Rechtssatz RS0054553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054553
Geschäftszahl
9ObA230/92 (9ObA231/92)
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Im § 32 Abs 3 Z 2 DO.A wird Vorsorge für Fälle getroffen, in denen Angestellte zufolge von Organisationsänderungen entbehrlich werden. Dazu kann es aber nicht nur dann kommen, wenn ein ganzer Betrieb aufgelassen wird; dies kann auch vielmehr darin begründet sein, daß eine (unselbständige) Abteilung oder sonstige Arbeitseinheit aus organisatorischen Gründen wegfällt. Auch dabei handelt es sich in diesem Bereich um eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung den Versicherungsträger berechtigt, entbehrlich gewordene Angestellte in den Ruhestand zu versetzen. Es handelt sich dabei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt.Im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A wird Vorsorge für Fälle getroffen, in denen Angestellte zufolge von Organisationsänderungen entbehrlich werden. Dazu kann es aber nicht nur dann kommen, wenn ein ganzer Betrieb aufgelassen wird; dies kann auch vielmehr darin begründet sein, daß eine (unselbständige) Abteilung oder sonstige Arbeitseinheit aus organisatorischen Gründen wegfällt. Auch dabei handelt es sich in diesem Bereich um eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung den Versicherungsträger berechtigt, entbehrlich gewordene Angestellte in den Ruhestand zu versetzen. Es handelt sich dabei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054553
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00230_9200000_003