Rechtssatz RS0054707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054707
Geschäftszahl
9ObA230/92 (9ObA231/92)
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Für die Anwendung des § 36 Abs 3 DO.A ist lediglich entscheidend, daß zufolge der in § 32 Abs 3 Z2 DO.A genannten Gründe eine Versetzung erfolgte und der Angestellte danach eine einer geringeren Einstufung entsprechende Tätigkeit verrichtet. Auf die Gründe, aus denen nach der Versetzung eine geringerwertige Tätigkeit verrichtet wird, kommt es nicht an. Auch wenn dies darin begründet ist, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderweitig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden kann, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht verfügt, entspricht die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck der zitierten Bestimmung der DO.A.Für die Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, DO.A ist lediglich entscheidend, daß zufolge der in Paragraph 32, Absatz 3, Z2 DO.A genannten Gründe eine Versetzung erfolgte und der Angestellte danach eine einer geringeren Einstufung entsprechende Tätigkeit verrichtet. Auf die Gründe, aus denen nach der Versetzung eine geringerwertige Tätigkeit verrichtet wird, kommt es nicht an. Auch wenn dies darin begründet ist, daß der Angestellte, der bisher eine seiner Einstufung entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß erbrachte, deshalb anderweitig nicht dieser Einstufung entsprechend verwendet werden kann, weil er über die für eine andere Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht verfügt, entspricht die Beibehaltung der Einstufung dem Schutzzweck der zitierten Bestimmung der DO.A.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054707
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00230_9200000_004