Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß einem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 23 AngG ein Abfertigungsanspruch auch dann zusteht, wenn sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, und dieser Anspruch gemäß § 40 AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden kann (Arb. 9.999, 9.930; ZAS 1986/17 (Bydlinski) = DRdA 1988/12 (Migsch); 9 Ob A 264/88 = WBl 1989, 248 ua), doch reichen die vorliegenden Verfahrensergebnisse für eine abschließende Beurteilung der Arbeitsrechtssache noch nicht aus. Dem Rekurswerber kann nämlich nicht beigepflichtet werden, daß es ausschließlich auf die Art der (letztlichen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme und die Gründe, aus denen es zur Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung hinsichtlich der Abfertigung gekommen ist, unmaßgeblich seien. Insoweit ist dem Berufungsgericht weder ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 Abs.1 ZPO anzulasten noch ist der Beklagten zu unterstellen, sie hätte ihre ergänzenden Einwendungen über die vorausgegangene Entlassung des Klägers "implicite fallengelassen". Ihr Vorbringen ist dadurch auch nicht widersprüchlich geworden.Es trifft zwar zu, daß einem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, AngG ein Abfertigungsanspruch auch dann zusteht, wenn sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, und dieser Anspruch gemäß Paragraph 40, AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden kann (Arb. 9.999, 9.930; ZAS 1986/17 (Bydlinski) = DRdA 1988/12 (Migsch); 9 Ob A 264/88 = WBl 1989, 248 ua), doch reichen die vorliegenden Verfahrensergebnisse für eine abschließende Beurteilung der Arbeitsrechtssache noch nicht aus. Dem Rekurswerber kann nämlich nicht beigepflichtet werden, daß es ausschließlich auf die Art der (letztlichen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme und die Gründe, aus denen es zur Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung hinsichtlich der Abfertigung gekommen ist, unmaßgeblich seien. Insoweit ist dem Berufungsgericht weder ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO anzulasten noch ist der Beklagten zu unterstellen, sie hätte ihre ergänzenden Einwendungen über die vorausgegangene Entlassung des Klägers "implicite fallengelassen". Ihr Vorbringen ist dadurch auch nicht widersprüchlich geworden.
Eine Entlassung kann wie eine andere einseitige Auflösungserklärung - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers einseitig zurückgenommen werden (Kuderna,
Das Entlassungsrecht, 21; Arb. 10.155; 9 Ob A 172/87 ua). Hätte es die Beklagte bei der behaupteten Entlassung des Klägers belassen, wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers dadurch, ungeachtet des Umstandes, ob die Entlassung berechtigt oder unberechtigt erfolgte, endgültig beendet gewesen (vgl. Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff mwH). Die Geltendmachung seiner entlassungsabhängigen Ansprüche und der Abfertigung wäre dem Risiko eines gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung der Entlassung vorbehalten geblieben. Soweit der Kläger in dieser Situation - nach dem bisher ungeprüften Vorbringen der Beklagten - ausdrücklich darum ersuchte, die ausgesprochene Entlassung im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, jedoch ohne Anspruch auf Abfertigung, umzuwandeln, verzichtete er dadurch noch nicht auf ihm unstrittig zustehende Ansprüche (§ 1444 ABGB, § 23 Abs.7 AngG). Für den Fall, daß ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung traf, hatte er nämlich ohnehin keinen Anspruch auf Abfertigung. Eine einvernehmliche Auflösung wäre hingegen nicht vom Makel der das berufliche Fortkommen beeinträchtigenden Entlassung behaftet gewesen.Das Entlassungsrecht, 21; Arb. 10.155; 9 Ob A 172/87 ua). Hätte es die Beklagte bei der behaupteten Entlassung des Klägers belassen, wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers dadurch, ungeachtet des Umstandes, ob die Entlassung berechtigt oder unberechtigt erfolgte, endgültig beendet gewesen vergleiche Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff mwH). Die Geltendmachung seiner entlassungsabhängigen Ansprüche und der Abfertigung wäre dem Risiko eines gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung der Entlassung vorbehalten geblieben. Soweit der Kläger in dieser Situation - nach dem bisher ungeprüften Vorbringen der Beklagten - ausdrücklich darum ersuchte, die ausgesprochene Entlassung im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, jedoch ohne Anspruch auf Abfertigung, umzuwandeln, verzichtete er dadurch noch nicht auf ihm unstrittig zustehende Ansprüche (Paragraph 1444, ABGB, Paragraph 23, Absatz 7, AngG). Für den Fall, daß ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung traf, hatte er nämlich ohnehin keinen Anspruch auf Abfertigung. Eine einvernehmliche Auflösung wäre hingegen nicht vom Makel der das berufliche Fortkommen beeinträchtigenden Entlassung behaftet gewesen.
Aber auch die Beklagte trug das Risiko, in einem vom Kläger allenfalls angestrengten Verfahren zu unterliegen. Soweit sie auf das Angebot des Klägers einging, die bereits ausgesprochene Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.Jänner 1990 umzuwandeln, gewährte sie dem Kläger nicht nur eine "gesichtswahrende" Auflösungsart zu einem "unverdächtigen" Zeitpunkt, sondern im Rahmen eines neuen Rechtsverhältnisses auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und sohin einen verlängerten Entgeltzahlungszeitraum (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht, 24 f; DRdA 1984/21 (M.Schauer)). Es lag sohin - nach den Behauptungen der Beklagten - im beiderseitigen Interesse, strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB).Aber auch die Beklagte trug das Risiko, in einem vom Kläger allenfalls angestrengten Verfahren zu unterliegen. Soweit sie auf das Angebot des Klägers einging, die bereits ausgesprochene Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.Jänner 1990 umzuwandeln, gewährte sie dem Kläger nicht nur eine "gesichtswahrende" Auflösungsart zu einem "unverdächtigen" Zeitpunkt, sondern im Rahmen eines neuen Rechtsverhältnisses auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und sohin einen verlängerten Entgeltzahlungszeitraum vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht, 24 f; DRdA 1984/21 (M.Schauer)). Es lag sohin - nach den Behauptungen der Beklagten - im beiderseitigen Interesse, strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB).
Eine solche aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfaßte. Der Kläger konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (Arb. 9.862, 9.209, 8.502, 8.222, 6.231; zuletzt 9 Ob A 183,184/90), wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage wiederum aufgewogen wird (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rdz 364 und 397; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 66; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 306 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 181 ua).Eine solche aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfaßte. Der Kläger konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (Arb. 9.862, 9.209, 8.502, 8.222, 6.231; zuletzt 9 Ob A 183,184/90), wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage wiederum aufgewogen wird vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rdz 364 und 397; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 66; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 306 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 181 ua).
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren auf Grund der bisher ungeprüft gebliebenen Einwendungen der Beklagten zu klären haben, ob der Kläger tatsächlich wegen der geltend gemachten Verfehlungen entlassen wurde und ob er daraufhin das von der Beklagten behauptete Angebot auf Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Verzicht auf die Abfertigung gemacht hat. Kam es daraufhin zu einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben im Rahmen eines Vergleichs, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes unerheblich, ob die vorzeitige Entlassung zu Recht ausgesprochen worden ist; diese Frage ist auf Grund der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht mehr zu prüfen.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.