Entscheidungsgründe:
W* und G* haben mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 17. Juli 1972 die „T*gesellschaft m.b.H.“ mit dem Sitz in E* gegründet. Gemäß Punkt VI des Gesellschaftsvertrages wurde W* zur Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt.W* und G* haben mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 17. Juli 1972 die „T*gesellschaft m.b.H.“ mit dem Sitz in E* gegründet. Gemäß Punkt römisch sechs des Gesellschaftsvertrages wurde W* zur Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt.
Der Kläger war vom 1. August 1973 bis 31. März 1976 als Angestellter bei dieser Gesellschaft beschäftigt. Mit Pachtvertrag vom 5. April 1976 verpachtet W* den „bisher unter der Firma ‚T* B*gesellschaft m.b.H.‘ auf der Liegenschaft *, geführten Tischlereibetrieb“ mit Wirkung vom 1. April 1976 an den Beklagten. Punkt XVII. dieses Pachtvertrages lautet wie folgt: „Der Pächter verpflichtet sich ferner, alle bisherigen Mitarbeiter der Verpächterin bzw der Firma T* *gesellschaft m.b.H, mit allen Rechten und Pflichten, abgerechnet am 31. März 1976, in seine Dienste zu übernehmen. Sonderzusagen der Verpächterin an die zu übernehmenden Dienstnehmer müssen dem Pächter bei sonstigem Ausschluß bis zur Vertragsunterfertigung schriftlich bekanntgegeben werden.“Der Kläger war vom 1. August 1973 bis 31. März 1976 als Angestellter bei dieser Gesellschaft beschäftigt. Mit Pachtvertrag vom 5. April 1976 verpachtet W* den „bisher unter der Firma ‚T* B*gesellschaft m.b.H.‘ auf der Liegenschaft *, geführten Tischlereibetrieb“ mit Wirkung vom 1. April 1976 an den Beklagten. Punkt römisch siebzehn. dieses Pachtvertrages lautet wie folgt: „Der Pächter verpflichtet sich ferner, alle bisherigen Mitarbeiter der Verpächterin bzw der Firma T* *gesellschaft m.b.H, mit allen Rechten und Pflichten, abgerechnet am 31. März 1976, in seine Dienste zu übernehmen. Sonderzusagen der Verpächterin an die zu übernehmenden Dienstnehmer müssen dem Pächter bei sonstigem Ausschluß bis zur Vertragsunterfertigung schriftlich bekanntgegeben werden.“
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Dienstverhältnis zum 31. August 1976 gekündigt und begehrt – neben einer im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Kündigungsentschädigung von 3 Monatsgehältern (insgesamt S 28.000,--) – eine Abfertigung in der Höhe von 2 Monatsgehältern (insgesamt S 18.666,70 samt Anhang).
Der Beklagte bestritt, daß er den Kläger unter Anrechnung der Vordienstzeit bei der Verpächterin übernommen habe. Das Dienstverhältnis sei über ausdrücklichem Wunsch des Klägers gelöst worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm als erwiesen an, daß dem Kläger bei Übernahme in die Dienste des Beklagten die Vordienstzeit nur hinsichtlich des Urlaubsanspruches, nicht auch hinsichtlich anderer Ansprüche, insbesondere nicht auch hinsichtlich einer Abfertigung, angerechnet worden sei und das Dienstverhältnis beim Beklagten zum 31. August 1978 einvernehmlich gelöst worden sei, sodaß es nicht 3 Jahre gedauert habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach ihm einen Betrag von S 9.333,35 samt Anhang (1 Monatsgehalt) als Abfertigung zu. Es stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes fest:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach ihm einen Betrag von S 9.333,35 samt Anhang (1 Monatsgehalt) als Abfertigung zu. Es stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerGes fest:
Die Gesellschafterin W* rief Mitte März 1976 den Kläger, den Tischler R* und den Lehrling H* in das Büro und machte diese dort mit dem Beklagten als künftigen Pächter des Tischlereibetriebes bekannt. Sie erklärte den genannten Bediensteten in Gegenwart des Beklagten, daß der Beklagte den Betrieb weiterführe und sie übernehme „so wie bisher“. Der Beklagte hat dieser Erklärung der Geschäftsführerin W* nicht widersprochen und der Kläger erklärte sich damit einverstanden.
