1. Der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende des Berufungsgerichtes war nicht von der Mitwirkung im Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil er zuvor auch Vorsitzender der Disziplinarkommission war, die über die dienstrechtlichen Verfehlungen des Klägers entschieden hatte. Dieser war im Disziplinarverfahren nicht - wie der Kläger meint - als Bevollmächtigter seines Dienstgebers tätig und deshalb gemäß § 20 Z 4 JN ausgeschlossen, sondern als unabhängiges und an keine Weisungen der beklagten Partei gebundenes Mitglied der Disziplinarkommission tätig (§ 116 Abs 3 DO.A).1. Der behauptete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende des Berufungsgerichtes war nicht von der Mitwirkung im Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil er zuvor auch Vorsitzender der Disziplinarkommission war, die über die dienstrechtlichen Verfehlungen des Klägers entschieden hatte. Dieser war im Disziplinarverfahren nicht - wie der Kläger meint - als Bevollmächtigter seines Dienstgebers tätig und deshalb gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, JN ausgeschlossen, sondern als unabhängiges und an keine Weisungen der beklagten Partei gebundenes Mitglied der Disziplinarkommission tätig (Paragraph 116, Absatz 3, DO.A).
2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Versetzung ist von folgenden wesentlichen Gesichtpunkten auszugehen:
a) Der Kläger ist objektiv zur Ausübung seiner früheren Funktion als Leiter einer Außendienststelle ungeeignet. Dies fiel jedoch vorerst nicht auf, weil die Arbeiten in der Außenstelle großteils von einem anderen Mitarbeiter erledigt wurden; insbesondere erledigte dieser auch die Arbeiten am Computer, die der Kläger trotz Einschulung nicht bewältigen kann. Seine Wiederverwendung an seiner früheren Dienststelle oder seine Verwendung an einem anderen Ort als Leiter einer Außenstelle ist daher schon aus diesem Grund der beklagten Partei nicht zumutbar, bedeutete sie doch zugleich notwendigerweise eine Überwälzung seiner Arbeit auf andere Dienstnehmer. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die Wiederverwendung des Klägers an seinem früheren Dienstort, in dem sich inzwischen herumgesprochen hat, daß er sich mit gekauften akademischen Titeln höhere Posten zu erschwindeln versuchte, dem Ruf der beklagten Partei so schädlich wäre, daß ihr die Weiterverwendung des Klägers aus diesem Grund dort unzumutbar wäre.
b) Der Kläger ist unkündbar. Sein Verhalten wurde von der beklagten Partei nicht als so gravierend gewertet, daß sie versucht hätte, mit der Disziplinarstrafe der Entlassung (§ 107 Abs 2 Z 3 DO.A) vorzugehen. Sie begnügte sich mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Z 1 dieser Bestimmung. Die Disziplinarstrafe der Versetzung kennt die DO.A nicht. In § 103 Abs 2 DO.A wird nur festgelegt, daß das Recht des Versicherungsträgers, Angestellte zu versetzen - wobei in dieser Bestimmung auf § 101 ArbVG verwiesen wird - durch die Disziplinarvorschriften dieses Abschnittes nicht berührt wird.b) Der Kläger ist unkündbar. Sein Verhalten wurde von der beklagten Partei nicht als so gravierend gewertet, daß sie versucht hätte, mit der Disziplinarstrafe der Entlassung (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 3, DO.A) vorzugehen. Sie begnügte sich mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Ziffer eins, dieser Bestimmung. Die Disziplinarstrafe der Versetzung kennt die DO.A nicht. In Paragraph 103, Absatz 2, DO.A wird nur festgelegt, daß das Recht des Versicherungsträgers, Angestellte zu versetzen - wobei in dieser Bestimmung auf Paragraph 101, ArbVG verwiesen wird - durch die Disziplinarvorschriften dieses Abschnittes nicht berührt wird.
