Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, stützt der Kläger sein Begehren nicht auf eine Haftung der Beklagten im Sinne des § 1409 ABGB, sondern ausschließlich auf eine (privative) Übernahme seines bestehenden Dienstvertrages durch diese. Es stellt sich daher primär die Frage, ob es mangels eines entsprechenden Vorbehalts zu einer Übernahme des Dienstvertrages des Klägers mit der F*** durch die Beklagte gekommen ist. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage in einigen Entscheidungen bereits allgemein ausgeführt, daß der Übergang eines Unternehmens samt Belegschaft unter Übernahme der bereits bestehenden Dienstverhältnisse nur ein Sonderfall der auch ohne Unternehmensübernahme möglichen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Dienstverhältnissen ist. Nimmt daher der neue Dienstgeber dem Dienstnehmer gegenüber ein Verhalten ein, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Angebot zur Übernahme des Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt, und nimmt der Dienstnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Dienstverhältnisses mit seinem bisherigen Dienstgeber und mit dessen Zustimmung schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Dienstgeber an, dann ist mit diesem Zeitpunkt eine rechtsgeschäftliche Dienstvertragsübernahme wirksam zustandegekommen, sofern der neue Dienstgeber sich nicht sofort ausdrücklich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 236; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 209; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I, 119 f, 299; Arb 10223, 9926 ua). Der Einwand Krejcis (Betriebsübertragung und Arbeitsvertrag, 210 ff, 211) gegen die Annahme einer zweifachen Konkludenz - schlüssige Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses und konkludenter Abschluß eines neuen Dienstverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger - vermag nicht zu überzeugen. Der bisherige Dienstgeber, der den Dienstnehmer in Kenntnis der Beschäftigung durch den neuen Dienstgeber weder kündigt noch seine Dienste weiter in Anspruch nimmt, bringt damit ausreichend seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Betriebsnachfolger zum Ausdruck. Es ist daher insoferne Schwarz (Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens, 100) beizupflichten, daß der Schwerpunkt bei der arbeitsrechtlichen Vertragsübernahme im rechtsgeschäftlichen Verhältnis des Dienstnehmers und des Betriebsnachfolgers liegt. Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Dienstgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder ein späterer Vorbehalt noch eine spätere Vorlage eines neuen Dienstvertrages vermögen diese Rechtslage zu ändern (vgl Migsch aaO, Rz 242 mwH; Arb 10788; auch DRdA 1990/32 [E.Bydlinski] = WBl 1988, 162 ua).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, stützt der Kläger sein Begehren nicht auf eine Haftung der Beklagten im Sinne des Paragraph 1409, ABGB, sondern ausschließlich auf eine (privative) Übernahme seines bestehenden Dienstvertrages durch diese. Es stellt sich daher primär die Frage, ob es mangels eines entsprechenden Vorbehalts zu einer Übernahme des Dienstvertrages des Klägers mit der F*** durch die Beklagte gekommen ist. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage in einigen Entscheidungen bereits allgemein ausgeführt, daß der Übergang eines Unternehmens samt Belegschaft unter Übernahme der bereits bestehenden Dienstverhältnisse nur ein Sonderfall der auch ohne Unternehmensübernahme möglichen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Dienstverhältnissen ist. Nimmt daher der neue Dienstgeber dem Dienstnehmer gegenüber ein Verhalten ein, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Angebot zur Übernahme des Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt, und nimmt der Dienstnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Dienstverhältnisses mit seinem bisherigen Dienstgeber und mit dessen Zustimmung schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Dienstgeber an, dann ist mit diesem Zeitpunkt eine rechtsgeschäftliche Dienstvertragsübernahme wirksam zustandegekommen, sofern der neue Dienstgeber sich nicht sofort ausdrücklich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 236; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 209; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins, 119 f, 299; Arb 10223, 9926 ua). Der Einwand Krejcis (Betriebsübertragung und Arbeitsvertrag, 210 ff, 211) gegen die Annahme einer zweifachen Konkludenz - schlüssige Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses und konkludenter Abschluß eines neuen Dienstverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger - vermag nicht zu überzeugen. Der bisherige Dienstgeber, der den Dienstnehmer in Kenntnis der Beschäftigung durch den neuen Dienstgeber weder kündigt noch seine Dienste weiter in Anspruch nimmt, bringt damit ausreichend seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Betriebsnachfolger zum Ausdruck. Es ist daher insoferne Schwarz (Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens, 100) beizupflichten, daß der Schwerpunkt bei der arbeitsrechtlichen Vertragsübernahme im rechtsgeschäftlichen Verhältnis des Dienstnehmers und des Betriebsnachfolgers liegt. Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Dienstgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder ein späterer Vorbehalt noch eine spätere Vorlage eines neuen Dienstvertrages vermögen diese Rechtslage zu ändern vergleiche Migsch aaO, Rz 242 mwH; Arb 10788; auch DRdA 1990/32 [E.Bydlinski] = WBl 1988, 162 ua).