Der Pachtvertrag vom 5. April 1976 wurde über Auftrag der Geschäftsführerin W* vom Rechtsanwalt Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras verfaßt. Der oben angeführte Punkt XVII. des Pachtvertrages entspricht dem Willen der Vertragsparteien und den von der Geschäftsführerin W* gegenüber dem Kläger abgegebenen und vom Beklagten nicht widersprochenen Erklärungen. Die Worte „abgerechnet am 31. März 1976“ wurden über Wunsch des Beklagten in diesem Vertragspunkt aufgenommen. Diese Bestimmung ist sо zu verstehen, daß die T*gesellschaft alle Lohn- und Gehaltsansprüche ihrer Dienstnehmer zum 31. März 1976 abrechnet und diesen auszahlt.Der Pachtvertrag vom 5. April 1976 wurde über Auftrag der Geschäftsführerin W* vom Rechtsanwalt Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras verfaßt. Der oben angeführte Punkt römisch siebzehn. des Pachtvertrages entspricht dem Willen der Vertragsparteien und den von der Geschäftsführerin W* gegenüber dem Kläger abgegebenen und vom Beklagten nicht widersprochenen Erklärungen. Die Worte „abgerechnet am 31. März 1976“ wurden über Wunsch des Beklagten in diesem Vertragspunkt aufgenommen. Diese Bestimmung ist sо zu verstehen, daß die T*gesellschaft alle Lohn- und Gehaltsansprüche ihrer Dienstnehmer zum 31. März 1976 abrechnet und diesen auszahlt.
Der Beklagte legte kurz nach dem oben erwähnten Gespräch dem Kläger den Entwurf eines Einzeldienstvertrages vor, in dem hauptsächlich das Gehalt und die Pflichten des Klägers festgelegt wurden. Der Kläger war mit diesem Entwurf nicht einverstanden und verlangte vom Beklagten, daß in diesem Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach ihm seine Vordienstzeiten uneingeschränkt angerechnet werden. Der Beklagte legte dann dem Kläger den Dienstvertrag Beilage 4 vor, den der Kläger unterfertigte. Bei der unter Punkt 4) angeführten Firma S* handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der Firma T*gesellschaft m.b.H. Der Kläger war bei der Unterfertigung dieses Dienstvertrages der Meinung, daß ihm seine Vordienstzeiten für alle Ansprüche angerechnet werden und hat nicht darauf geachtet, daß nach diesem Vertragstext seine Vordienstzeiten nur für den Urlaub angerechnet werden sollen.
Der Beklagte suchte am 7. August 1976 den Kläger in seiner Wohnung auf, wo auch die Frau des Klägers anwesend war. Der Beklagte erklärte dem Kläger, daß er den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen könne. Der Kläger lehnte es aber ab, bei einem neuen Pächter weiterzuarbeiten. Er hatte dafür keinen besonderen Grund. Er wollte nur grundsätzlich nicht bei einem neuen Pächter arbeiten. Eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten einvernehmlich zum 31. August 1976 enden soll, wurde nicht getroffen.
Der Beklagte sandte dann dem Kläger einen mit 7. August 1976 datierten Brief, der folgenden Inhalt hat:
„Sehr geehrter Herr Hofer!
Bezugnehmend auf unsere Aussprachen vom 1. August 1976 sowie von heute möchte ich nachstehend folgendes festhalten:
Am 1. August 1976 teilte ich ihnen in meinem Haus der Ordnung halber und gefälligerweise mit, daß ich beabsichtige, aus gesundheitlichen Gründen meine Tischlerei aufzugeben.
Dieses Gespräch kam jedoch keiner Kündigung gleich, welches ich auch ausdrücklich betont habe.
Heute teilte ich Ihnen mit, daß ich einen neuen Pächter habe, welcher Sie gern weiterhin beschäftigt hätte.
Daraufhin erklärten Sie mir, daß Sie beabsichtigen, am 1. Septemer 1976 bei der Firma M* als Werkmeister einzutreten. Ich erkläre mich bereit, daß das Dienstverhältnis in beiderseitigem Einverständnis per 31. August 1976 erlischt und beurlaube Sie bis zu diesem Zeitpunkt. Die Abrechnung sowie alle Unterlagen übersende ich Ihnen Ende des Monats.“
Der Kläger teilte dem Beklagten am 12. August 1976 telefonisch mit, daß er mit der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden ist.
