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Rechtssatz RS0111755

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111755

Geschäftszahl

8ObA235/98m

Entscheidungsdatum

18.03.1999

Norm

KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §13 Abs4

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß Beträge pauschal ausbezahlt werden, reicht noch nicht dazu aus, sie als Teil der Bezüge zu qualifizieren. Es muß sich vielmehr um fixe Beträge handeln, die sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt sind. Die Tatsache allein, daß Provisionen zwar monatlich mit einem gleichbleibenden Betrag akontiert werden, zu Jahresende oder einem sonstigen Stichtag jedoch die erfolgsabhängige Verrechnung der tatsächlich zustehenden Beträge erfolgt, macht die Zahlungen noch nicht zum Bezugsteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111755

Dokumentnummer

JJR_19990318_OGH0002_008OBA00235_98M0000_001