Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe durch wiederholte Straftaten im außerdienstlichen Bereich den Kündigungsgrund des § 53 Abs 2 Z 6 oöLVBG (gegenwärtiges oder früheres Verhalten des Vertragsbediensteten, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, entspricht § 32 Abs 2 lit f VBG) erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe durch wiederholte Straftaten im außerdienstlichen Bereich den Kündigungsgrund des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, oöLVBG (gegenwärtiges oder früheres Verhalten des Vertragsbediensteten, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, entspricht Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG) erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend zu erwidern:
Die Zulässigkeit der vermeintlichen außerordentlichen Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (strittiger Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) "jedenfalls" gegeben.Die Zulässigkeit der vermeintlichen außerordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG (strittiger Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) "jedenfalls" gegeben.
Die Vorinstanzen haben schon zutreffend dargelegt, daß das unbeherrschte Aggressionspotential des Klägers, das zu Schuldsprüchen nach den §§ 83 Abs 1 und 94 StGB führte, den Besonderheiten seiner Tätigkeit im Bereich des Pflegedienstes eines Landeskrankenhauses abträglich ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich die Aggressionen des Klägers gegen seine - vermeintlich - hysterische Lebensgefährtin richteten. Gerade von Bediensteten des Pflegedienstes einer Krankenanstalt wird dienstlich und auch außerdienstlich ein ausgeglichenes zwischenmenschliches Verhalten erwartet und dies beim Anforderungsprofil geradezu selbstverständlich vorausgesetzt. Dazu kommt, daß der Kläger nach strafgerichtlicher Verurteilung und ernsthafter Ermahnung unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen rasch rückfällig wurde und gegenüber seiner Lebensgefährtin neuerlich außergewöhnliche Brutalität zeigte. Soweit der Kläger ausführte, die Verletzungen der Lebensgefährtin wären "nicht primär" auf ihn, sondern auf deren hysterische Anfälle zurückzuführen, zieht der Kläger unzulässig die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilungen in Zweifel (vgl SZ 68/195; 9 ObA 2233/96i). Die für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung angedrohte Entlassung oder Kündigung macht deren Ausspruch vor Eintritt der Rechtskraft nicht unzulässig, sondern allenfalls für den Arbeitgeber riskant (vgl den Sachverhalt Arb 9606), sollte nämlich ein Freispruch erfolgen, was im Falle des Klägers aber nicht geschehen ist.Die Vorinstanzen haben schon zutreffend dargelegt, daß das unbeherrschte Aggressionspotential des Klägers, das zu Schuldsprüchen nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 94 StGB führte, den Besonderheiten seiner Tätigkeit im Bereich des Pflegedienstes eines Landeskrankenhauses abträglich ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich die Aggressionen des Klägers gegen seine - vermeintlich - hysterische Lebensgefährtin richteten. Gerade von Bediensteten des Pflegedienstes einer Krankenanstalt wird dienstlich und auch außerdienstlich ein ausgeglichenes zwischenmenschliches Verhalten erwartet und dies beim Anforderungsprofil geradezu selbstverständlich vorausgesetzt. Dazu kommt, daß der Kläger nach strafgerichtlicher Verurteilung und ernsthafter Ermahnung unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen rasch rückfällig wurde und gegenüber seiner Lebensgefährtin neuerlich außergewöhnliche Brutalität zeigte. Soweit der Kläger ausführte, die Verletzungen der Lebensgefährtin wären "nicht primär" auf ihn, sondern auf deren hysterische Anfälle zurückzuführen, zieht der Kläger unzulässig die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilungen in Zweifel vergleiche SZ 68/195; 9 ObA 2233/96i). Die für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung angedrohte Entlassung oder Kündigung macht deren Ausspruch vor Eintritt der Rechtskraft nicht unzulässig, sondern allenfalls für den Arbeitgeber riskant vergleiche den Sachverhalt Arb 9606), sollte nämlich ein Freispruch erfolgen, was im Falle des Klägers aber nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich aus die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich aus die Paragraphen 41, 50, ZPO.