Eine Versetzung bedarf stets der Zustimmung des Betriebsrates (§ 101 ArbVG), die im vorliegenden Fall erteilt wurde. Aber auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, ist die Versetzung eines Arbeitnehmers nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ohne seine Zustimmung nur dann möglich, wenn es sich nur um eine sogenannte direktoriale Versetzung handelt. Liegt aber eine vertragsändernde Versetzung vor, was hier zweifelsohne wegen der hiemit verbundenen verschlechterten Arbeitsbedingungen der Fall ist und von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten wird, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Stimmt dieser nicht zu, kann der Arbeitgeber nur mit einer sogenannten Änderungskündigung vorgehen (Arb 9.034 ua; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5 263 ff, insb 267, 511 ff; zu diesem Problemkreis ausführlich, jeweils mit weiteren Hinweisen Schwarz, DRdA 1975, 65 ff [73 f]; Schrammel, ZAS 1975, 203 ff; 1978, 203 ff; Dungl in FS-Floretta [1983] 357 ff ua).Eine Versetzung bedarf stets der Zustimmung des Betriebsrates (Paragraph 101, ArbVG), die im vorliegenden Fall erteilt wurde. Aber auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, ist die Versetzung eines Arbeitnehmers nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ohne seine Zustimmung nur dann möglich, wenn es sich nur um eine sogenannte direktoriale Versetzung handelt. Liegt aber eine vertragsändernde Versetzung vor, was hier zweifelsohne wegen der hiemit verbundenen verschlechterten Arbeitsbedingungen der Fall ist und von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten wird, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Stimmt dieser nicht zu, kann der Arbeitgeber nur mit einer sogenannten Änderungskündigung vorgehen (Arb 9.034 ua; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5 263 ff, insb 267, 511 ff; zu diesem Problemkreis ausführlich, jeweils mit weiteren Hinweisen Schwarz, DRdA 1975, 65 ff [73 f]; Schrammel, ZAS 1975, 203 ff; 1978, 203 ff; Dungl in FS-Floretta [1983] 357 ff ua).
c) Zu prüfen bleibt daher, ob ein unkündbarer Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung überhaupt nicht (so das Erstgericht) oder wegen seiner Unkündbarkeit mit Zustimmung des Betriebsrats grundsätzlich versetzt werden kann oder ob in einem solchen Fall eine Versetzung - selbstverständlich nur mit Zustimmung des Betriebsrates - nur aus wichtigen Gründen zulässig sein soll und bejahendenfalls, ob dabei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine für beide Teile tragbare Lösung gesucht werden muß (so das Berufungsgericht). Hiezu fehlt es, soweit ersichtlich, an oberstgerichtlicher Judikatur.
Gegen die erstgenannte Lösung spricht, daß in einem solchen Fall auch ein unfähiger oder untragbarer Arbeitnehmer, der an seinem Arbeitsplatz nicht mehr verwendbar oder tragbar ist, sofern er nicht dennoch wegen Dienstunfähigkeit gekündigt oder in den Ruhestand versetzt werden kann oder er einen Entlassungsgrund gesetzt hat, an seiner bisherigen Dienststelle belassen werden müßte und ihn der Arbeitgeber gegen Bezahlung seiner Bezüge dienstfrei stellen müßte.
Gegen die zweitgenannte Lösung spricht, daß ein unkündbarer Arbeitnehmer in diesem Fall alle Vorzüge seiner Unkündbarkeit verlöre; er wäre mit Zustimmung des Betriebsrates frei versetzbar, was im Ergebnis auf eine Schlechterstellung gegenüber frei kündbaren Arbeitnehmern hinausliefe, weil sich der Dienstgeber in diesem Fall die Änderungskündigung mit den damit für ihn verbundenen finanziellen Risken ersparte.
Damit ist als naheliegend die zuletzt genannte Mittellösung anzupeilen, die die Nachteile der obengenannten Varianten weitgehend auszuschalten geeignet ist. Für diese bietet auch der hier anwendbare Kollektivvertrag hinreichende Anhaltspunkte, und zwar einerseits § 32 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 DO.A und andererseits § 32 Abs 3 Z 2 iVm § 36 Abs 3 DO.A.Damit ist als naheliegend die zuletzt genannte Mittellösung anzupeilen, die die Nachteile der obengenannten Varianten weitgehend auszuschalten geeignet ist. Für diese bietet auch der hier anwendbare Kollektivvertrag hinreichende Anhaltspunkte, und zwar einerseits Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, DO.A und andererseits Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, DO.A.
