Die Entscheidung des Erstgerichtes wurde hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung der Kläger nicht bekämpft. Die Abweisung der Klagebegehren ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Ob die Versetzung der Kläger zulässig war, ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.
Gegenstand ist nur mehr die Frage der Einreihung der Kläger innerhalb der Gehaltsgruppen der DO.A.
Gemäß § 36 Abs 1 DO.A sind die Angestellten grundsätzlich aufgrund ihrer dauernden Verwendung entsprechend Z 1 bis 3 dieses Absatzes einzureihen, wobei die Einreihung nach Abs 2 davon abhängig ist, daß der jeweilige Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist. Nach § 36 Abs 3 DO.A bleibt Angestellten, die aus einem der in § 32 Abs 3 Z 2 angeführten Gründen entbehrlich werden, die Einreihung aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Gemäß § 32 Abs 3 Z 2 DO.A kann der Vorstand einen unkündbaren Angestellten nach Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand versetzen, wenn der Angestellte, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DO.A sind die Angestellten grundsätzlich aufgrund ihrer dauernden Verwendung entsprechend Ziffer eins bis 3 dieses Absatzes einzureihen, wobei die Einreihung nach Absatz 2, davon abhängig ist, daß der jeweilige Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist. Nach Paragraph 36, Absatz 3, DO.A bleibt Angestellten, die aus einem der in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Gründen entbehrlich werden, die Einreihung aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A kann der Vorstand einen unkündbaren Angestellten nach Erfüllung der Wartezeit in den Ruhestand versetzen, wenn der Angestellte, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
Hier steht fest, daß die REV-Gruppe, in der die beiden Kläger beschäftigt waren, im Oktober 1990 aufgelassen wurde. Dies war auch der Grund dafür, daß die Kläger vorerst als Pensionssachbearbeiter eingesetzt wurden. Die Versetzung in den Kanzleidienst erfolgte, weil sie den Anforderungen, die jene Aufgabe stellte, nicht gewachsen waren. Die Tätigkeit in der REV-Gruppe entsprach der Einreihung in C/II. Dafür, daß die Kläger die Anforderungen dieser Tätigkeit nicht erfüllt hätten, besteht kein Anhaltspunkt.
Der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 32 Abs 3 Z 2 DO.A ist nicht so eng, wie er vom Berufungsgericht interpretiert wurde. Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 1 Abs 9 Z 6 DO.A bietet keine Grundlage für eine solche Auslegung. Der Umstand, daß in dieser Bestimmung die selbständigen Ambulatorien als "organisatorisch selbständige" Einrichtungen definiert werden, weist vielmehr darauf hin, daß die organisatorische Selbständigkeit keineswegs ein wesentliches Kriterium für eine Einrichtung im Sinne der DO.A ist. Auch der allgemeine Sprachgebrauch bildet keine taugliche Grundlage für die Auslegung. Worte können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Die DO.A ist als Kollektivvertrag nach den für Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (Arb 10.494 ua). Führt der Wortsinn der Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis und stehen Gesetzesmaterialien nicht zur Verfügung, so bleibt als Auslegungsmethode die objektiv-teleologische Interpretation. Sie bemüht sich um ein Verständnis, das am Zweck der Regelung selbst, an den von dieser angestrebten Lösungen orientiert ist. Es wird gefragt, welchen Sinn eine Regelung vernünftigerweise haben kann. Hiebei sind die dem Recht im allgemeinen innewohnenden Zwecke, wie Gerechtigkeit, sozialer Ausgleich und Rechtssicherheit zu berücksichtigen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 23). Im § 32 Abs 3 Z 2 DO.A wird Vorsorge für Fälle getroffen, in denen Angestellte zufolge von Organisationsänderungen entbehrlich werden. Dazu kann es aber nicht nur dann kommen, wenn ein ganzer Betrieb aufgelassen wird; dies kann auch vielmehr darin begründet sein, daß eine (unselbständige) Abteilung oder sonstige Arbeitseinheit aus organisatorischen Gründen wegfällt. Auch dabei handelt es sich in diesem Bereich um eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung den Versicherungsträger berechtigt, entbehrlich gewordene Angestellte in den Ruhestand zu versetzen. Es handelt sich dabei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt. Der Sozialversicherungsträger soll nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses trotz Entbehrlichkeit des Angestellten verpflichtet sein; die Interessen des Angestellten sind durch den Anspruch auf die Ruhestandsbezüge gewahrt. Erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen eine Versetzung - ob eine solche hier durch einseitige Verfügung des Dienstgebers wirksam erfolgen konnte ist, wie erwähnt, nicht mehr zu prüfen - dann bleibt dem Angestellten gemäß § 36 Abs 3 DO.A die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Angestellte, die zufolge einer Organisationsänderung nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz verwendet, sondern, aus welchen Gründen immer, mit geringerwertigen Tätigkeiten befaßt werden, vor einer Verringerung der Bezüge zu bewahren, die bei Anwendung des § 36 Abs 1 DO.A einträte.Der Begriff der Einrichtung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A ist nicht so eng, wie er vom Berufungsgericht interpretiert wurde. Auch der vom Berufungsgericht herangezogene Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 6, DO.A bietet keine Grundlage für eine solche Auslegung. Der Umstand, daß in dieser Bestimmung die selbständigen Ambulatorien als "organisatorisch selbständige" Einrichtungen definiert werden, weist vielmehr darauf hin, daß die organisatorische Selbständigkeit keineswegs ein wesentliches Kriterium für eine Einrichtung im Sinne der DO.A ist. Auch der allgemeine Sprachgebrauch bildet keine taugliche Grundlage für die Auslegung. Worte können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Die