Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der klagende Betriebsrat beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 46 Abs 3 Z 2 zweiter Fall ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 zulässige Revision, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.Die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Fall ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, zulässige Revision, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, auch für die beim Beklagten tätigen Ärzte sei die "Gleichstellungsvereinbarung" vom 16.3.1957 (automatische Gleichstellung der beim Beklagten beschäftigten Ärzte mit den beim Land Burgenland beschäftigten Ärzten) maßgeblich, sodaß auch die im Dezember 1992 vom Interessensverband der Mittelbauärzte des Burgenlandes mit dem Land Burgenland erzielte Vereinbarung über die Abgeltung der Zwischendienste durch ein höheres Überstundenentgelt den Entfall des Zusatzurlaubes von 6 Werktagen auch für die beim Beklagten tätigen Ärzte zur Folge habe.
Für die dogmatische Einordnung der Betriebsübung (Schaub Arbeitsrechtshandbuch8 961 f; Münch AR/Richardi § 13;Für die dogmatische Einordnung der Betriebsübung (Schaub Arbeitsrechtshandbuch8 961 f; Münch AR/Richardi Paragraph 13,;
Floretta/Spielbüchler/Strasser, AR I3, 241 f; Tomandl AR I3 219;
Schwarz/Löschnigg AR5, 334) wird eine normative Deutung abgelehnt und überwiegend die Rechtsgrundlage in einer Vertragstheorie (bzw Vertrauenshaftungstheorie im Anschluß an Seiter, Die Betriebsübung, zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsgeschäft und von den Zurechnungsgründen rechterheblichen Verhaltens im Privatrecht, 1967, vgl Richardi aaO Rz 12 und 13) gesehen. Durch die gleichmäßige Gewährung von Leistungen tritt eine schlüssige Ergänzung des Einzelvertrages jedes begünstigten Arbeitnehmers ein (vgl Arb 9812 = DRdA 1981/3, 42 [Spielbüchler] = ZAS 1980/21, 178 [Maier-Maly]). Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter (Richardi aaO Rz 11), der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung (Tomandl aaO 218;Schwarz/Löschnigg AR5, 334) wird eine normative Deutung abgelehnt und überwiegend die Rechtsgrundlage in einer Vertragstheorie (bzw Vertrauenshaftungstheorie im Anschluß an Seiter, Die Betriebsübung, zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsgeschäft und von den Zurechnungsgründen rechterheblichen Verhaltens im Privatrecht, 1967, vergleiche Richardi aaO Rz 12 und 13) gesehen. Durch die gleichmäßige Gewährung von Leistungen tritt eine schlüssige Ergänzung des Einzelvertrages jedes begünstigten Arbeitnehmers ein vergleiche Arb 9812 = DRdA 1981/3, 42 [Spielbüchler] = ZAS 1980/21, 178 [Maier-Maly]). Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter (Richardi aaO Rz 11), der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung (Tomandl aaO 218;
Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 241) bzw die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schwarz/Löschnigg aaO 334 mH auf die "Wissenmüssen - bzw "Wissendürfen"- Formel) zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vor- und Nachteile miteinander verknüpft sind (Tomandl aaO 218), indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, daß ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, dh dieses ist dahin zu ergänzen, daß ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll (Schaub aaO 961 mwN bei FN 8). Ein neu eingestellter Arbeitnehmer darf im allgemeinen damit rechnen, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Leistungen zu erhalten, sobald er die Voraussetzungen erfüllt (Richardi aaO Rz 21 unter Hinweis auf § 157 BGB, dessen Regelung mit § 914 ABGB vergleichbar ist). Wollte der Arbeitgeber verhindern, daß der neu eingestellte Arbeitnehmer in den Genuß der Leistung kommt, muß er die Gewährung im Arbeitsvertrag ausschließen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt, weil das Prinzip der Vertragsfreiheit Vorrang hat (Richardi aaO Rz 21). Die auch gegenüber später eintretenden Arbeitnehmer eintretende Bindung (Arb 9812) kann nur durch eine gegenteilige Vereinbarung beim Neueintritt des Arbeitnehmers verhindert werden, wobei im Sinne des Stichtagsprinzipes (Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 242) nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Sollen neu eintretende