Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Positive Anspruchsvoraussetzungen für die Abfertigung sind die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer desselben, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer hat daher bei gerichtlicher Geltendmachung des Abfertigungsanspruchs nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen (Berger in Runggaldier, Abfertigungsrecht, 258 f; RdW 1997, 469). Der Oberste Gerichtshof hat zwar in JBl 1986, 537 ausgesprochen, dass das Gericht an den vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrund eines Abfertigungsanspruchs gebunden sei und eine festgestellte andere Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht als Anspruchsgrundlage berücksichtigt werden könne. Allerdings hatte dort der Kläger im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Vorbringen ausdrücklich erklärt, aus der behaupteten ungerechtfertigten Entlassung keinen Anspruch auf Abfertigung abzuleiten. In Anbetracht des somit nicht vergleichbaren Sachverhalts erübrigt es sich, auf die von der Lehre mit gewichtigen Argumenten vehement vorgetragene Kritik an dieser Entscheidung (JBl 1986, 538 [Holzer], DRdA 1986, 219 [Stöhr-Kohlmayer]) näher einzugehen.
Dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist im Verfahren unstrittig, weshalb der Kläger die ihn treffende Behauptungs- und Beweislast jedenfalls erfüllt hat. Dass er (fälschlich) vorbrachte, das Arbeitsverhältnis sei durch ungerechtfertigte Entlassung am 22. 12. 1997 aufgelöst worden, vermag ihm daher nicht zu schaden.
Nach den vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen haben die Parteien für den Winter 1995/1996 zwar die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart, jedoch gleichzeitig die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin festgelegt und ausgesprochen, dass das Dienstverhältnis gemäß Kollektivvertrag für die Abfertigungsberechnung als ununterbrochen gelte. Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe 1997 sieht in seinem Punkt V/1 für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, die Zusammenrechnung von nicht länger als 90 Tage unterbrochenen Dienstzeiten vor. Den erstinstanzlichen Feststellungen kann mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages auch im nächsten Jahr Gültigkeit hatte, zumal - wie noch darzustellen sein wird - nicht von einer jeweiligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Jahresende und dessen Neubegründung im Frühjahr auszugehen ist, sondern von einer bloßen Karenzierung des fortbestehenden Vertragsverhältnisses.Nach den vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen haben die Parteien für den Winter 1995 aus 1996, zwar die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart, jedoch gleichzeitig die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin festgelegt und ausgesprochen, dass das Dienstverhältnis gemäß Kollektivvertrag für die Abfertigungsberechnung als ununterbrochen gelte. Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe 1997 sieht in seinem Punkt V/1 für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, die Zusammenrechnung von nicht länger als 90 Tage unterbrochenen Dienstzeiten vor. Den erstinstanzlichen Feststellungen kann mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages auch im nächsten Jahr Gültigkeit hatte, zumal - wie noch darzustellen sein wird - nicht von einer jeweiligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Jahresende und dessen Neubegründung im Frühjahr auszugehen ist, sondern von einer bloßen Karenzierung des fortbestehenden Vertragsverhältnisses.
Das Mittel der "Aussetzung" von Arbeitsverträgen wird zur Überbrückung von Zeiten der Beschäftigungslosigkeit eingesetzt. Solche "Aussetzungen" beruhen auf dem wirtschaftlichen Grundgedanken, dass die Arbeitnehmer Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten sollen, ohne ihre Bindung an den Betrieb zu verlieren. Rechtlich wird der Zweck solcher "Aussetzungen" entweder durch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags, verbunden mit der Abrede zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen, oder dadurch erreicht, dass das Arbeitsverhältnis karenziert wird. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeits- und Entgeltspflicht, bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Arbeitsvertrages, der weder beendigt noch unterbrochen wird (SZ 62/46; ArbSlg 11.074; DRdA 1996, 135; DRdA 1996, 521 ua). Soll der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, sodass der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an der selben Stelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im Allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollten. Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, dass der Arbeitsvertrag gelöst wird und zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag auf den gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung, sondern als echte Karenzierung qualifizieren müssen. An einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt es etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so etwa die allfällige Urlaubsentschädigung, die allfällige Abfertigung, die anteiligen Sonderzahlungen, nicht geleistet werden (ArbSlg 10.738; 8 ObA 305/94; DRdA 1996, 521 ua).
