Rechtssatz RS0107824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107824
Entscheidungsdatum
12.06.1997
Rechtssatz
Durch das Begehen wiederholter Straftaten im außerdienstlichen Bereich ist dieser Kündigungsgrund erfüllt.
Hier: Aggressives Verhalten eines Krankenpflegers gegebenüber seiner Lebensgefährtin, das zu Schuldsprüchen nach den §§ 83 Abs 1 und 94 StGB führte.(§ 48 ASGG.)Hier: Aggressives Verhalten eines Krankenpflegers gegebenüber seiner Lebensgefährtin, das zu Schuldsprüchen nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 94 StGB führte.(Paragraph 48, ASGG.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107824
Dokumentnummer
JJR_19970612_OGH0002_008OBA00148_97S0000_001