Entscheidungsgründe:
Am 24. 2. 1969 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, deren § 2 ua folgenden Wortlaut hat:Am 24. 2. 1969 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, deren Paragraph 2, ua folgenden Wortlaut hat:
"Jeder Dienstnehmer erhält, wenn das Jahresergebnis den Erwartungen entspricht, eine Ergebnisbeteiligung. Diese Ergebnisbeteiligung beträgt für jeden Dienstnehmer S 50,- (in Worten: Fünfzig) für jedes volle Kalenderjahr im Dienst der Firma bzw. deren Vorgänger. .......
Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, in Jahren mit schlechten Ergebnissen sich mit dem Betriebsrat wegen einer Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung ins Einvernehmen zu setzen."
Im September 1978 vereinbarten die Streitteile eine Neufassung dieser Vereinbarung, deren § 2 nunmehr lautete:Im September 1978 vereinbarten die Streitteile eine Neufassung dieser Vereinbarung, deren Paragraph 2, nunmehr lautete:
"Jeder Dienstnehmer erhält, wenn das Jahresergebnis den Erwartungen entspricht, eine Ergebnisbeteiligung. Diese Ergebnisbeteiligung beträgt für jeden Dienstnehmer S 150,- (einhundertfünfzig) für jedes volle Kalenderjahr im Dienst der Firma bzw. deren Vorgänger. Darüber hinaus erhalten jene Mitarbeiter, die am 31. Dezember des aktuellen Jahres mindestens ein volles Kalenderjahr bei uns beschäftigt sind, als zusätzliche Ergebnisbeteiligung 15 % der ihnen zur Auszahlung gebrachten Brutto-Weihnachtsremuneration. ........
Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, in Jahren mit schlechten Ergebnissen sich mit dem Betriebsrat wegen einer Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung ins Einvernehmen zu setzen."
§ 15 der nunmehr geschlossenen Vereinbarung hat ua folgenden Wortlaut:Paragraph 15, der nunmehr geschlossenen Vereinbarung hat ua folgenden Wortlaut:
"Der Inhalt dieser Betriebsvereinbarung umfaßt jene Bestimmungen, die entweder einer qualifizierten Vereinbarung bedürfen, oder die durch Beschluß der Geschäftsleitung als freiwillige soziale Leistung den Dienstnehmern gewährt werden. Jede Änderung dieser Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt."
Am 28. 5. 1984 vereinbarten die Streitteile ua, daß "die Jahresabschlußunterlagen in Form der jährlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes auch weiterhin bis 31. 5. des Folgejahres dem Betriebsrat übergeben werden".
Diesen Vereinbarungen entsprechend zahlte die Beklagte jeweils am Jahresende eine Ergebnisbeteiligung in der jeweils in den Vereinbarungen genannten Höhe an die Dienstnehmer mit dem Dezembergehalt aus. Ab Jänner 1979 wurden S 200,- für jedes volle Kalenderjahr und 20 % der Bruttoweihnachtsremuneration ausgezahlt.
Der Auszahlung der Ergebnisbeteiligung ging jeweils eine Mitteilung
der Geschäftsleitung voran, die an die einzelnen Betriebsabteilungen
und an die Kläger übermittelt wurde. In den Jahren 1979, 1980, 1985
und 1987 hatte diese Mitteilung folgenden Wortlaut: "Die
Geschäftsleitung hat sich entschlossen, als Anerkennung für den
persönlichen Einsatz jedes einzelnen Mitarbeiters die
Ergebnisbeteiligung für das Jahr ... abweichend von § 2 der
Betriebsvereinbarung wie folgt festzusetzen...". In den Jahren 1978,
1981, 1982, 1983, 1984 und 1986 lautete sie: "Trotz der derzeit
angespannten wirtschaftlichen Lage und der zu erwartenden ungünstigen
Entwicklung im Jahre ... hat sich die Geschäftsleitung entschlossen,
abweichend vom § 2 der Betriebsvereinbarung in diesem Jahr trotzdem die Ergebnisbeteiligung in der gleichen Höhe wie im Vorjahr auszuschütten".abweichend vom Paragraph 2, der Betriebsvereinbarung in diesem Jahr trotzdem die Ergebnisbeteiligung in der gleichen Höhe wie im Vorjahr auszuschütten".
