die sich aber nur auf Individualansprüche und nicht auf die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte nach § 109 ArbVG beziehe.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 54/04p betreffe nur die Klageberechtigung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, die sich aber nur auf Individualansprüche und nicht auf die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte nach Paragraph 109, ArbVG beziehe.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kompetenzabgrenzung nach § 73 Abs 2 Z 6 lit h PBVG bzw § 113 Abs 4 Z 2 lit g ArbVG betreffend die Mitwirkungsrechte nach § 109 ArbVG nicht vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kompetenzabgrenzung nach Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 6, Litera h, PBVG bzw Paragraph 113, Absatz 4, Ziffer 2, Litera g, ArbVG betreffend die Mitwirkungsrechte nach Paragraph 109, ArbVG nicht vorliege.