Aus den eingangs dargestellten Feststellungen ergibt sich nun, dass die Parteien bei der jeweiligen "Aussetzung" des Arbeitsverhältnisses jedenfalls den damals ebenfalls schon gegebenen Abfertigungsanspruch nicht abrechneten, einen bestimmten Termin für die Wiederaufnahme der Arbeit (offenkundig ohne neuerlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags) sowie die Geltung des Dienstverhältnisses als ununterbrochen für die Abfertigung vereinbarten. Damit verhinderten die Parteien das Greifen der typischen Wirkungen der dem Wortlaut nach gegebenen Lösung des Dienstverhältnisses und wurde der Beklagte in die Lage gesetzt, im Frühjahr jeweils wieder auf die Arbeitskraft des eingearbeiteten und geschulten Klägers zurück zu greifen (vgl dazu SZ 62/46).Aus den eingangs dargestellten Feststellungen ergibt sich nun, dass die Parteien bei der jeweiligen "Aussetzung" des Arbeitsverhältnisses jedenfalls den damals ebenfalls schon gegebenen Abfertigungsanspruch nicht abrechneten, einen bestimmten Termin für die Wiederaufnahme der Arbeit (offenkundig ohne neuerlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags) sowie die Geltung des Dienstverhältnisses als ununterbrochen für die Abfertigung vereinbarten. Damit verhinderten die Parteien das Greifen der typischen Wirkungen der dem Wortlaut nach gegebenen Lösung des Dienstverhältnisses und wurde der Beklagte in die Lage gesetzt, im Frühjahr jeweils wieder auf die Arbeitskraft des eingearbeiteten und geschulten Klägers zurück zu greifen vergleiche dazu SZ 62/46).
Völlig anders ist das Verhalten der Parteien am 23. 12. 1997 zu sehen. An diesem Tag kamen Kläger und Beklagter überein, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzurechnen und sie trafen auch keine Vereinbarung über die Wiederaufnahme der Arbeit zu einem bestimmten Termin. Damit kam es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese als überwiegend im Interesse des Beklagten gelegen dessen Sphäre zuzurechnen ist oder ob eine einvernehmliche Lösung gegeben war.
Die vom Kläger am 20. 1. 1998 abgegebene Erklärung, sein Arbeitsverhältnis nicht wieder antreten zu wollen, ist schon in Anbetracht des Umstandes, dass das Erstgericht das Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht festgestellt hat, unbeachtlich. Abgesehen davon normiert § 9 Abs 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), dass der Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben soll. In einem derartigen Fall leben Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die der Arbeitslose anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, wieder auf. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 23. 12. 1997 einvernehmlich aufgelöst wurde, ist seine Erklärung vom 20. 1. 1998 lediglich als Mitteilung im Sinn der genannten Gesetzesstelle zu werten, von der ihm möglicherweise eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch zu machen (vgl 9 ObA 271/98p).Die vom Kläger am 20. 1. 1998 abgegebene Erklärung, sein Arbeitsverhältnis nicht wieder antreten zu wollen, ist schon in Anbetracht des Umstandes, dass das Erstgericht das Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht festgestellt hat, unbeachtlich. Abgesehen davon normiert Paragraph 9, Absatz 6, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), dass der Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben soll. In einem derartigen Fall leben Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die der Arbeitslose anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, wieder auf. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 23. 12. 1997 einvernehmlich aufgelöst wurde, ist seine Erklärung vom 20. 1. 1998 lediglich als Mitteilung im Sinn der genannten Gesetzesstelle zu werten, von der ihm möglicherweise eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch zu machen vergleiche 9 ObA 271/98p).
Gemäß § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz sind auf die Abfertigung von Arbeitern die Bestimmungen der §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 23 Abs 7 AngG besteht der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Angestellte kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Wird das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst, gebührt dem Dienstnehmer unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG eine Abfertigung (stRsp, zuletzt 8 ObA 40/98k). Der Kläger hat daher gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Abfertigung. In Anbetracht der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung über die Berechnung der Abfertigung in Zusammenhalt mit der Bestimmung des Punktes V/1 des anzuwendenden Kollektivvertrags, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Karenzierungszeiten selbst für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs heranzuziehen sind. Die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung DRdA 1995, 409 geäußerten Bedenken, ob eine derartige Betrachtungsweise systemgerecht sei, müssen hier nicht weiter verfolgt werden, weil einerseits die in der Entscheidung genannte Ausnahme einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Anordnung und andererseits eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt. Gemäß § 23 Abs 1 letzter Satz AngG ist daher infolge ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses einschließlich der Lehrzeit von mindestens sieben Jahren der Anspruch des Klägers auf das dreifache Monatsentgelt als Abfertigung gegeben.Gemäß Paragraph 2, Arbeiter-Abfertigungsgesetz sind auf die Abfertigung von Arbeitern die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 23 a des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG besteht der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Angestellte kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Wird das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst, gebührt dem Dienstnehmer unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, AngG eine Abfertigung (stRsp, zuletzt 8 ObA 40/98k). Der Kläger hat daher gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Abfertigung. In Anbetracht der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung über die Berechnung der Abfertigung in Zusammenhalt mit der Bestimmung des Punktes V/1 des anzuwendenden Kollektivvertrags, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Karenzierungszeiten selbst für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs heranzuziehen sind. Die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung DRdA 1995, 409 geäußerten Bedenken, ob eine derartige Betrachtungsweise systemgerecht sei, müssen hier nicht weiter verfolgt werden, weil einerseits die in der Entscheidung genannte Ausnahme einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Anordnung und andererseits eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz AngG ist daher infolge ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses einschließlich der Lehrzeit von mindestens sieben Jahren der Anspruch des Klägers auf das dreifache Monatsentgelt als Abfertigung gegeben.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 51, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 51, 41, ZPO.