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Rechtssatz RS0107236×

Rechtssatz RS0107236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107236

Geschäftszahl

9ObA76/97k; 9ObA102/99m

Entscheidungsdatum

09.07.1999

Rechtssatz

Wird in einer Betriebsvereinbarung den Beziehern eines Pensionszuschusses bei Teilnahme an einer zusätzlichen Krankenvorsorge die Übernahme von zwei Drittel der Prämie ohne Widerrufsvorbehalt zugesagt, dann darf diese Zusage vom Dienstgeber bei Fortbestand des Unternehmens, selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, nicht einseitig abgeändert und auch nicht einseitig an nach unten veränderte Rahmendaten angepaßt werden. Daß der Versicherer den bestehenden Gruppenversicherungsvertrag gekündigt hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Kündigung deshalb erfolgte, weil der Dienstgeber nicht bereit war, die durch die geforderte Prämienerhöhung bedingte Mehrbelastung des durch sie zu tragenden Prämienanteiles für die Pensionisten zu übernehmen. Dieser wäre zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes auch unter den neuen Bedingungen verpflichtet gewesen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 76/97k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 76/97k
    Veröff: SZ 70/54
  • 9 ObA 102/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 102/99m
    Vgl auch; nur: Wird in einer Betriebsvereinbarung den Beziehern eines Pensionszuschusses bei Teilnahme an einer zusätzlichen Krankenvorsorge die Übernahme von zwei Drittel der Prämie ohne Widerrufsvorbehalt zugesagt, dann darf diese Zusage vom Dienstgeber bei Fortbestand des Unternehmens, selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, nicht einseitig abgeändert und auch nicht einseitig an nach unten veränderte Rahmendaten angepaßt werden. (T1) Beisatz: Hier: Todfallsabfertigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107236

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00076_97K0000_001