Die Revision ist im wesentlichen nicht berechtigt.
Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die mangelhafte
Erledigung der Sache durch das Berufungsgericht; dieses beschränkte
sich fast ausschließlich darauf, die Ausführungen der Berufung im
Konjunktiv wiederzugeben, ohne auf eine inhaltliche Behandlung der
angeführten Argumente einzugehen. Die eigene Stellungnahme des
Berufungsgerichtes erschöpft sich im wesentlichen auf die Aussage,
daß den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden könne. Ein
relevanter Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO läge
allerdings nur dann vor, wenn die Überprüfung der Entscheidung als
Folge einer mangelhaften Erledigung durch das Berufungsgericht nicht
möglich wäre, etwa weil das Berufungsgericht den Tatsachenbereich
betreffende Rügen der Berufung in einem für die rechtliche
Beurteilung wesentlichen Punkt nicht erledigt hätte; solches zeigt
die Revision allerdings nicht auf. Soweit die Revision moniert, die
Mitversicherung der Ehegattin des Klägers sei ungeprüft geblieben,
wird ein Feststellungsmangel geltend gemacht, auf dessen Behandlung
im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen sein wird.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Ob es sich bei der Bestimmung des Abschnittes C Pkt X lit a DBO um
eine Regelung handelt, die Gegenstand einer zulässigen
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG sein kann, kann
unerörtert bleiben, weil Grundlage für den Anspruch des Klägers nicht
diese (nur für aktive Dienstnehmer maßgebliche) Bestimmung ist,
sondern vielmehr Abschnitt E Pkt 9 DBO. In dieser Norm, die sich im
Rahmen der Regelung der betrieblichen Pensions- und
Ruhegeldleistungen (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) findet, wird den Beziehern eines Pensionszuschusses unter den dort näher geregelten Bedingungen (die beim Kläger unstrittig zutreffen) bei Teilnahme an der zusätzlichen Krankenvorsorge die Übernahme von zwei Drittel der Prämie ohne weitere Einschränkung zugesagt. Die teilweise Zahlung der Prämie zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung ist aber eine Leistung des Dienstgebers, die dem Begriff der betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen zu unterstellen ist. Die Zusage des Dienstgebers, für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Dienstnehmer die (teilweise) Zahlung der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung zu übernehmen, fällt daher unter die in § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten (DRdA 1989, 424). Es handelt sich neben der unmittelbaren Zahlung des Pensionszuschusses um eine weitere geldwerte Leistung, die der Dienstgeber an (für) den Ruheständler zu erbringen hat. Diese Bestimmung setzt aber die Aufrechterhaltung der zusätzlichen Krankenvorsorge durch die beklagte Partei voraus; auf diese wird in Abschnitt E Pkt 9 auch Bezug genommen. Dem Umstand, daß in der letztgenannten Bestimmung die "Dauer eines Kalenderjahres" erwähnt wird, kommt hier keine Bedeutung zu; abgesehen davon, daß der Gruppenvertrag ungeachtet der oben zitierten Wendung über Jahrzehnte bestand, findet sich eine solche Einschränkung in dem die Pensionisten betreffenden Abschnitt E Pkt 9 nicht.Ruhegeldleistungen (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG) findet, wird den Beziehern eines Pensionszuschusses unter den dort näher geregelten Bedingungen (die beim Kläger unstrittig zutreffen) bei Teilnahme an der zusätzlichen Krankenvorsorge die Übernahme von zwei Drittel der Prämie ohne weitere Einschränkung zugesagt. Die teilweise Zahlung der Prämie zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung ist aber eine Leistung des Dienstgebers, die dem Begriff der betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen zu unterstellen ist. Die Zusage des Dienstgebers, für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Dienstnehmer die (teilweise) Zahlung der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung zu übernehmen, fällt daher unter die in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG genannten Angelegenheiten (DRdA 1989, 424). Es handelt sich neben der unmittelbaren Zahlung des Pensionszuschusses um eine weitere geldwerte Leistung, die der Dienstgeber an (für) den Ruheständler zu erbringen hat. Diese Bestimmung setzt aber die Aufrechterhaltung der zusätzlichen Krankenvorsorge durch die beklagte Partei voraus; auf diese wird in Abschnitt E Pkt 9 auch Bezug genommen. Dem Umstand, daß in der letztgenannten Bestimmung die "Dauer eines Kalenderjahres" erwähnt wird, kommt hier keine Bedeutung zu; abgesehen davon, daß der Gruppenvertrag ungeachtet der oben zitierten Wendung über Jahrzehnte bestand, findet sich eine solche Einschränkung in dem die Pensionisten betreffenden Abschnitt E Pkt 9 nicht.
