Rechtssatz RS0108176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108176
Entscheidungsdatum
02.03.2007
Rechtssatz
Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung (hier:
Gewährung von Zusatzurlaub für "Zwischendienste" in einem Spital in Verbindung mit einer Überstundenabgeltung) bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 145/97z
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 145/97z
Veröff: SZ 70/141
- 8 ObA 141/97m
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 ObA 141/97m
nur: Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können. (T1); Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T2)
- 9 ObA 290/98g
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 290/98g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gewährung einer Ergebnisbeteiligung (Gewinnbeteiligung). (T3)
- 9 ObA 102/99m
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 102/99m
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer individuell in Kenntnis gesetzt wurde und Kenntnis hatte, sondern ob er sich diese Kenntnis infolge des tatsächlichen Bestandes der Regelungen und ihrer Handhabung hätte verschaffen können. (T4)
- 9 ObA 159/00y
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 159/00y
nur T1; Beisatz: Ob auch ein Widerrufsvorbehalt von der Betriebsübung umfasst war, hängt davon ab, welchen Inhalt im Allgemeinen die an frühere Pensionisten gerichteten Pensionszuerkennungsschreiben hatten und ob darin auf die Widerruflichkeit der Pensionsleistungen hingewiesen worden ist. (T5)
- 9 ObA 91/06g
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 91/06g
Auch; nur T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108176
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_008OBA00145_97Z0000_001