Die Revision der Beklagten ist berechtigt; dem Rekurs kommt hingegen keine Berechtigung zu.
§ 35 Abs 2 des auf den Kläger unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen (KVI) lautet:Paragraph 35, Absatz 2, des auf den Kläger unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen (KVI) lautet:
"Dagegen können diesem Kollektivvertrag unterliegende Leiter von Geschäftsstellen und Angestellte des Außendienstes, wenn sie aus dem Bürodienst des gleichen Unternehmens hervorgegangen sind, von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wegen nicht zufriedenstellender Dienstleistung auf einen internen Büroposten zurückversetzt werden, dessen Versehung ihnen billigerweise zugemutet werden kann; zu dieser Rückversetzung bedarf es bei Angestellten des Außendienstes oder Geschäftsstellenleitern, die weniger als zwei Jahre im Außendienst stehen oder eine Geschäftsstelle geleitet haben, nicht des Einvernehmens mit dem Betriebsrat. Bei Rückversetzung in den Innendienst steht dem Angestellten der Anspruch zumindest auf jene Bezüge zu, welche er vor Übertritt in den Außendienst oder vor Antritt des Postens als Geschäftsstellenleiter hatte; darüber hinaus sind jene tourlichen Avancements zu berücksichtigen, auf die bei unausgesetzter Dienstleistung im Innendienst während der Zeit der Tätigkeit im Außendienst oder als Geschäftsstellenleiter Anspruch bestanden hätte. Nachzahlungen aus diesem Titel gebühren nicht ...".
Gemäß § 101 ArbVG ist die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen, eine verschlechternde Versetzung bedarf dessen Zustimmung. Die Revisionswerberin vermeint nunmehr, daß durch die dargestellte Bestimmung des Kollektivvertrags die im § 101 ArbVG geregelte Mitwirkungsbefugnis des Betriebsrats unzulässig auch auf die Fälle der nicht verschlechternden Versetzung ausgedehnt werde, weshalb die gesamte Norm des § 35 Abs 2 KVI als nichtig unanwendbar sei. Hiebei übersieht die Revisionswerberin allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in seiner eine Kündigung nach den Bestimmungen des KVI betreffenden Entscheidung SZ 67/150 zwar ausgesprochen hat, daß die Mitwirkungsrechte der Belegschaft als Bestandteil des Betriebsverfassungsrechts gesetzlich abschließend und absolut zwingend geregelt und deshalb grundsätzlich der Gestaltung durch Kollektivvertrag entzogen seien, er jedoch im Hinblick auf das bestehende Synallagma nicht zu einer Nichtigerklärung der gesamten Kündigungsbestimmungen gelangte, sondern im Wege der Teilnichtigkeit lediglich die dem Betriebsrat, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Dritten durch Kollektivvertrag eingeräumten Mitwirkungsrechte beseitigte (insoweit zustimmend: Schima, Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach dem "KVI" rechtsunwirksam, RdW 1995, 101). Selbst wenn man somit den Argumenten der Revisionswerberin folgen wollte, käme man lediglich zu dem Ergebnis, daß die Versetzung des Klägers auch ohne Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrats zulässig gewesen wäre, nicht jedoch dazu, daß die Bestimmung des § 35 Abs 2 KVI überhaupt unanwendbar sei. Daß die hier ausschließlich zu beurteilende Bestimmung über die nach Rückversetzung in den Innendienst zustehenden Bezüge zwingenden Normen des ArbVG widerspräche, hat die Revisionswerberin nicht behauptet. Tatsächlich ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die Kollektivvertragsparteien ihre diesbezüglich im § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG festgelegte Befugnis, die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten zu regeln, überschritten haben könnten.Gemäß Paragraph 101, ArbVG ist die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen, eine verschlechternde Versetzung bedarf dessen Zustimmung. Die Revisionswerberin vermeint nunmehr, daß durch die dargestellte Bestimmung des Kollektivvertrags die im Paragraph 101, ArbVG geregelte Mitwirkungsbefugnis des Betriebsrats unzulässig auch auf die Fälle der nicht verschlechternden Versetzung ausgedehnt werde, weshalb die gesamte Norm des Paragraph 35, Absatz 2, KVI als nichtig unanwendbar sei. Hiebei übersieht die Revisionswerberin allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in seiner eine Kündigung nach den Bestimmungen des KVI betreffenden Entscheidung SZ 67/150 zwar ausgesprochen hat, daß die Mitwirkungsrechte der Belegschaft als Bestandteil des Betriebsverfassungsrechts gesetzlich abschließend und absolut zwingend geregelt und deshalb grundsätzlich der Gestaltung durch Kollektivvertrag entzogen seien, er jedoch im Hinblick auf das bestehende Synallagma nicht zu einer Nichtigerklärung der gesamten Kündigungsbestimmungen gelangte, sondern im Wege der Teilnichtigkeit lediglich die dem Betriebsrat, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Dritten durch Kollektivvertrag eingeräumten Mitwirkungsrechte beseitigte (insoweit zustimmend: Schima, Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach dem "KVI" rechtsunwirksam, RdW 1995, 101). Selbst wenn man somit den Argumenten der Revisionswerberin folgen wollte, käme man lediglich zu dem Ergebnis, daß die Versetzung des Klägers auch ohne Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrats zulässig gewesen wäre, nicht jedoch dazu, daß die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, KVI überhaupt unanwendbar sei. Daß die hier ausschließlich zu beurteilende Bestimmung über die nach Rückversetzung in den Innendienst zustehenden Bezüge zwingenden Normen des ArbVG widerspräche, hat die Revisionswerberin nicht behauptet. Tatsächlich ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die Kollektivvertragsparteien ihre diesbezüglich im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG festgelegte Befugnis, die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten zu regeln, überschritten haben könnten.
Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger - ausgehend von der Auffassung, seine Versetzung sei unberechtigt erfolgt - jene Beträge begehrte, die ihm durch die Versetzung entgingen, somit die im Außendienst verdienten Provisionen und Superprovisionen. Erst im Zuge des Verfahrens hat der Kläger sein Begehren auch darauf gestützt, daß er vor seiner Ernennung zum Verkaufsleiter "eine als Erfolgsvergütung titulierte Zusatzzahlung zum Grundgehalt erhalten habe, die inhaltlich in etwa der Superprovision entsprochen habe, und die bis zur Ernennung des Klägers zum Verkaufsleiter im Jahr 1987 ständig angestiegen sei" (AS 57 = S 2 des Protokolls vom 6. 3. 1995). Das Erstgericht hat im stattgebenden Teil seines Feststellungsurteils das vom Kläger unverändert belassene Feststellungsbegehren offenkundig sinngemäß als auch diesen Rechtsgrund umfassend angesehen. Der Kläger hat aber nunmehr in seiner Berufung klargelegt, daß seinem Begehren dieser Sinngehalt nicht unterstellt werden dürfe, sondern sich sein Begehren auf Feststellung, daß der Kläger "Anspruch auf eine jährliche Superprovision im Ausmaß von 5 % des Umsatzes der Referate Maklerbetreuung Ost, Direktion für Industrie und Großkunden und zentrale Maklerbetreuung bzw derjenigen Referate, die an die Stelle dieser Referate getreten sind" (AS 21 = S 1 des Protokolls vom 19. 12. 1994) habe, sich nicht (auch) auf seine Bezüge vor der Ernennung zum Verkaufsleiter beziehe. Bereits die Vorinstanzen sind zu dem Ergebnis gelangt, daß die Versetzung des Klägers wegen seiner sich ständig verschlechternden Arbeitsleistung betriebsbedingt notwendig und damit rechtmäßig war, sodaß der Kläger den dadurch bewirkten Entgang von als Verkaufsleiter bezogenen Superprovisionen nicht ersetzt verlangen kann, weil gar nicht behauptet wurde, er übe noch Tätigkeiten aus, die den im Außendienst bestandenen Provisionsanspruch fortbestehen ließen (vgl 8 ObA 141/98p). Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren ist daher auch insoweit abzuweisen, als es von der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung durch das Erstgericht nicht erfaßt war.Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger - ausgehend von der Auffassung, seine Versetzung sei unberechtigt erfolgt - jene Beträge begehrte, die ihm durch die Versetzung entgingen, somit die im Außendienst verdienten Provisionen und Superprovisionen. Erst im Zuge des Verfahrens hat der Kläger sein Begehren auch darauf gestützt, daß er vor seiner Ernennung zum Verkaufsleiter "eine als Erfolgsvergütung titulierte Zusatzzahlung zum Grundgehalt erhalten habe, die inhaltlich in etwa der Superprovision entsprochen habe, und die bis zur Ernennung des Klägers zum Verkaufsleiter im Jahr 1987 ständig angestiegen sei" (AS 57 = S 2 des Protokolls vom 6. 3. 1995). Das Erstgericht hat im stattgebenden Teil seines Feststellungsurteils das vom Kläger unverändert belassene Feststellungsbegehren offenkundig sinngemäß als auch diesen Rechtsgrund umfassend angesehen. Der Kläger hat aber nunmehr in seiner Berufung klargelegt, daß seinem Begehren dieser Sinngehalt nicht unterstellt werden dürfe, sondern sich sein Begehren auf Feststellung, daß der Kläger "Anspruch auf eine jährliche Superprovision im Ausmaß von 5 % des Umsatzes der Referate Maklerbetreuung Ost, Direktion für Industrie und Großkunden und zentrale Maklerbetreuung bzw derjenigen Referate, die an die Stelle dieser Referate getreten sind" (AS 21 = S 1 des Protokolls vom 19. 12. 1994) habe, sich nicht (auch) auf seine Bezüge vor der Ernennung zum Verkaufsleiter beziehe. Bereits die Vorinstanzen sind zu dem Ergebnis gelangt, daß die Versetzung des Klägers wegen seiner sich ständig verschlechternden Arbeitsleistung betriebsbedingt notwendig und damit rechtmäßig war, sodaß der Kläger den dadurch bewirkten Entgang von als Verkaufsleiter bezogenen Superprovisionen nicht ersetzt verlangen kann, weil gar nicht behauptet wurde, er übe noch Tätigkeiten aus, die den im Außendienst bestandenen Provisionsanspruch fortbestehen ließen vergleiche 8 ObA 141/98p). Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren ist daher auch insoweit abzuweisen, als es von der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung durch das Erstgericht nicht erfaßt war.