Arbeitnehmer von der Betriebsübung ausgenommen werden, muß dies bei Begründung des Arbeitsverhältnisses deutlich gesagt werden (Schaub aaO 961). Damit wird die Geltung der redlichen Betriebsübung (vgl F.Bydlinski, Entwurf einen allgemeinen Teiles des Arbeitsrechtes, ZAS 1982, 113 ff, § 11 Abs 2: Der Übung des redlichen Verkehrs steht die redliche Betriebsübung gleich) von der Kenntnis des einzelnen neueintretenden Arbeitnehmers weitgehend abgekoppelt, "weil es nicht darauf ankommen soll, ob der einzelne zufällig Kenntnis hatte" (Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 241). Würde es nämlich auf die individuelle Kenntnis des einzelnen neu eintretenden Arbeitnehmers ankommen, dann wäre der Inhalt einer solchen auf Austausch von Leistung und Gegenleistung angelegten Zuwendung im Laufe der Zeit durch den Wechsel der beim Beklagten tätigen Ärzte einer schleichenden Änderung ausgesetzt gewesen, indem die (ursprüngliche) Verknüpfung zwischen Zusatzurlaub und Abgeltung der Zwischendienste ebenso wie die "Gleichstellungsvereinbarung" aus dem Jahr 1957 allmählich in Vergessenheit geriet. Eine solche Inhaltsänderung einer Betriebsübung, die auf eine allmählich zunehmende einseitige Begünstigung der Arbeitnehmer infolge fortschreitender Entledigung der mit dieser Begünstigung verbundenen Pflichten (Beschränkungen, Voraussetzungen) hinausliefe, kann weder das Attribut redlich (im Sinne des § 914 ABGB) rechtfertigen, noch wird sie dem besonderen kollektiven Charakter der Betriebsübung (siehe Schwarz/Löschnigg aaO 334 sowie Richardi aaO Rz 3; ZAS 1993/19 [Schrank]) gerecht, indem nämlich für die früher eingetretenen Arbeitnehmer die Betriebsübung noch in der ursprünglichen Form zu gelten hätte, für die später Eingetretenen hingegen nur mehr in der sie mehr und mehr begünstigenden Weise. Es liefe im Ergebnis auf die abgelehnte "Rosinentheorie" (SZ 66/47 = Arb 11.074; 8 ObA 214/96 ua) hinaus, würde bei Abstellen auf die individuelle Kenntnis des jeweils neu eintretenden Arbeitnehmers vom Inhalt einer redlichen Betriebsübung nur mehr der den Arbeitnehmer begünstigende Teil Bestand haben. Der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen bleibt daher auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese aber hätten verschaffen können.Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 241) bzw die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schwarz/Löschnigg aaO 334 mH auf die "Wissenmüssen - bzw "Wissendürfen"- Formel) zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vor- und Nachteile miteinander verknüpft sind (Tomandl aaO 218), indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, daß ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, dh dieses ist dahin zu ergänzen, daß ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll (Schaub aaO 961 mwN bei FN 8). Ein neu eingestellter Arbeitnehmer darf im allgemeinen damit rechnen, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Leistungen zu erhalten, sobald er die Voraussetzungen erfüllt (Richardi aaO Rz 21 unter Hinweis auf Paragraph 157, BGB, dessen Regelung mit Paragraph 914, ABGB vergleichbar ist). Wollte der Arbeitgeber verhindern, daß der neu eingestellte Arbeitnehmer in den Genuß der Leistung kommt, muß er die Gewährung im Arbeitsvertrag ausschließen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt, weil das Prinzip der Vertragsfreiheit Vorrang hat (Richardi aaO Rz 21). Die auch gegenüber später eintretenden Arbeitnehmer eintretende Bindung (Arb 9812) kann nur durch eine gegenteilige Vereinbarung beim Neueintritt des Arbeitnehmers verhindert werden, wobei im Sinne des Stichtagsprinzipes (Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 242) nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Sollen neu eintretende Arbeitnehmer von der Betriebsübung ausgenommen werden, muß dies bei Begründung des Arbeitsverhältnisses deutlich gesagt werden (Schaub aaO 961). Damit wird die Geltung der redlichen Betriebsübung vergleiche F.Bydlinski, Entwurf einen allgemeinen Teiles des Arbeitsrechtes, ZAS 1982, 113 ff, Paragraph 11, Absatz 2 :, Der Übung des redlichen Verkehrs steht die redliche Betriebsübung gleich) von der Kenntnis des einzelnen neueintretenden Arbeitnehmers weitgehend abgekoppelt, "weil es nicht darauf ankommen soll, ob der einzelne zufällig Kenntnis