Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110687×

Rechtssatz RS0110687

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110687

Geschäftszahl

8ObA141/98p; 8ObA235/98m

Entscheidungsdatum

18.03.1999

Norm

KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §2 Abs2
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §35 Abs2

Rechtssatz

Einem Versicherungsangestellten, der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KVI vom Außendienst wieder in den Innendienst rückversetzt wird, gebührt Betreuungsprovision für die im Außendienst akquirierten Verträge, insbesondere wenn der die Kunden weiter betreut. Durch eine Versetzung in den Außendienst und die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KVI zulässige einseitige Rückversetzung durch den Dienstgeber in den Innendienst bleibt das Dienstverhältnis aufrecht. Der Dienstnehmer wird nur vom gleichen Dienstgeber zu einer anderweitigen Tätigkeit herangezogen, die zwar einen Wechsel in der Kollektivvertragszugehörigkeit zur Folge hat, aber hinsichtlich vereinbarter und verdienter Provisionen aus der Zeit der früheren Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter keine Schmälerung oder gar den Entfall anordnet.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 141/98p
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 141/98p
  • 8 ObA 235/98m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 235/98m
    Vgl auch; Beisatz: Der rückversetzte Angestellte soll daher insgesamt so gestellt werden wie er stünde, wenn er im Innendienst verblieben wäre. Eine allfällige Erhöhung der Innendienst-Bezüge ab dem Zeitpunkt des Übertritts in den Außendienst ist entsprechend der tatsächlichen Gestaltung im Unternehmen allenfalls nach den kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110687

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBA00141_98P0000_001