Gemäß der bereits mehrfach zitierten Bestimmung des § 35 Abs 2 KVI gebühren dem Angestellten bei Rückversetzung in den Innendienst jene Bezüge, welche er vor Übertritt in den Außendienst oder vor Antritt des Postens als Geschäftsstellenleiter hatte. Gemäß § 13 Abs 4 KVI gelten Provisionen und Superprovisionen sowie Dienstaufwandentschädigungen jeder Art, ferner die Entlohnung (einzeln oder pauschaliert) für Überstunden und Akkordarbeiten und fallweise aus besonderem Anlaß gewährte Remunerationen nicht als Bezüge. Provisionen und Superprovisionen gelten hingegen dann als Bezüge, wenn sie mit einem fixen Betrag pauschaliert sind und nicht eine Mindestgarantie darstellen. Entgegen der von den Vorinstanzen offenbar vertretenen Ansicht reicht die Tatsache allein, daß Beträge pauschal ausbezahlt werden, noch nicht dazu aus, sie als Teil der Bezüge zu qualifizieren. Es muß sich vielmehr um fixe Beträge handeln, die sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt sind. Die Tatsache allein, daß Provisionen zwar monatlich mit einem gleichbleibenden Betrag akontiert werden, zu Jahresende oder einem sonstigen Stichtag jedoch die erfolgsabhängige Verrechnung der tatsächlich zustehenden Beträge erfolgt, macht die Zahlungen noch nicht zum Bezugsteil. Der ausdrückliche Ausschluß eines mindestgarantierten Provisionseinkommens von der Qualifikation als Bezug zeigt, daß die Kollektivvertragsparteien ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks "Provisionen" an eine nicht unmittelbar umsatzabhängige Zahlung gedacht haben, wie sie etwa aus den besonderen Gegebenheiten eines bestimmten Dienstpostens resultieren kann.Gemäß der bereits mehrfach zitierten Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, KVI gebühren dem Angestellten bei Rückversetzung in den Innendienst jene Bezüge, welche er vor Übertritt in den Außendienst oder vor Antritt des Postens als Geschäftsstellenleiter hatte. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KVI gelten Provisionen und Superprovisionen sowie Dienstaufwandentschädigungen jeder Art, ferner die Entlohnung (einzeln oder pauschaliert) für Überstunden und Akkordarbeiten und fallweise aus besonderem Anlaß gewährte Remunerationen nicht als Bezüge. Provisionen und Superprovisionen gelten hingegen dann als Bezüge, wenn sie mit einem fixen Betrag pauschaliert sind und nicht eine Mindestgarantie darstellen. Entgegen der von den Vorinstanzen offenbar vertretenen Ansicht reicht die Tatsache allein, daß Beträge pauschal ausbezahlt werden, noch nicht dazu aus, sie als Teil der Bezüge zu qualifizieren. Es muß sich vielmehr um fixe Beträge handeln, die sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt sind. Die Tatsache allein, daß Provisionen zwar monatlich mit einem gleichbleibenden Betrag akontiert werden, zu Jahresende oder einem sonstigen Stichtag jedoch die erfolgsabhängige Verrechnung der tatsächlich zustehenden Beträge erfolgt, macht die Zahlungen noch nicht zum Bezugsteil. Der ausdrückliche Ausschluß eines mindestgarantierten Provisionseinkommens von der Qualifikation als Bezug zeigt, daß die Kollektivvertragsparteien ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks "Provisionen" an eine nicht unmittelbar umsatzabhängige Zahlung gedacht haben, wie sie etwa aus den besonderen Gegebenheiten eines bestimmten Dienstpostens resultieren kann.