1978 wurden die Kläger davon informiert, daß sich die Firmenleitung gezwungen sehe, in Anbetracht der ungünstigen Auftragslage eine Vereinbarung über einen Betriebsurlaub zu verlangen. Dazu wurde bemerkt, daß - sollte eine derartige Regelung nicht zustande kommen - die Auszahlung der Ergebnisbeteiligung in Frage gestellt sei. In weiterer Folge kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluß einer Vereinbarung über einen Betriebsurlaub.
Ab 1988 wurden die Mitteilungen anläßlich der Auszahlung der Ergebnisbeteiligung allen Dienstnehmern mit der Dezemberabrechnung übermittelt. Dem bisherigen Wortlaut wurde beigefügt, daß "diese Zahlung der Ergebnisbeteiligung ohne Präjudiz für folgende Jahre nur für das Jahr ... festgelegt ist und jederzeit widerrufen werden kann, sofern die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Durch den Empfang dieser festgesetzten Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch, auch wenn in den Folgejahren eine Ergebnisbeteiligung gezahlt werden sollte". 1992, nicht aber 1988, 1989, 1990 und 1991 wurde abermals auf eine Auszahlung trotz der derzeit angespannten Wirtschaftslage und der zu erwartenden ungünstigen Entwicklung im Folgejahr hingewiesen. Gegen diese ab 1988 erfolgten Mitteilungen erhoben die Kläger jedes Jahr Einspruch mit der Begründung, daß aufgrund der seit Dezember 1979 erfolgten Auszahlung der Ergebnisbeteiligung abweichend von § 2 der Betriebsvereinbarung gemäß § 863 ABGB ein Rechtsanspruch entstanden sei.Ab 1988 wurden die Mitteilungen anläßlich der Auszahlung der Ergebnisbeteiligung allen Dienstnehmern mit der Dezemberabrechnung übermittelt. Dem bisherigen Wortlaut wurde beigefügt, daß "diese Zahlung der Ergebnisbeteiligung ohne Präjudiz für folgende Jahre nur für das Jahr ... festgelegt ist und jederzeit widerrufen werden kann, sofern die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Durch den Empfang dieser festgesetzten Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch, auch wenn in den Folgejahren eine Ergebnisbeteiligung gezahlt werden sollte". 1992, nicht aber 1988, 1989, 1990 und 1991 wurde abermals auf eine Auszahlung trotz der derzeit angespannten Wirtschaftslage und der zu erwartenden ungünstigen Entwicklung im Folgejahr hingewiesen. Gegen diese ab 1988 erfolgten Mitteilungen erhoben die Kläger jedes Jahr Einspruch mit der Begründung, daß aufgrund der seit Dezember 1979 erfolgten Auszahlung der Ergebnisbeteiligung abweichend von Paragraph 2, der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 863, ABGB ein Rechtsanspruch entstanden sei.
Bei einer Besprechung am 3. 12. 1993 wurden die Vorsitzenden der Kläger davon informiert, daß der Umsatz gegenüber dem Vorjahr um 13 % zurückgegangen sei und die konzerninternen Vorgaben um 100 % unterschritten worden seien; es wurde ihnen eine konzerninterne Bilanz ausgehändigt. Bei einer weiteren Besprechung am 7. 12. 1993 vertraten die Vertreter der Kläger den Standpunkt, daß ein Vergleich des Pro-Kopf-Umsatzes und des Pro-Kopf-Gewinnes keine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung ergebe. Ihr Kompromißvorschlag, 50 % der Ergebnisbeteiligung im Dezember 1993 und 50 % im Jänner 1994 auszuzahlen, fand keine Zustimmung, weil die Beklagte die Auszahlung der zweiten 50 % von der Erfüllung der wirtschaftlichen Erwartungen zum Zeitpunkt der Auszahlung im Juni 1994 abhängig machte. Bei der daraufhin einberufenen Betriebsversammlung vom 13. 12. 1993 sprach sich die Mehrheit der Dienstnehmer der Beklagten für eine Geltendmachung der Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung im vollen Umfang aus.
