Geschäftszahl
4Ob41/66; 4Ob21/74; 4Ob29/78; 4Ob79/78; 4Ob98/82; 4Ob146/83; 4Ob11/84; 4Ob128/85 (4Ob129/85-4Ob132/85); 14Ob43/86 (14Ob44/86-14Ob51/86); 9ObA131/88; 9ObA104/89; 9ObA2/90; 9ObA200/90; 9ObA191/92; 9ObA262/92; 9ObA159/93; 9ObA154/05w
Norm
ABGB §863 GI
ABGB §1151 XII
AngG §23 IB
AngG §23 III
Rechtssatz
Wenn das Dienstverhältnis mit einem im Unternehmen tätigen Dienstnehmer fortgesetzt wird und der Dienstnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausbezahlt erhält, so muss der neue Dienstgeber, um den Anschein der Übernahme des Angestellten mit den bisherigen Rechten zu vermeiden, bei Fortführung des Unternehmens einen entsprechenden gegenteiligen Vorbehalt machen.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Nachfolger, Beweispflicht, Rechtsscheinwirkung, Fortbestand, Weiterbestand, Unternehmensfortführung, Berechnung, Bemessung, Anrechnung, Einrechnung, Zusammenrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Dienstzeit, Vordienstzeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028421
Dokumentnummer
JJR_19660621_OGH0002_0040OB00041_6600000_002