Enthält die Zusage einer derartigen Ruhegeldleistung des Dienstgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Dienstgeber bei Fortbestand des Unternehmens, selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert und auch nicht einseitig an nach unten veränderte Rahmendaten angepaßt werden (DRdA 1989, 424). Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Partei sich diesbezüglich die Möglichkeit des Widerrufes oder einer Abänderung ihrer Zusage vorbehalten hätte, ergeben sich aus dem Verfahren nicht; solches wurde auch nicht vorgebracht. Die beklagte Partei war daher grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der Gruppenversicherung bzgl der sie den Empfängern von Pensionszuschüssen die teilweise Prämienzahlung zugesagt hatte, verpflichtet, zumal das Bestehen dieser Versicherung implizit Bestandteil der Zusage war. Sie führt dagegen ins Treffen, sie könne zur Aufrechterhaltung des Gruppenvertrages deshalb nicht verpflichtet sein, weil sie die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nicht beeinflussen könne, es bestehe auf Seiten der Versicherungen kein Kontrahierungszwang und macht damit die Unmöglichkeit der ihr obliegenden Leistung geltend. Damit geht sie aber an den Feststellungen vorbei. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß es zur Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages nur deshalb kam, weil die beklagte Partei nicht bereit war, die durch die geforderte Prämienerhöhung bedingte Mehrbelastung des durch sie zu tragenden Prämienanteiles für die Pensionisten zu übernehmen. Nach Abschitt E Pkt 9 DBO stand es der beklagten Partei aber nicht frei, von sich aus im Hinblick auf eine Kostenerhöhung den dem Kläger zu den dort genannten Bedingungen zugesagten Versicherungsschutz zu streichen. Da die Zusage in der DBO kein Abänderung der von der beklagten Partei in Abschnitt E Pkt 9 übernommenen Verpflichtung im Fall einer Verteuerung der Versicherung vorsah, wäre sie im Sinne der obigen Ausführungen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für den Kläger auch unter den neuen Bedingungen verpflichtet gewesen.
Die beklagte Partei hat sich daher bei Ablehnung der vom Versicherer zu anderen Konditionen (Prämienerhöhung) angebotenen Weiterführung der Gruppenversicherung, was schließlich zur Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages führte, rechtswidrig verhalten. Sie hat den Kläger aber so zu stellen, wie wenn sie sich vertragsgerecht verhalten hätte. Dies konnte der Kläger aber nur durch Abschluß einer Einzelkrankenversicherung erreichen; daß die zu leistenden Prämien dadurch höher sind als bei einer Gruppenversicherung (die Kosten hiefür wären nach dem Anbot des Versicherers nur rd 34 % über den Prämien für 1991 gelegen), ist dem Verhalten der beklagten Partei zuzuschreiben, die die weitere Aufrechterhaltung der Gruppenversicherung im Hinblick auf die damit verbundene Prämienerhöhung ablehnte.
Bei der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist auch keineswegs unbeachtet geblieben, daß die Verpflichtung der beklagten Partei zur teilweisen Übernahme der Zahlung nur die auf den Kläger, nicht aber die auf seine Gattin entfallende Prämie betrifft. Die beklagte Partei ist nach den obigen Ausführungen verpflichtet, zwei Drittel der auf den Kläger entfallenden Prämie zu übernehmen. Geltend gemacht wurde ein Drittel der Einzelversicherungsprämie für die Monate Jänner bis März 1992, was zwei Drittel von dem auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil der Prämie für diese Zeit entspricht. Dabei ist die Berechnung der Klageforderung allerdings insofern unrichtig erfolgt, als für die Monate Februar und März 1992 von einer Einzelversicherungsprämie von 4.577,50 S monatlich ausgegangen wurde. Fest steht, daß die Einzelversicherungsprämie für den Kläger und seine Gattin (Ehepaarprämie) ab 1.1.1992 3.884,90 S und ab 1.2.1992 4.553,70 S betrug. Für die Monate Februar und März ergibt sich daher je ein von der beklagten Partei zu übernehmender Betrag von 1.518 S (Rundung iSd Abschnitt C Pkt X lit a, der hier sinngemäß anzuwenden ist), so daß sich der Gesamtanspruch des Klägers für die drei vom Zahlungsbegehren betroffenen Monate richtig mit 4.331 S ergibt. Nur soweit der Zuspruch der Vorinstanzen diesen Betrag übersteigt, kommt der Revision Berechtigung zu, während ihr im übrigen ein Erfolg versagt bleiben mußte.Bei der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist auch keineswegs unbeachtet geblieben, daß die Verpflichtung der beklagten Partei zur teilweisen Übernahme der Zahlung nur die auf den Kläger, nicht aber die auf seine Gattin entfallende Prämie betrifft. Die beklagte Partei ist nach den obigen Ausführungen verpflichtet, zwei Drittel der auf den Kläger entfallenden Prämie zu übernehmen. Geltend gemacht wurde ein Drittel der Einzelversicherungsprämie für die Monate Jänner bis März 1992, was zwei Drittel von dem auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil der Prämie für diese Zeit entspricht. Dabei ist die Berechnung der Klageforderung allerdings insofern unrichtig erfolgt, als für die Monate Februar und März 1992 von einer Einzelversicherungsprämie von 4.577,50 S monatlich ausgegangen wurde. Fest steht, daß die Einzelversicherungsprämie für den Kläger und seine Gattin (Ehepaarprämie) ab 1.1.1992 3.884,90 S und ab 1.2.1992 4.553,70 S betrug. Für die Monate Februar und März ergibt sich daher je ein von der beklagten Partei zu übernehmender Betrag von 1.518 S (Rundung iSd Abschnitt C Pkt römisch zehn Litera a,, der hier sinngemäß anzuwenden ist), so daß sich der Gesamtanspruch des Klägers für die drei vom Zahlungsbegehren betroffenen Monate richtig mit 4.331 S ergibt. Nur soweit der Zuspruch der Vorinstanzen diesen Betrag übersteigt, kommt der Revision Berechtigung zu, während ihr im übrigen ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat nur mit einem geringfügigen Betrag obsiegt, der Mehrkosten überdies nicht verursacht hat; dieser Umstand hat daher weder Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens der Vorinstanzen noch auf die Kosten des Revisionsverfahrens.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat nur mit einem geringfügigen Betrag obsiegt, der Mehrkosten überdies nicht verursacht hat; dieser Umstand hat daher weder Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens der Vorinstanzen noch auf die Kosten des Revisionsverfahrens.