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Entscheidung 8 ObA 14/12k×

Entscheidung 8 ObA 14/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018182 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Eine direktionale Versetzung verletzt insbesonders dann den Arbeitsvertrag, wenn diese eine nicht zumutbare Mehrbelastung zB hinsichtlich des Weges zum Arbeitsplatz bewirkt.
RS0081767 Rechtssatz 14.09.1995Zivilrecht
Ein unkündbarer Angestellter ist mit Zustimmung des Betriebsrates auch ohne seine Zustimmung versetzbar, selbst wenn es sich um eine vertragsändernde Versetzung handelt, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und eine beiderseitige Interessenabwägung dies bi …
RS0085629 Rechtssatz 30.09.1987Zivilrecht
Der Inhalt kollektivvertraglicher Normen ist zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln, doch setzt dies voraus, dass sich eine Partei darauf beruft.
RS0085644 Rechtssatz 25.01.1989Zivilrecht
Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist zwar von Amts wegen zu ermitteln, er kann aber die zur Klarstellung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen.
RS0108258 Rechtssatz 27.08.1997Zivilrecht
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Vorliegen von (wichtigen) Interessen des Dienstes gleichzusetzen ist, ist auch bei unkündbaren Arbeitnehmern eine vertragsändernde Versetzung ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn eine Interessenabwägung dies bil …
RS0128400 Rechtssatz 24.10.2012Zivilrecht
Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung se …