Rechtssatz RS0054551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054551
Geschäftszahl
9ObA230/92 (9ObA231/92); 8ObA211/95
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Norm
DO.A §32 Abs3 Z2
DO.A §36 Abs3
Rechtssatz
Erfolgt unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 3 Z 2 DO.A eine Versetzung dann bleibt dem Angestellten gemäß § 36 Abs 3 DO.A die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Angestellte, die zufolge einer Organisationsänderung nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz verwendet, sondern, aus welchen Gründen immer, mit geringerwertigen Tätigkeiten befaßt werden, vor einer Verringerung der Bezüge zu bewahren, die bei Anwendung des § 36 Abs 1 DO.A einträte.Erfolgt unter den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A eine Versetzung dann bleibt dem Angestellten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, DO.A die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Angestellte, die zufolge einer Organisationsänderung nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz verwendet, sondern, aus welchen Gründen immer, mit geringerwertigen Tätigkeiten befaßt werden, vor einer Verringerung der Bezüge zu bewahren, die bei Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, DO.A einträte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054551
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00230_9200000_002