Rechtssatz RS0081767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081767
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Norm
DO.A §32
DO.A §33
DO.A §36
DO.A §103
Rechtssatz
Ein unkündbarer Angestellter ist mit Zustimmung des Betriebsrates auch ohne seine Zustimmung versetzbar, selbst wenn es sich um eine vertragsändernde Versetzung handelt, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und eine beiderseitige Interessenabwägung dies billig erscheinen läßt; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dieser seine bisherigen Dienste infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr verrichten kann, er aber noch für andere Dienste verwendbar ist, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Dies gilt auch dann, wenn es sich um geringerwertige Tätigkeiten handelt, sofern ihm nur seine bisherige Einteilung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und damit seine bisherigen Bezüge gewahrt bleiben.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 211/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 211/95
Veröff: SZ 68/165
- 8 ObA 14/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 14/12k
Vgl; Beisatz: Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen müssen die Grenzen für eine mögliche Versetzung in Abwägung der wechselseitigen Interessen weiter gesteckt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081767
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00211_9500000_001