Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0054707×

Rechtssatz RS0054707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054707

Geschäftszahl

9ObA230/92 (9ObA231/92)

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Norm

DO.A §36 Abs3

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, DO.A ist lediglich entscheidend, daß zufolge der in Paragraph 32, Absatz 3, Z2 DO.A genannten Gründe eine Versetzung erfolgte und der Angestellte danach eine einer geringeren Einstufung entsprechende Tätigkeit verrichtet. Auf die Gründe, aus denen nach der Versetzung eine geringerwertige Tätigkeit verrichtet wird, kommt es nicht an. Auch wenn dies darin begründet ist, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderweitig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden kann, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht verfügt, entspricht die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck der zitierten Bestimmung der DO.A.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 230/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 230/92
    Veröff: DRdA 1993,364 ( Mosler)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054707

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00230_9200000_004