Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081767×

Rechtssatz RS0081767

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081767

Geschäftszahl

8ObA211/95; 8ObA14/12k

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Norm

DO.A §32
DO.A §33
DO.A §36
DO.A §103

Rechtssatz

Ein unkündbarer Angestellter ist mit Zustimmung des Betriebsrates auch ohne seine Zustimmung versetzbar, selbst wenn es sich um eine vertragsändernde Versetzung handelt, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und eine beiderseitige Interessenabwägung dies billig erscheinen läßt; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dieser seine bisherigen Dienste infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr verrichten kann, er aber noch für andere Dienste verwendbar ist, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Dies gilt auch dann, wenn es sich um geringerwertige Tätigkeiten handelt, sofern ihm nur seine bisherige Einteilung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und damit seine bisherigen Bezüge gewahrt bleiben.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 211/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 211/95
    Veröff: SZ 68/165
  • 8 ObA 14/12k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 14/12k
    Vgl; Beisatz: Bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen müssen die Grenzen für eine mögliche Versetzung in Abwägung der wechselseitigen Interessen weiter gesteckt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00211_9500000_001