Bedenkt man, daß die im § 35 Abs 2 KVI eröffnete Möglichkeit der Rückversetzung in den Innendienst anstelle der gemäß § 35 Abs 1 KVI sonst möglichen Kündigung wegen nicht zufriedenstellender Dienstleistung tritt, kann nicht unterstellt werden, der Kollektivvertrag wolle den rückversetzten Angestellten besser stellen als etwa die im Innendienst verbliebenen Mitarbeiter. Dies kommt in der Wendung zum Ausdruck, daß jene Vorrückungen zu berücksichtigen seien, auf die bei unausgesetzter Dienstleistung im Innendienst während der Zeit der Tätigkeit im Außendienst oder als Geschäftsleiter Anspruch bestanden hätte. Der rückversetzte Angestellte soll daher insgesamt so gestellt werden wie er stünde, wenn er im Innendienst verblieben wäre. Hinsichtlich der nicht im Gehaltsschema enthaltenen besonderen Entlohnung in Form fixer Pauschalbeträge bedeutet das aber, daß der Werdegang des Dienstnehmers auf seinem ursprünglichen Posten im Innendienst hypothetisch nachzuvollziehen ist. Wäre die Zahlung bei Verbleib im Innendienst ab einem gewissen Zeitpunkt aus nicht in der Person des Klägers gelegenen Gründen weggefallen, kann sie bei einer späteren Rückversetzung des Angestellten nicht mehr Teil seiner Bezüge werden. Im Rahmen dieses Beweisverfahrens ist auch die Frage einer allfälligen Erhöhung der Bezüge ab dem Zeitpunkt des Übertritts in den Außendienst zu klären, wobei diese jedenfalls nicht nach dem Verbraucherpreisindex beurteilt werden kann, sondern entsprechend der tatsächlichen Gestaltung im Unternehmen allenfalls nach den kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen.Bedenkt man, daß die im Paragraph 35, Absatz 2, KVI eröffnete Möglichkeit der Rückversetzung in den Innendienst anstelle der gemäß Paragraph 35, Absatz eins, KVI sonst möglichen Kündigung wegen nicht zufriedenstellender Dienstleistung tritt, kann nicht unterstellt werden, der Kollektivvertrag wolle den rückversetzten Angestellten besser stellen als etwa die im Innendienst verbliebenen Mitarbeiter. Dies kommt in der Wendung zum Ausdruck, daß jene Vorrückungen zu berücksichtigen seien, auf die bei unausgesetzter Dienstleistung im Innendienst während der Zeit der Tätigkeit im Außendienst oder als Geschäftsleiter Anspruch bestanden hätte. Der rückversetzte Angestellte soll daher insgesamt so gestellt werden wie er stünde, wenn er im Innendienst verblieben wäre. Hinsichtlich der nicht im Gehaltsschema enthaltenen besonderen Entlohnung in Form fixer Pauschalbeträge bedeutet das aber, daß der Werdegang des Dienstnehmers auf seinem ursprünglichen Posten im Innendienst hypothetisch nachzuvollziehen ist. Wäre die Zahlung bei Verbleib im Innendienst ab einem gewissen Zeitpunkt aus nicht in der Person des Klägers gelegenen Gründen weggefallen, kann sie bei einer späteren Rückversetzung des Angestellten nicht mehr Teil seiner Bezüge werden. Im Rahmen dieses Beweisverfahrens ist auch die Frage einer allfälligen Erhöhung der Bezüge ab dem Zeitpunkt des Übertritts in den Außendienst zu klären, wobei diese jedenfalls nicht nach dem Verbraucherpreisindex beurteilt werden kann, sondern entsprechend der tatsächlichen Gestaltung im Unternehmen allenfalls nach den kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen.
Weder zur Frage der Natur der vom Kläger vor seiner Ernennung bezogenen Superprovision noch zu jener, welche Entwicklung die Entlohnung des Klägers bei seinem Verbleib im Innendienst genommen hätte, gibt es ausreichendes Parteienvorbringen und es mangelt auch an entsprechenden Feststellungen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Der Revision ist daher Folge zu geben, der Aufhebungsbeschluß jedoch zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, ZPO.