Gemäß § 32 Abs 3 Z 2 DO.A kann ein unkündbarer Angestellter nach Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er, ohne anderwertig am Dienstort oder in dessen Umgebung verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Es handelt sich hiebei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt. Der Sozialversicherungsträger soll nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses trotz Entbehrlichkeit des Angestellten verpflichtet sein; die Interessen des Angestellten sind durch den Anspruch auf die Ruhestandsbezüge gewahrt. Erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen eine Versetzung, dann bleibt dem Angestellten gemäß § 36 Abs 3 DO.A jedenfalls die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Angestellte, die zufolge einer Organisationsänderung nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz verwendet, sondern aus welchen Gründen auch immer, mit geringerwertigen Tätigkeiten befaßt werden, vor einer Verringerung der Bezüge zu bewahren, die bei Anwendung des § 36 Abs 1 DO.A eintreten würde. Der Oberste Gerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 11.11.1992, 9 ObA 230, 231/92, DRdA 1993, 364 aus, die Tatsache, daß den Klägern die Möglichkeit einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit geboten wurde, diese Verwendung aber daran scheiterte, daß die Kläger nicht in der Lage waren, die an diesem Arbeitsplatz die notwendige Leistung zu erbringen, stehe dem nicht entgegen. Auch wenn die Versetzung auf eine geringerwertige Tätigkeit darin begründet sei, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderwertig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden könne, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfüge, entspreche die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck des § 36 Abs 3 DO.A. Offen ließ der Oberste Gerichtshof im zitierten Fall lediglich, ob eine solche Versetzung durch einseitige Verfügung des Dienstgebers wirksam erfolgen konnte, weil infolge Nichtanfechtung dies nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A kann ein unkündbarer Angestellter nach Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er, ohne anderwertig am Dienstort oder in dessen Umgebung verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Es handelt sich hiebei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt. Der Sozialversicherungsträger soll nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses trotz Entbehrlichkeit des Angestellten verpflichtet sein; die Interessen des Angestellten sind durch den Anspruch auf die Ruhestandsbezüge gewahrt. Erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen eine Versetzung, dann bleibt dem Angestellten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, DO.A jedenfalls die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Angestellte, die zufolge einer Organisationsänderung nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz verwendet, sondern aus welchen Gründen auch immer, mit geringerwertigen Tätigkeiten befaßt werden, vor einer Verringerung der Bezüge zu bewahren, die bei Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, DO.A eintreten würde. Der Oberste Gerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 11.11.1992, 9 ObA 230, 231/92, DRdA 1993, 364 aus, die Tatsache, daß den Klägern die Möglichkeit einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit geboten wurde, diese Verwendung aber daran scheiterte, daß die Kläger nicht in der Lage waren, die an diesem Arbeitsplatz die notwendige Leistung zu erbringen, stehe dem nicht entgegen. Auch wenn die Versetzung auf eine geringerwertige Tätigkeit darin begründet sei, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderwertig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden könne, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfüge, entspreche die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck des Paragraph 36, Absatz 3, DO.A. Offen ließ der Oberste Gerichtshof im zitierten Fall lediglich, ob eine solche Versetzung durch einseitige Verfügung des Dienstgebers wirksam erfolgen konnte, weil infolge Nichtanfechtung dies nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Versetzung nicht wegen einer einschneidenden Verwaltungsmaßnahme, die die Tätigkeit des Klägers im bisherigen Einsatzbereich entbehrlich machte, sondern einerseits wegen der aus den erwähnten Gründen erst nachträglich hervorgekommenen Unfähigkeit des Klägers, die bisherige Arbeit ordnungsgemäß auszuführen, und andererseits wegen der behaupteten Unzumutbarkeit für die beklagte Partei, ihn wegen ihres damit gefährdeten Imageverlustes dort weiter zu beschäftigen. Ist die Versetzung bereits aus dem ersten Grund zulässig, kann der zweite Grund als hier unerheblich ungeprüft bleiben.
Gemäß § 32 Abs 2 DO.A sind unkündbare Angestellte, die die Wartezeit erfüllt haben, in den Ruhestand zu versetzen, wenn Dienstunfähigkeit im Sinn des § 33 DO.A eingetreten ist. Dienstunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann (§ 33 Abs 1 DO.A). Daraus ist zu folgern, daß der Angestellte, der seine bisherigen Dienste infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr verrichten kann, nicht grundsätzlich in den Ruhestand zu versetzen ist, sondern, wenn er noch anderwertige, ihm billigerweise zumutbare Dienste versehen kann, mit solchen zu betrauen bzw auf eine Dienststelle zu versetzen ist, wo er solche ausüben kann. Er ist also unter dieser Voraussetzung auch versetzbar und zwar - wenn die eingangs dargelegten Nachteile vermieden werden sollen - auch ohne seine Zustimmung (vgl dazu Arb 9.129).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, DO.A sind unkündbare Angestellte, die die Wartezeit erfüllt haben, in den Ruhestand zu versetzen, wenn Dienstunfähigkeit im Sinn des Paragraph 33, DO.A eingetreten ist. Dienstunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann (Paragraph 33, Absatz eins, DO.A). Daraus ist zu folgern, daß der Angestellte, der seine bisherigen Dienste infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr verrichten kann, nicht grundsätzlich in den Ruhestand zu versetzen ist, sondern, wenn er noch anderwertige, ihm billigerweise zumutbare Dienste versehen kann, mit solchen zu betrauen bzw auf eine Dienststelle zu versetzen ist, wo er solche ausüben kann. Er ist also unter dieser Voraussetzung auch versetzbar und zwar - wenn die eingangs dargelegten Nachteile vermieden werden sollen - auch ohne seine Zustimmung vergleiche , dazu Arb 9.129).
