Zum Wesen der betrieblichen Übung gehört, daß sie sich aus der faktischen Leistungserbringung ableitet und unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Vertragsergänzung des Einzelvertrages nach § 863 ABGB gesehen wird, so daß ein Rekurs auf die Absicht der Parteien ausscheidet, wenn diese nicht aus der Leistungserbringung selbst entnehmbar ist. Die Betriebsübung führt auch dann zur Ergänzung des Einzelvertrages, wenn kein Verpflichtungswille des Arbeitgebers vorliegt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände dem Erklärungsverhalten entnehmen konnte. Der Vertrauensschutz des § 863 ABGB kommt dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers nicht nur objektiv den Schluß auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zuläßt, sondern wenn der Arbeitnehmer tatsächlich darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte (Arb 11.655; Infas 1999 A 19; RdW 1998, 92; 9 ObA 290/98g ua). Die generelle interne Anweisung, an die Witwen eine ergänzende Todfallsabfertigung auszuzahlen, im Zusammenhang damit, daß dieser Anweisung bei Anlaßfällen über Jahre hindurch entsprochen wurde, begründet das dem Anspruch der Klägerin zugrundeliegende Erklärungsverhalten des Arbeitgebers und den Vertrauenstatbestand für den verstorbenen Arbeitnehmer. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese interne Arbeitsanweisung der Belegschaft und ihren Angehörigen praktisch unbekannt war, weil es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer davon individuell in Kenntnis gesetzt wurde und Kenntnis hatte, sondern ob er sich diese Kenntnis infolge des tatsächlichen Bestandes der Regelungen und ihrer Handhabung hätte verschaffen können (RdW 1998, 90 = Arb 11.631; RdW 1998, 92). Es ist daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen richtig, daß es solcherart zu einer Ergänzung des Einzelvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem verstorbenen Arbeitnehmer gekommen ist und der Arbeitnehmer eine Abfertigungsanwartschaft erworben hatte.Zum Wesen der betrieblichen Übung gehört, daß sie sich aus der faktischen Leistungserbringung ableitet und unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Vertragsergänzung des Einzelvertrages nach Paragraph 863, ABGB gesehen wird, so daß ein Rekurs auf die Absicht der Parteien ausscheidet, wenn diese nicht aus der Leistungserbringung selbst entnehmbar ist. Die Betriebsübung führt auch dann zur Ergänzung des Einzelvertrages, wenn kein Verpflichtungswille des Arbeitgebers vorliegt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände dem Erklärungsverhalten entnehmen konnte. Der Vertrauensschutz des Paragraph 863, ABGB kommt dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers nicht nur objektiv den Schluß auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zuläßt, sondern wenn der Arbeitnehmer tatsächlich darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte (Arb 11.655; Infas 1999 A 19; RdW 1998, 92; 9 ObA 290/98g ua). Die generelle interne Anweisung, an die Witwen eine ergänzende Todfallsabfertigung auszuzahlen, im Zusammenhang damit, daß dieser Anweisung bei Anlaßfällen über Jahre hindurch entsprochen wurde, begründet das dem Anspruch der Klägerin zugrundeliegende Erklärungsverhalten des Arbeitgebers und den Vertrauenstatbestand für den verstorbenen Arbeitnehmer. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese interne Arbeitsanweisung der Belegschaft und ihren Angehörigen praktisch unbekannt war, weil es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer davon individuell in Kenntnis gesetzt wurde und Kenntnis hatte, sondern ob er sich diese Kenntnis infolge des tatsächlichen Bestandes der Regelungen und ihrer Handhabung hätte verschaffen können (RdW 1998, 90 = Arb 11.631; RdW 1998, 92). Es ist daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen richtig, daß es solcherart zu einer Ergänzung des Einzelvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem verstorbenen Arbeitnehmer gekommen ist und der Arbeitnehmer eine Abfertigungsanwartschaft erworben hatte.
Nach Lehre und Rechtsprechung steht die Toffallsabfertigung den Hinterbliebenen kraft eigenen Rechtes zu (Binder in Runggaldier Abfertigungsrecht 222, 225, 253 mwN; Arb 7309; DRdA 1997/17 [Binder]; DRdA 1999/10 [Riedler]) und ist aus der dienstvertraglichen Stellung des Arbeitnehmers abgeleitet. Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft (DRdA 1993/45 [Resch]; Infas 1997 A 83; Ind 1998/2437). Der Arbeitgeber möchte dadurch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steigern und diesen verstärkt an den Betrieb binden und erhält für die versprochene Zusatzleistung eine Gegenleistung. Nicht von Relevanz ist, daß der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden (Binder aaO 246; Binder in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Rz 35 f zu § 938). Aus dem synallagmatischen Charakter des zweiseitigen Vertrages über die Zusage von Hinterbliebenenleistungen im Gegensatz zum einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung resultiert aber die Vertragstreue (Infas 1997 A 83), so daß eine einseitige Änderung des Vertrages nicht möglich ist (9 ObA 76/97k).Nach Lehre und Rechtsprechung steht die Toffallsabfertigung den Hinterbliebenen kraft eigenen Rechtes zu (Binder in Runggaldier Abfertigungsrecht 222, 225, 253 mwN; Arb 7309; DRdA 1997/17 [Binder]; DRdA 1999/10 [Riedler]) und ist aus der dienstvertraglichen Stellung des Arbeitnehmers abgeleitet. Auch betriebliche Zusatzleistungen, die zu Beginn oder während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, sind nicht eine belohnende Schenkung, sondern Entgelt für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft (DRdA 1993/45 [Resch]; Infas 1997 A 83; Ind 1998/2437). Der Arbeitgeber möchte dadurch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steigern und diesen verstärkt an den Betrieb binden und erhält für die versprochene Zusatzleistung eine Gegenleistung. Nicht von Relevanz ist, daß der Arbeitnehmer die Zusatzleistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet oder die Leistungen nach dem Arbeitsvertrag an Dritte (Witwe) versprochen werden (Binder aaO 246; Binder in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Rz 35 f zu Paragraph 938,). Aus dem synallagmatischen Charakter des zweiseitigen Vertrages über die Zusage von Hinterbliebenenleistungen im Gegensatz zum einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung resultiert aber die Vertragstreue (Infas 1997 A 83), so daß eine einseitige Änderung des Vertrages nicht möglich ist (9 ObA 76/97k).
Das Leistungsversprechen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte bewirkt daher, daß die vertragliche und unantastbare Abfertigungsanwartschaft mit dem Arbeitnehmertod in einen unbedingten Leistungsanspruch des Hinterbliebenen übergeht. Der Dienstvertrag wird somit zu einem Vertrag zugunsten Dritter, der von den Arbeitsvertragsparteien nicht aufgehoben werden kann (Binder aaO 225, 253).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.