hatte" (Floretta/Spielbüchler/Strasser aaO 241). Würde es nämlich auf die individuelle Kenntnis des einzelnen neu eintretenden Arbeitnehmers ankommen, dann wäre der Inhalt einer solchen auf Austausch von Leistung und Gegenleistung angelegten Zuwendung im Laufe der Zeit durch den Wechsel der beim Beklagten tätigen Ärzte einer schleichenden Änderung ausgesetzt gewesen, indem die (ursprüngliche) Verknüpfung zwischen Zusatzurlaub und Abgeltung der Zwischendienste ebenso wie die "Gleichstellungsvereinbarung" aus dem Jahr 1957 allmählich in Vergessenheit geriet. Eine solche Inhaltsänderung einer Betriebsübung, die auf eine allmählich zunehmende einseitige Begünstigung der Arbeitnehmer infolge fortschreitender Entledigung der mit dieser Begünstigung verbundenen Pflichten (Beschränkungen, Voraussetzungen) hinausliefe, kann weder das Attribut redlich (im Sinne des Paragraph 914, ABGB) rechtfertigen, noch wird sie dem besonderen kollektiven Charakter der Betriebsübung (siehe Schwarz/Löschnigg aaO 334 sowie Richardi aaO Rz 3; ZAS 1993/19 [Schrank]) gerecht, indem nämlich für die früher eingetretenen Arbeitnehmer die Betriebsübung noch in der ursprünglichen Form zu gelten hätte, für die später Eingetretenen hingegen nur mehr in der sie mehr und mehr begünstigenden Weise. Es liefe im Ergebnis auf die abgelehnte "Rosinentheorie" (SZ 66/47 = Arb 11.074; 8 ObA 214/96 ua) hinaus, würde bei Abstellen auf die individuelle Kenntnis des jeweils neu eintretenden Arbeitnehmers vom Inhalt einer redlichen Betriebsübung nur mehr der den Arbeitnehmer begünstigende Teil Bestand haben. Der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen bleibt daher auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese aber hätten verschaffen können.
Daher ist für die rechtliche Beurteilung der von den Vorinstanzen in den Vordergrund gestellte Umstand, den beim Beklagten tätigen Ärzten, für die der klagende Betriebsrat die Feststellung ihres Anspruches auf Zusatzurlaub begehrt, sei der Zusammenhang zwischen Zusatzurlaub und Zwischendiensten nicht bekannt gewesen, während die Ärztekammer Burgenland bis 1974 die damals in Burgenland beschäftigten Spitalsärzte schriftlich von den mit dem Land getroffenen Vereinbarungen verständigt habe, unerheblich, soferne ursprünglich diese Verknüpfung bestand. Damit wird auch indirekt die "Gleichstellungsvereinbarung" vom 16.3.1957 bekräftigt. Ausgehend von diesem Zwischenergebnis ist das rechtsgeschäftliche Tätigwerden des "Interessensverbandes der burgenländischen Mittelbauärzte" im Dezember 1992 anders zu beurteilen, ebenso wie auch der Umstand, daß das Unterlassen eines Vorbehaltes des Beklagten gegenüber den nach 1974 (bis dahin wurden alle Ärzte von der Ärztekammer über die jeweiligen Verhandlungsergebnisse mit dem Land verständigt) bei ihm tätig gewordenen Ärzte allein noch nicht zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub, losgelöst von einem Zusammenhang mit den "Zwischendiensten" und - nach dem Vorbringen der beklagten Partei - der versuchten Abgeltung dieses Urlaubes durch ein höheres Überstundenentgelt (für Zwischendienste) führt. Vielmehr ist (auch unter Bedachtnahme auf die "Gleichstellungsvereinbarung" mit den in einem Landesspital tätigen Ärzten) das rechtsgeschäftliche Verhalten des Beklagten - volle Honorierung der Zwischendienste durch ein erheblich erhöhtes Überstundenentgelt auch als Ersatz der teilweisen Abgeltung der Zwischendienste im Wege des Zeitausgleiches durch Gewährung des Zusatzurlaubes (vgl das Parallelverfahren 16 Cg 79/94 des Landesgerichtes Eisenstadt, in dem das vergleichbare Klagebegehren des Zentralbetriebsrates der burgenländischen Landeskrankenanstalten rechtskräftig abgewiesen wurde) - als Anbot zur Novation der bisherigen Betriebsübung zu verstehen. Ob die vom klagenden Betriebsrat vertretenen Mittelbauärzte diese Offerte zur Novation angenommen haben oder nicht, wird im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein. Die Feststellung "die Ärzte des Beklagten hätten das Verhandlungsergebnis vom 21.12.1992 nicht angenommen, wäre ihnen bekannt gewesen, daß von seiten des Landes bzw des Beklagten die Vereinbarung so ausgelegt werde, daß mit der neuen Gehaltsregelung der Zusatzurlaub entfalle" ermöglicht noch keine abschließende Beurteilung, zumal ein Irrtum, der eine Realannahme der Ärzte