Die Beklagte teilte darauf mit, daß das Jahresergebnis 1993 aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage nicht den Erwartungen entspreche, weshalb sich die Geschäftsleitung gezwungen sehe, abweichend von § 2 der Betriebsvereinbarung in diesem Jahr die Ergebnisbeteiligung in Höhe von 50 % der Vorjahrszahlung auszuschütten. Demnach sollte jeder Dienstnehmer S 100,- für jedes volle, im Dienste der Gesellschaft oder deren Rechtsvorgänger verbrachte anrechenbare Kalenderjahr erhalten; jene Mitarbeiter, die am 31. 12. 1993 mindestens ein volles Jahr bei der Beklagten beschäftigt waren, zusätzlich 10 % der an sie zur Auszahlung gelangenden Bruttoweihnachtsremuneration.Die Beklagte teilte darauf mit, daß das Jahresergebnis 1993 aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage nicht den Erwartungen entspreche, weshalb sich die Geschäftsleitung gezwungen sehe, abweichend von Paragraph 2, der Betriebsvereinbarung in diesem Jahr die Ergebnisbeteiligung in Höhe von 50 % der Vorjahrszahlung auszuschütten. Demnach sollte jeder Dienstnehmer S 100,- für jedes volle, im Dienste der Gesellschaft oder deren Rechtsvorgänger verbrachte anrechenbare Kalenderjahr erhalten; jene Mitarbeiter, die am 31. 12. 1993 mindestens ein volles Jahr bei der Beklagten beschäftigt waren, zusätzlich 10 % der an sie zur Auszahlung gelangenden Bruttoweihnachtsremuneration.
1994, 1995 und 1996 wurde die Ergebnisbeteiligung wieder in voller Höhe ausgezahlt.
Es ist nicht feststellbar, ob die neu eintretenden Dienstnehmer der Beklagten anläßlich ihres Eintritts von der Beklagten auf das Bestehen einer Betriebsvereinbarung über die Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung hingewiesen werden.
Der Vergleich der Jahresergebnisse für 1993 gegenüber 1992 zeigt, daß die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens von 104,53 % auf 102,21 % zurückgegangen ist. Die Gesamtkapitalrendite betrug 1992 10,49 %, 1993 6,34 %. Der bereinigte Gewinn des Jahres 1993 ist gegenüber 1992 um 54,9 % zurückgegangen, der Umsatz von S 573.416,55 auf S 504,221.446,23, die Umsatzgewinnrate von 4,77 % auf 2,84 %. Der (Anm. des Revisionsgerichtes: verkaufte) Bereich "Schiene" erzielte 1992 einen Umsatz von ca. S 35 Millionen. Der Personalaufwand ging von S 182,711.053,45 (1992) auf S 172,386.256,79 (1993) zurück.Der Vergleich der Jahresergebnisse für 1993 gegenüber 1992 zeigt, daß die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens von 104,53 % auf 102,21 % zurückgegangen ist. Die Gesamtkapitalrendite betrug 1992 10,49 %, 1993 6,34 %. Der bereinigte Gewinn des Jahres 1993 ist gegenüber 1992 um 54,9 % zurückgegangen, der Umsatz von S 573.416,55 auf S 504,221.446,23, die Umsatzgewinnrate von 4,77 % auf 2,84 %. Der Anmerkung des Revisionsgerichtes: verkaufte) Bereich "Schiene" erzielte 1992 einen Umsatz von ca. S 35 Millionen. Der Personalaufwand ging von S 182,711.053,45 (1992) auf S 172,386.256,79 (1993) zurück.