Der Beklagte übersandte Ende August 1976 dem Kläger die Lohnsteuerkarte und die Familienbeihilfenkarte. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 2. September 1976 dem Beklagten folgendes mit:
„Ich habe Ihnen am 12. August 1976 bereits telefonisch mitgeteilt, daß ich mit einer einvernehmlichen Kündigung meinerseits nicht einverstanden bin. Indem Sie mir aber die Lohnsteuer- und Famlienbeihilfenkarte – welche nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sind – übersandt haben, betrachte ich mich von Ihnen als gekündigt.
Hochachtungsvoll
R* e.h.“
Der Beklagte und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer des Einfamilienhauses in *, das vor drei Jahren fertiggestellt wurde. Zum Haus gehören 1.170 m² Grund. Das Haus hat 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 1 Speisezimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Kabniett und 1 Arbeitsraum. Die verbaute Fläche beträgt 88 m2. Die Liegenschaft hat einen Einheitswert von ca. S 350.000,--. Die Liegenschaft ist mit einem Pfandrecht für einen Wohnbauförderungskredit im Betrage von S 267.000,--. belastet, der noch mit einem Betrag von S 260.000,-- aushaftet. Dieses Darlehen muß in jährlichen Raten von S 4.000,-- zurückgezahlt werden. Nach 25 Jahren erhöhen sich die Rückzahlungsraten. Außerdem ist die Liegenschaft mit einem Pfandrecht für eine Darlehensforderung der Raiffeisenbank * im Betrage von S 180.000,-- belastet. Es handelt sich um ein Darlehen, das der Beklagte zum Ankauf von Tischlereimaschinen aufgenommen hat. Er muß für dieses Darlehen 10,5 % Zinsen zahlen. Bis Jahresende braucht er nur die Zinsen zu zahlen, das sind monatlich S 2.500,--. Ab 1. Jänner 1978 muß er Tilgungsraten zahlen.
Durch seinen 6 Wochen langen Krankenstand im Juni und Juli 1976 erlitt er einen Verlust von S 140.000,--. Die Tischlereimaschinen hat er inzwischen verkauft.
Außerdem schuldet er der Raiffeisenbank * für einen gewährten Kredit S 20.000,--, den er in monatlichen Raten von S 1.400,-- abzahlen muß.
Das Pachtverhältnis mit der T*gesellschaft m.b.H, wurde mit 31. Dezember 1976 gelöst. Der Beklagte mußte bis Ende September 1976 den vollen Pachtzins von S 5.600,-- und zusätzlich die Betriebskosten bezahlen. Außerdem mußte er S 15.000,-- Ablöse bezahlen.
Der Beklagte ist seit 1. September 1976 bei der Firma K*, Möbelhaus in S*, in deren Geschäft in L* beschäftigt, wo er ein Grundgehalt und eine Provision bekommt, das sind durchschnittlich S 8.000,-- netto pro Monat.
Er hat für seine Ehefrau S*, die nicht berufstätig ist, und eine Tochter im Alter von 5 Jahren zu sorgen.
Der Beklagte hatte aus der Pachtung des Tischlereibetriebes einen steuermäßigen Verust von S 140.000,--.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vereinbarung zustandgekommen sei, wonach die Vordienstzeiten des Klägers bei der T*gesellschaft m.b.H. für alle Ansprüche, und nicht bloß für den Urlaubsanspruch, angerechnet wurden. Daraus, daß der Kläger, nachdem der Beklagte mehrere Male erklärt hatte, den Tischlereibetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen zu können, eine weitere weitere Arbeit bei einen neuen Pächter ablehnte und nach Ende des Urlaubes nicht mehr zur Arbeit kam, sei abzuleiten, daß er auch selbst das Dienstverhältnis nicht mehr habe fortsetzen wollen, sodaß eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorliege. Dem Kläger gebühre daher zwar keine Kündigungsentschädigung, wohl aber die Abfertigung. Wegen der Verschlechterung der persönlichen Wirtschaftslage des Beklagten sei diesem aber die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung nicht mehr in vollem Ausmaß, sondern nur mehr zur Hälfte (also nur hinsichtlich eines Monatsgehaltes) zuzumuten.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgeichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer vollständigen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.