durch Entgegennahme des höheren Entgelts im Sinne des § 864 ABGB hinderte, nicht ausgeschlossen werden kann. Diesfalls stünde ihnen - vorbehaltlich der Rechtsprechung zum Kondiktionsausschluß gutgläubigDaher ist für die rechtliche Beurteilung der von den Vorinstanzen in den Vordergrund gestellte Umstand, den beim Beklagten tätigen Ärzten, für die der klagende Betriebsrat die Feststellung ihres Anspruches auf Zusatzurlaub begehrt, sei der Zusammenhang zwischen Zusatzurlaub und Zwischendiensten nicht bekannt gewesen, während die Ärztekammer Burgenland bis 1974 die damals in Burgenland beschäftigten Spitalsärzte schriftlich von den mit dem Land getroffenen Vereinbarungen verständigt habe, unerheblich, soferne ursprünglich diese Verknüpfung bestand. Damit wird auch indirekt die "Gleichstellungsvereinbarung" vom 16.3.1957 bekräftigt. Ausgehend von diesem Zwischenergebnis ist das rechtsgeschäftliche Tätigwerden des "Interessensverbandes der burgenländischen Mittelbauärzte" im Dezember 1992 anders zu beurteilen, ebenso wie auch der Umstand, daß das Unterlassen eines Vorbehaltes des Beklagten gegenüber den nach 1974 (bis dahin wurden alle Ärzte von der Ärztekammer über die jeweiligen Verhandlungsergebnisse mit dem Land verständigt) bei ihm tätig gewordenen Ärzte allein noch nicht zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub, losgelöst von einem Zusammenhang mit den "Zwischendiensten" und - nach dem Vorbringen der beklagten Partei - der versuchten Abgeltung dieses Urlaubes durch ein höheres Überstundenentgelt (für Zwischendienste) führt. Vielmehr ist (auch unter Bedachtnahme auf die "Gleichstellungsvereinbarung" mit den in einem Landesspital tätigen Ärzten) das rechtsgeschäftliche Verhalten des Beklagten - volle Honorierung der Zwischendienste durch ein erheblich erhöhtes Überstundenentgelt auch als Ersatz der teilweisen Abgeltung der Zwischendienste im Wege des Zeitausgleiches durch Gewährung des Zusatzurlaubes vergleiche das Parallelverfahren 16 Cg 79/94 des Landesgerichtes Eisenstadt, in dem das vergleichbare Klagebegehren des Zentralbetriebsrates der burgenländischen Landeskrankenanstalten rechtskräftig abgewiesen wurde) - als Anbot zur Novation der bisherigen Betriebsübung zu verstehen. Ob die vom klagenden Betriebsrat vertretenen Mittelbauärzte diese Offerte zur Novation angenommen haben oder nicht, wird im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein. Die Feststellung "die Ärzte des Beklagten hätten das Verhandlungsergebnis vom 21.12.1992 nicht angenommen, wäre ihnen bekannt gewesen, daß von seiten des Landes bzw des Beklagten die Vereinbarung so ausgelegt werde, daß mit der neuen Gehaltsregelung der Zusatzurlaub entfalle" ermöglicht noch keine abschließende Beurteilung, zumal ein Irrtum, der eine Realannahme der Ärzte durch Entgegennahme des höheren Entgelts im Sinne des Paragraph 864, ABGB hinderte, nicht ausgeschlossen werden kann. Diesfalls stünde ihnen - vorbehaltlich der Rechtsprechung zum Kondiktionsausschluß gutgläubig
empfangenen und verbrauchten Entgelts (vgl Judikat 33 neu = SZ 11/86empfangenen und verbrauchten Entgelts vergleiche Judikat 33 neu = SZ 11/86
= Arb 3893) - das höhere Entgelt, das im Abtausch für den Zusatzurlaub in Aussicht genommen wurde, für die Zukunft nicht zu. Im Falle einer Realannahme dieses Offerts hingegen wäre von einem Verzicht auf den Zusatzurlaub im Abtausch gegen das höhere Entgelt auszugehen.
Daher wird im fortzusetzenden Verfahren das Zustandekommen einer Änderungsvereinbarung Ende 1992 zu prüfen sein. Der mögliche Einwand einer dynamischen Verweisung könnte nur bei einer normativ wirkenden Regelung (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) die Zulässigkeit zufolge der Delegation der Normsetzungsbefugnis in Frage stellen, nicht aber bei einer Verweisung in der privatautonom begründeten Betriebsübung, die jeweilige arbeitsrechtliche Reglung des Bundeslandes übernehmen zu wollen, zumal die notwendige Inhaltskontrolle von Änderungen durch eine die betroffenen Ärzte umfassende Interessenvertretung im Verhandlungsweg bewirkt wurde. Im fortzusetzenden Verfahren ist aber davon auszugehen, daß auch die Verknüpfung zwischen Zusatzurlaub und den Zwischendiensten Inhalt der Betriebsübung war, auf die sich der klagende Betriebsrat beruft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.