Der Kläger ist zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner früheren Stellung als Leiter der Außenstelle unfähig, mag er dies auch erst wegen der inzwischen eingetretenen Automatisierung der Arbeitsvorgänge bei der beklagten Partei geworden sein, weil er infolge seines fortgeschrittenen Alters offenbar nicht mehr flexibel genug ist, die Umstellung auf Computerarbeit zu schaffen; er ist aber zu den nunmehr zugewiesenen Diensten gerade noch fähig, offenbar weil sie mit sehr geringer Computertätigkeit verbunden sind. Es sind ihm solche Dienste auch zumutbar, weil er mit solchen Arbeiten, wenn auch in weit geringerem Umfang, bereits früher als Leiter einer Außenstelle befaßt war. Er ist an seinem nunmehrigen Arbeitsplatz zu gleichen Bezügen wie früher unter Beibehaltung seiner bisherigen Einreihung in die Gehaltsgruppe DII trotz der an sich geringerwertigen Tätigkeit (CII) beschäftigt. Der Schutzzweck des § 36 Abs 3 DO.A, der auch im vorliegenden Fall beachtet werden muß, ist daher gewahrt (vgl DRdA 1993, 364).Der Kläger ist zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner früheren Stellung als Leiter der Außenstelle unfähig, mag er dies auch erst wegen der inzwischen eingetretenen Automatisierung der Arbeitsvorgänge bei der beklagten Partei geworden sein, weil er infolge seines fortgeschrittenen Alters offenbar nicht mehr flexibel genug ist, die Umstellung auf Computerarbeit zu schaffen; er ist aber zu den nunmehr zugewiesenen Diensten gerade noch fähig, offenbar weil sie mit sehr geringer Computertätigkeit verbunden sind. Es sind ihm solche Dienste auch zumutbar, weil er mit solchen Arbeiten, wenn auch in weit geringerem Umfang, bereits früher als Leiter einer Außenstelle befaßt war. Er ist an seinem nunmehrigen Arbeitsplatz zu gleichen Bezügen wie früher unter Beibehaltung seiner bisherigen Einreihung in die Gehaltsgruppe DII trotz der an sich geringerwertigen Tätigkeit (CII) beschäftigt. Der Schutzzweck des Paragraph 36, Absatz 3, DO.A, der auch im vorliegenden Fall beachtet werden muß, ist daher gewahrt vergleiche , DRdA 1993, 364).
Die Versetzung des Kägers ist daher zulässig: Es liegt für den Dienstgeber ein wichtiger Grund zur Versetzung, nämlich die Unfähigkeit des Klägers zur Leistung der bisherigen Dienste vor. Daß mit der Änderung der Verwendung zu niederwertigeren Tätigkeiten ein gewisser Imageverlust für den Kläger verbunden ist, ist unvermeidbar; dieser hält sich aber gerade durch die Versetzung in die Landeshauptstadt infolge der dort herrschenden größeren Anonymität im Vergleich zu einer Kleinstadt in Grenzen. Eine Weiterverwendung in seinem Heimatort in untergeordneter Stellung wäre wegen der Unfähigkeit zur Arbeit mit dem Computer unmöglich und mit noch größerem Ansehensverlust für den Kläger verbunden. So stellt sich die Versetzung in die Landeshauptstadt, auch wenn sie mit Unbequemlichkeit (lange Fahrzeit) und Fahrtkosten (die allerdings nicht sehr hoch sind) verbunden ist, als für die beklagte Partei noch tragbare Lösung und für den Kläger als das geringste Übel heraus.
Dem gemäß war das berufungsgerichtliche Urteil zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.