Norm
AngG §23 Abs1 IA
AngG §23 Abs7 VII
Rechtssatz
Bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG eine Abfertigung.Bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, AngG eine Abfertigung.
Schlagworte
Beendigung, Ende, einvernehmliche Auflösung, Kündigung, Pensionierung, Frühpension, Alterspension, Interpretation, Auslegung, Entfall, Verfall, Wegfall, Beweispflicht, Scheingeschäft, Umgehungsgeschäft, zwingend, unabdingbar, ius cogens, Irrtumsanfechtung, Anfechtung, Veranlassung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028442
Dokumentnummer
JJR_19651005_OGH0002_0040OB00114_6500000_002