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Rechtssatz RS0054553×

Rechtssatz RS0054553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054553

Geschäftszahl

9ObA230/92 (9ObA231/92)

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Norm

DO.A §32 Abs3 Z2

Rechtssatz

Im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, DO.A wird Vorsorge für Fälle getroffen, in denen Angestellte zufolge von Organisationsänderungen entbehrlich werden. Dazu kann es aber nicht nur dann kommen, wenn ein ganzer Betrieb aufgelassen wird; dies kann auch vielmehr darin begründet sein, daß eine (unselbständige) Abteilung oder sonstige Arbeitseinheit aus organisatorischen Gründen wegfällt. Auch dabei handelt es sich in diesem Bereich um eine einschneidende Verwaltungsmaßnahme, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung den Versicherungsträger berechtigt, entbehrlich gewordene Angestellte in den Ruhestand zu versetzen. Es handelt sich dabei um ein gewisses Korrektiv für die Unkündbarkeit, die die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 230/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 230/92
    Veröff: DRdA 1993,364

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054553

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00230_9200000_003