Da die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, dass der Kläger, der in leitender Position eine Vertrauensstellung inne hatte, zurecht wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen wurde, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, dass der Kläger, der in leitender Position eine Vertrauensstellung inne hatte, zurecht wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen wurde, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dieser rechtlichen Beurteilung vermag der Beklagte auch in der Revision nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Er hat nicht nur einen "Formfehler" begangen, sondern ist eindeutig weisungswidrig vorgegangen und hat durch sein "geschicktes" Vorgehen bewirkt, dass der beklagten Partei vorerst nichts auffallen konnte, hat aber diese durch die weisungswidrige Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebsprüfung dem nicht von der Hand zu weisenden Verdacht der Durchführung von Schwarzarbeiten ausgesetzt. Dass der Kläger die günstigen Konditionen auch Mitarbeitern zukommen ließ, kann ihn nicht entschuldigen.
Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet sind (JBl 1954, 311; Arb 6.677, 10.001 uva; zuletzt 8 ObA 109/00p; vgl insbesondere 9 ObA 307/97f, wonach nur einem einmaligen Versuch, einem Bekannten unter Umgehung des Arbeitgebers eine günstigere Einkaufsmöglichkeit zu verschaffen, nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes beigemessen, hingegen bei einer Anhäufung derartiger gleichgelagerter Verstöße der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit bejaht wurde).Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet sind (JBl 1954, 311; Arb 6.677, 10.001 uva; zuletzt 8 ObA 109/00p; vergleiche insbesondere 9 ObA 307/97f, wonach nur einem einmaligen Versuch, einem Bekannten unter Umgehung des Arbeitgebers eine günstigere Einkaufsmöglichkeit zu verschaffen, nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes beigemessen, hingegen bei einer Anhäufung derartiger gleichgelagerter Verstöße der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit bejaht wurde).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.