Rechtssatz RS0111755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111755
Entscheidungsdatum
18.03.1999
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §13 Abs4
Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß Beträge pauschal ausbezahlt werden, reicht noch nicht dazu aus, sie als Teil der Bezüge zu qualifizieren. Es muß sich vielmehr um fixe Beträge handeln, die sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt sind. Die Tatsache allein, daß Provisionen zwar monatlich mit einem gleichbleibenden Betrag akontiert werden, zu Jahresende oder einem sonstigen Stichtag jedoch die erfolgsabhängige Verrechnung der tatsächlich zustehenden Beträge erfolgt, macht die Zahlungen noch nicht zum Bezugsteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111755
Dokumentnummer
JJR_19990318_OGH0002_008OBA00235_98M0000_001