Die Kläger begehren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Angestellten und Arbeitern, die 1993 durchgehend beschäftigt waren, eine weitere Ergebnisbeteiligung für 1993 von S 100,- für jedes volle Kalenderjahr im Dienste der Beklagten bzw. deren Vorgänger und 10 % der jedem Arbeitnehmer gebührenden Weihnachtsremuneration samt 4 % Zinsen ab 15. 1. 1993 auszuzahlen. Durch Zahlung einer Ergebnisbeteiligung von 50 % des bisherigen Ausmaßes für 1993 habe die Beklagte anerkannt, daß eine Ergebnisbeteiligung dem Grunde nach zustehe. Eine einseitige Kürzung dieser Ergebnisbeteiligung, die aufgrund der Betriebsvereinbarung, aber auch aufgrund betrieblicher Übung geschuldet werde, sei unzulässig. Zwar sei nach der Formulierung der Betriebsvereinbarung das Jahresergebnis nicht unbeachtlich, wenn die Geschäftsleitung an die Kläger wegen einer Reduzierung der Ergebnisbeteiligung herantrete. Ob das Jahresergebnis eine Reduzierung rechtfertige, liege aber nicht in der alleinigen Beurteilung der Beklagten, sondern sei von dieser gemeinsam mit den Klägern zu beurteilen. Die Kläger hätten einer Kürzung nicht zugestimmt. Darüber hinaus sei das Wirtschaftsergebnis der Beklagten im Vergleich zu den Vorjahren gut und den Erwartungen entsprechend, obwohl die Ausgliederung des Bereiches "Schiene" eine kurzfristige wirtschaftliche Beeinträchtigung gebracht habe. Zudem seien erhöhte Rückstellungen gebildet worden. Ab 1988 eingetretene Arbeitnehmer hätten ebenfalls Anspruch auf Zahlung der Ergebnisbeteiligung, weil sie in der Betriebsvereinbarung nicht ausgenommen seien und jeweils vom Bestehen der Betriebsvereinbarung und der betrieblichen Übung informiert worden seien.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es bestehe keine betriebliche Übung im von den Klägern behaupteten Sinn. Die Beklagte habe schon vor 1988 die Mitarbeiter durch die Bereichs- und Abteilungsleiter darauf hingewiesen, daß die Festsetzung der Ergebnisbeteiligung einen vom Jahresergebnis abhängigen Beschluß der Geschäftsleitung erfordere. Bis 1993 sei jedoch eine Kürzung der Ergebnisbeteiligung nicht erforderlich gewesen. Die Mitarbeiter hätten nicht davon ausgehen können, daß sich die Beklagte für alle Zukunft zur Zahlung der einmal gewährten Ergebnisbeteiligung habe verpflichten wollen. Durch die ab 1988 erfolgten Mitteilungen sei dies noch verdeutlicht worden. 1993 habe einen seit 1970 nicht dagewesenen Ergebnisrückgang gebracht, der die Kürzung der Ergebnisbeteiligung rechtfertige. Ein Vetorecht des Betriebsrates sei nicht vereinbart worden; außerdem würde ein derartiges Vetorecht eine unzulässige Ausweitung der im Gesetz abschließend geregelten Rechte der Belegschaft bedeuten. Daß die Mitarbeiter nicht von einer automatischen Auszahlung der Ergebnisbeteiligung ausgegangen seien, zeige der Umstand, daß die Kläger regelmäßig am Ende des Geschäftsjahres an die Geschäftsleitung mit der Frage herangetreten seien, ob in diesem Jahr eine Ergebnisbeteiligung ausgezahlt werde.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei verpflichtet, "den Angestellten bzw. Arbeitern, die im Jahre 1993 durchgehend beschäftigt waren, einen weiteren Prozentanteil einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 1993 für jedes volle Kalenderjahr im Dienste der beklagte Partei bzw. deren Vorgänger und einen weiteren Prozentanteil der jedem Arbeitnehmer gebührenden Weihnachtsremuneration samt 4 % Zinsen ab 15. 1. 