Die Revision ist nicht berechtigt. Da die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügte es an sich, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist nicht berechtigt. Da die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügte es an sich, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Hinblick darauf, daß einschlägige oberstgerichtliche Judikatur zur entscheidungswesentlichen Frage fehlt, ob einem Versicherungsangestellten, der gemäß § 2 Abs 2 KVI vom Außendienst wieder in den Innendienst rückversetzt wird, Betreuungsprovision für die im Außendienst akquirierten Verträge gebührt, insbesondere wenn er die Kunden weiter betreut, wird hiezu sowie zu den diesbezüglichen Revisionsausführungen wie folgt Stellung genommen:Im Hinblick darauf, daß einschlägige oberstgerichtliche Judikatur zur entscheidungswesentlichen Frage fehlt, ob einem Versicherungsangestellten, der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KVI vom Außendienst wieder in den Innendienst rückversetzt wird, Betreuungsprovision für die im Außendienst akquirierten Verträge gebührt, insbesondere wenn er die Kunden weiter betreut, wird hiezu sowie zu den diesbezüglichen Revisionsausführungen wie folgt Stellung genommen:
Durch die Versetzung in den Außendienst und die gemäß § 2 Abs 2 KVI zulässige einseitige Rückversetzung durch den Dienstgeber in den Innendienst blieb das Dienstverhältnis aufrecht; der Kläger erhielt anläßlich der Versetzung in den Außendienst lediglich einen der neuen Tätigkeit angepaßten Dienstvertrag, der insbesondere die Provisionsansprüche im Sinn des KVA regelte. Er unterlag während dieser Zeit dem KVA, wobei allerdings bestimmte Bestimmungen des KVI weiterhin auch für die ansonsten dem KVA unterliegenden Mitarbeiter, insbesondere auch der die Rückversetzung in den Innendienst ermöglichende § 2 Abs 2, Geltung hatten. Durch die Rückversetzung in den Innendienst trat das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei nicht "außer Kraft", was laut Dienstvertrag zum Erlöschen des Anspruchs auf Betreuungsprovision führen sollte.Durch die Versetzung in den Außendienst und die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KVI zulässige einseitige Rückversetzung durch den Dienstgeber in den Innendienst blieb das Dienstverhältnis aufrecht; der Kläger erhielt anläßlich der Versetzung in den Außendienst lediglich einen der neuen Tätigkeit angepaßten Dienstvertrag, der insbesondere die Provisionsansprüche im Sinn des KVA regelte. Er unterlag während dieser Zeit dem KVA, wobei allerdings bestimmte Bestimmungen des KVI weiterhin auch für die ansonsten dem KVA unterliegenden Mitarbeiter, insbesondere auch der die Rückversetzung in den Innendienst ermöglichende Paragraph 2, Absatz 2,, Geltung hatten. Durch die Rückversetzung in den Innendienst trat das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei nicht "außer Kraft", was laut Dienstvertrag zum Erlöschen des Anspruchs auf Betreuungsprovision führen sollte.
Wenn die beklagte Partei die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Innendienstmitarbeiter grundsätzlich als erwünscht ansieht und dem Kläger auch laufend aus der ersten Provisionsvereinbarung als Innendienstmitarbeiter Provisionen auszahlt, ist unverständlich, warum die Provisionsvereinbarung für die Außendienstätigkeit des Klägers infolge seiner Rückversetzung durch den Dienstgeber nicht ebenfalls weiter zum Tragen kommen sollte, wenn dieser die Kunden wie bisher weiter betreut.
Aus dem KVI und dem KVA ergibt sich nichts Gegenteiliges; letzterer sieht nur eine Sonderregelung für Provisionszahlungen nach Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Eine solche liegt aber nicht vor. Der Kläger wird nur vom gleichen Dienstgeber zu einer anderweitigen Tätigkeit herangezogen, die zwar einen Wechsel in der Kollektivvertragszugehörigkeit zur Folge hat, aber hinsichtlich vereinbarter und verdienter Provisionen aus der Zeit der früheren Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter keine Schmälerung oder gar den Entfall anordnet. Dem Kläger sind daher die ihm laut KVA zustehenden Betreuungsprovisionen weiter zu bezahlen.
Die von der beklagten Partei weitwendig ins Treffen geführte Abwägung des verringerten Entgelts mit den Vorteilen der Bestandschutzregelung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist unzulässig. Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs kann nur Gleichartiges gegenübergestellt werden (Arb 10.729 uva).
Da der Kläger die von ihm während seiner Außendiensttätigkeit akquirierten Kunden, mit Ausnahme von wenigen, die er aus Kollegialität abgetreten hat, weiterhin unverändert betreut - die Behauptung der beklagten Partei, diese Kunden hätten anderen Außendienstmitarbeitern zur Betreuung zugewiesen werden müssen, hat sich als unzutreffend herausgestellt -, steht dem Kläger für diese ebenso wie für die bereits in seiner ersten Zeit als Innendienstmitarbeiter akquirierten Kunden die Betreuungsprovision grundsätzlich unverändert zu. Es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, in concreto zu behaupten und unter Beweis zu stellen, für welche Kunden der Kläger nunmehr keine Betreuungsleistungen mehr erbringe, und in welchem Ausmaß sich dies auf den geltend gemachten Provisionsanspruch auswirke; dies hat sie aber im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze unterlassen und nicht einmal andeutungsweise derartiges vorgebracht, weil sie sich auf den unrichtigen rechtlichen Standpunkt gestellt hat, daß dem Kläger infolge des Kollektivvertragswechsels überhaupt keine Betreuungsprovision mehr für die in der Zeit seiner Außendiensttätigkeit akquirierten Kunden zustehe, sodaß nunmehr im Revisionsverfahren auf einen solchen Einwand nicht mehr darauf Bedacht zu nehmen ist.
Feststellungen darüber, inwieweit die als Betreuungsprovisionen bezeichneten Folgeprämien echte Betreuungsprämien seien und inwieweit sie als echte Folgeprämien zum Abschluß gehörten, erübrigen sich schon deshalb, weil der Kläger stets alle provisionsbegründeten Tätigkeiten ausübte und überhaupt nicht ersichtlich ist, wieso eventuell nach den Richtlinien der beklagten Partei (siehe Provisions/Produktions-Regulativ 1972) noch auf den Abschluß entfallende Provisionsteile (echte Folgeprovisionen) infolge der Versetzung in den Innendienst entfallen sollten, besteht doch das Dienstverhältnis fort, sodaß ein Rückgriff auf § 6 KVA ausscheidet.Feststellungen darüber, inwieweit die als Betreuungsprovisionen bezeichneten Folgeprämien echte Betreuungsprämien seien und inwieweit sie als echte Folgeprämien zum Abschluß gehörten, erübrigen sich schon deshalb, weil der Kläger stets alle provisionsbegründeten Tätigkeiten ausübte und überhaupt nicht ersichtlich ist, wieso eventuell nach den Richtlinien der beklagten Partei (siehe Provisions/Produktions-Regulativ 1972) noch auf den Abschluß entfallende Provisionsteile (echte Folgeprovisionen) infolge der Versetzung in den Innendienst entfallen sollten, besteht doch das Dienstverhältnis fort, sodaß ein Rückgriff auf Paragraph 6, KVA ausscheidet.
Der Revision der beklagten Partei muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.