DO.A ist als Kollektivvertrag nach den für Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (Arb 10.494 ua). Führt der Wortsinn der Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis und stehen Gesetzesmaterialien nicht zur Verfügung, so bleibt als Auslegungsmethode die objektiv-teleologische Interpretation. Sie bemüht sich um ein Verständnis, das am Zweck der Regelung selbst, an den von dieser angestrebten Lösungen orientiert ist. Es wird gefragt, welchen Sinn eine Regelung vernünftigerweise haben kann. Hiebei sind die dem Recht im allgemeinen innewohnenden Zwecke, wie Gerechtigkeit, sozialer Ausgleich und Rechtssicherheit zu berücksichtigen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch eins 23). Im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A wird Vorsorge für Fälle getroffen, in denen Angestellte zufolge von Organisationsänderungen entbehrlich werden. Dazu kann es aber nicht nur dann kommen, wenn ein ganzer Betrieb aufgelassen wird; dies kann auch vielmehr darin begründet sein, daß eine (unselbständige) Abteilung oder sonstige Arbeitseinheit aus organisatorischen Gründen wegfällt. Auch dabei handelt es sich in diesem Bereich um eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung den Versicherungsträger berechtigt, entbehrlich gewordene Angestellte in den Ruhestand zu versetzen. Es handelt sich dabei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt. Der Sozialversicherungsträger soll nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses trotz Entbehrlichkeit des Angestellten verpflichtet sein; die Interessen des Angestellten sind durch den Anspruch auf die Ruhestandsbezüge gewahrt. Erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen eine Versetzung - ob eine solche hier durch einseitige Verfügung des Dienstgebers wirksam erfolgen konnte ist, wie erwähnt, nicht mehr zu prüfen - dann bleibt dem Angestellten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, DO.A die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, Angestellte, die zufolge einer Organisationsänderung nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz verwendet, sondern, aus welchen Gründen immer, mit geringerwertigen Tätigkeiten befaßt werden, vor einer Verringerung der Bezüge zu bewahren, die bei Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, DO.A einträte.
Die Versetzung der Kläger hatte ihre Ursache letztlich in der Auflösung der REV-Gruppe, wo die Kläger ihre Dienstleistung erbrachten. Die Auflösung dieser Abteilung, die als Einrichtung im Sinne des § 32 Abs 3 Z 2 DO.A zu qualifizieren ist, ist eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die die Tätigkeit der Kläger im bisherigen Einsatzbereich entbehrlich machte. Gemäß § 36 Abs 3 DO.A bleibt den Klägern daher die bisherige Einreihung gewahrt. Die Tatsache, daß den Klägern die Möglichkeit einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit geboten wurde, diese Verwendung aber daran scheiterte, daß die Kläger nicht in der Lage waren, an diesem Arbeitsplatz die notwendige Leistung zu erbringen, steht dem nicht entgegen. Für die Anwendung des § 36 Abs 3 DO.A ist lediglich entscheidend, daß zufolge der in § 32 Abs 3 Z 2 DO.A genannten Gründe eine Versetzung erfolgte und der Angestellte danach eine einer geringeren Einstufung entsprechende Tätigkeit verrichtet. Auf die Gründe, aus denen nach der Versetzung eine geringerwertige Tätigkeit verrichtet wird, kommt es nicht an. Auch wenn dies darin begründet ist, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderweitig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden kann, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht verfügt, entspricht die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck der zitierten Bestimmung der DO.A. Diese verfolgt das Ziel, Angestellte vor einer einkommensmäßigen Schlechterstellung zu bewahren, wenn sie nur wegen einer Organisationsänderung am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr verwendet werden können.Die Versetzung der Kläger hatte ihre Ursache letztlich in der Auflösung der REV-Gruppe, wo die Kläger ihre Dienstleistung erbrachten. Die Auflösung dieser Abteilung, die als Einrichtung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A zu qualifizieren ist, ist eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die die Tätigkeit der Kläger im bisherigen Einsatzbereich entbehrlich machte. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, DO.A bleibt den Klägern daher die bisherige Einreihung gewahrt. Die Tatsache, daß den Klägern die Möglichkeit einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit geboten wurde, diese Verwendung aber daran scheiterte, daß die Kläger nicht in der Lage waren, an diesem Arbeitsplatz die notwendige Leistung zu erbringen, steht dem nicht entgegen. Für die Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, DO.A ist lediglich entscheidend, daß zufolge der in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A genannten Gründe eine Versetzung erfolgte und der Angestellte danach eine einer geringeren Einstufung entsprechende Tätigkeit verrichtet. Auf die Gründe, aus denen nach der Versetzung eine geringerwertige Tätigkeit verrichtet wird, kommt es nicht an. Auch wenn dies darin begründet ist, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderweitig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden kann, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht verfügt, entspricht die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck der zitierten Bestimmung der DO.A. Diese verfolgt das Ziel, Angestellte vor einer einkommensmäßigen Schlechterstellung zu bewahren, wenn sie nur wegen einer Organisationsänderung am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr verwendet werden können.
Im Berufungsverfahren haben die klagenden Parteien Kosten nicht verzeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.