1993" zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Gewährung der Ergebnisbeteiligung auf die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 gründe, deren Inhalt nicht zu entnehmen sei, daß es sich um eine "freiwillige" Leistung des Dienstgebers handle, daß ein Entschluß der Geschäftsleitung zur Gewährung dieser Leistung erforderlich sei und daß diese Leistung jederzeit widerruflich wäre. Darüber hinaus habe die regelmäßige Gewährung dieser Ergebnisbeteiligung dokumentiert, daß der Dienstgeber eine Leistung vereinbart habe, die Bestandteil des Arbeitsentgeltes sein sollte. Die Mitteilungen, daß diese Leistung abweichend von § 2 der Betriebsvereinbarung gewährt werde, habe sich nur auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Gewährung der Leistung bezogen. Der ab 1988 erklärte Vorbehalt der Widerruflichkeit könne die Leistung - insbesondere bei Berücksichtigung der langjährigen abweichenden Übung - nicht in eine freiwillige abändern. Auch die neu eintretenden Arbeitnehmer seien von diesem Hinweis nicht betroffen, weil sie davon ausgehen könnten, daß ihnen die - ihnen auch tatsächlich regelmäßig gewährte - Leistung ebenso wie allen anderen Dienstnehmern zustehe.Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Gewährung der Ergebnisbeteiligung auf die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 gründe, deren Inhalt nicht zu entnehmen sei, daß es sich um eine "freiwillige" Leistung des Dienstgebers handle, daß ein Entschluß der Geschäftsleitung zur Gewährung dieser Leistung erforderlich sei und daß diese Leistung jederzeit widerruflich wäre. Darüber hinaus habe die regelmäßige Gewährung dieser Ergebnisbeteiligung dokumentiert, daß der Dienstgeber eine Leistung vereinbart habe, die Bestandteil des Arbeitsentgeltes sein sollte. Die Mitteilungen, daß diese Leistung abweichend von Paragraph 2, der Betriebsvereinbarung gewährt werde, habe sich nur auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Gewährung der Leistung bezogen. Der ab 1988 erklärte Vorbehalt der Widerruflichkeit könne die Leistung - insbesondere bei Berücksichtigung der langjährigen abweichenden Übung - nicht in eine freiwillige abändern. Auch die neu eintretenden Arbeitnehmer seien von diesem Hinweis nicht betroffen, weil sie davon ausgehen könnten, daß ihnen die - ihnen auch tatsächlich regelmäßig gewährte - Leistung ebenso wie allen anderen Dienstnehmern zustehe.
Der Dienstgeber habe aber von seinem Recht Gebrauch gemacht, die zusätzliche Leistung von einer Bedingung abhängig zu machen, indem er die Ergebnisbeteiligung von einem den Erwartungen entsprechenden Jahresergebnis abhängig gemacht habe. Die für die Beurteilung dieser Bedingung maßgebenden Kriterien seien im Wege der Vertragsauslegung iS des § 914 ABGB nach Erforschung des Parteiwillens zu ermitteln, hilfsweise danach, wie die vertragliche Regelung von einem objektiven Erklärungsempfänger zu verstehen sei. Schon jetzt könne aber gesagt werden, daß ein Anspruch der Dienstnehmer auf Zahlung einer Ergebnisbeteiligung dem Grunde nach bestehe, wenngleich - da die Beklagte 1993 ein ungünstiges Ergebnis erzielt habe - noch nicht feststehe, wie weit die Ergebnisbeteiligung zu kürzen sei bzw. ob nicht die schon gewährte Leistung angemessen sei.Der Dienstgeber habe aber von seinem Recht Gebrauch gemacht, die zusätzliche Leistung von einer Bedingung abhängig zu machen, indem er die Ergebnisbeteiligung von einem den Erwartungen entsprechenden Jahresergebnis abhängig gemacht habe. Die für die Beurteilung dieser Bedingung maßgebenden Kriterien seien im Wege der Vertragsauslegung iS des Paragraph 914, ABGB nach Erforschung des Parteiwillens zu ermitteln, hilfsweise danach, wie die vertragliche Regelung von einem objektiven Erklärungsempfänger zu verstehen sei. Schon jetzt könne aber gesagt werden, daß ein Anspruch der Dienstnehmer auf Zahlung einer Ergebnisbeteiligung dem Grunde nach bestehe, wenngleich - da die Beklagte 1993 ein ungünstiges Ergebnis erzielt habe - noch nicht feststehe, wie weit die Ergebnisbeteiligung zu kürzen sei bzw. ob nicht die schon gewährte Leistung angemessen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht dieses Zwischenurteil. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Betriebsvereinbarung ein zweiseitiger Vertrag sei, von dem nicht einseitig abgegangen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.