Geht man von diesen Grudsätzen aus, ist die Arbeitsrechtssache noch nicht spruchreif. Wie die Revisionswerber zu Recht rügen, erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanzen in wesentlichen Punkten noch als ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht nahm ohne Erörterung und Feststellung der Funktion des Prokuristen des "Unternehmenserwerbers" an, daß dieser auch für die Beklagte verbindliche Zusagen habe machen können. Das Berufungsgericht hielt dessen Zusage der Weiterarbeit zu den gleichen Bedingungen zwar für mehrdeutig, erkannte aber der Weiterbeschäftigung des Klägers "zu den gleichen Bedingungen" hinsichtlich der im Dienstvertrag (trotz der Ablehnung einer Vertragsübernahme) vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten, nicht aber hinsichtlich der dienstzeitabhängigen Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Abfertigung Verpflichtungscharakter zu, wobei es dem Prokuristen Charles S*** im Hinblick auf das Angebot eines Spesenersatzes überdies als "Außenstehenden" ansah. Es bedarf somit noch einer Klärung, ob Charles S*** legitimiert war, für die Beklagte zu handeln. Eine Gesellschaft mbH wird durch den förmlichen Abschluß des Gesellschaft mbH-Gesellschaftsvertrages errichtet. Das Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten Entstehen der Gesellschaft wird unter anderem als Vorgesellschaft bezeichnet. In diesem Stadium sind die Geschäftsführer zu bestellen, soweit sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sind die Bar- und Sacheinlagen zu leisten, die Gesellschaftssteuer zu zahlen und die errichtete Gesellschaft im Handelsregister anzumelden. Die werdende Gesellschaft mbH wird von den Geschäftsführern vertreten (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 66 ff). Bisher ist aber ungeklärt geblieben, aufgrund welcher Legitimation der Prokurist der W*** AG, Charles S***, die "werdende Beklagte" überhaupt vertreten und in ihrem Namen Zusagen machen konnte. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt erklärte S*** bereits anfangs Juni 1987 dem Kläger, daß dieser bei der neu zu gründenden Gesellschaft mbH als Geschäftsführer beschäftigt bleibe. Auf die Frage des Klägers, zu welchen Bedingungen dies erfolgen solle, erwiderte S***, der Kläger könnte zu den "bisherigen Bedingungen weiterarbeiten". FVK setzte mit 25.Juni 1987 die gesamte Betriebsführung der F*** - mit Ausnahme eines noch abzuwickelnden Auftrags - ohne Unterbrechung fort und übernahm die Dienstnehmer der F*** aus den Bereichen Produktion und Technik. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt weiterhin im technischen Bereich nunmehr für die Beklagte tätig und wurde am 22.Juli 1987 als kollektivzeichnungsberechtigter Mitgeschäftsführer zum Handelsregister gemeldet. Sein Monatsgehalt in Höhe von S 40.000 erhielt er nunmehr ausschließlich von der Beklagten. Schon aus der nahtlosen Weiterarbeit des Klägers für die Beklagte und aus der Nichtabwicklung seines Dienstverhältnisses zu F*** könnte sohin auf eine anspruchsbegründende Vertragsübernahme durch die Beklagte geschlossen werden (vgl E.Bydlinski in DRdA 190, 304 f), sofern sich diese nicht sofort gegen die Übernahme der bei F*** erworbenen Anwartschaften und sonstigen dienstvertraglichen Rechte verwahrt hätte (vgl Martinek-Schwarz, AngG6 472 ff). Das Berufungsgericht sieht einen solchen Vorbehalt (Arb 8255) entgegen der Ansicht des Erstgerichtes im wesentlichen in der dem Kläger bekannten Vereinbarung vom 24.Juni 1987, wonach die Beklagte nur Dienstnehmer aus den Bereichen Produktion und Technik übernehme. Der Kläger als alleiniger Geschäftsführer für alle Belange der F*** falle demnach nicht unter die Übernahmevereinbarung. Dieser zwischen der F*** und der W*** AG sowie der in GründungGeht man von diesen Grudsätzen aus, ist die Arbeitsrechtssache noch nicht spruchreif. Wie die Revisionswerber zu Recht rügen, erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanzen in wesentlichen Punkten noch als ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht nahm ohne Erörterung und Feststellung der Funktion des Prokuristen des "Unternehmenserwerbers" an, daß dieser auch für die Beklagte verbindliche Zusagen habe machen können. Das Berufungsgericht hielt dessen Zusage der Weiterarbeit zu den gleichen Bedingungen zwar für mehrdeutig, erkannte aber der Weiterbeschäftigung des Klägers "zu den gleichen Bedingungen" hinsichtlich der im Dienstvertrag (trotz der Ablehnung einer Vertragsübernahme) vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten, nicht aber hinsichtlich der dienstzeitabhängigen Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Abfertigung Verpflichtungscharakter zu, wobei es dem Prokuristen Charles S*** im Hinblick auf das Angebot eines Spesenersatzes überdies als "Außenstehenden" ansah. Es bedarf somit noch einer Klärung, ob Charles S*** legitimiert war, für die Beklagte zu handeln. Eine Gesellschaft mbH wird durch den förmlichen Abschluß des Gesellschaft mbH-Gesellschaftsvertrages errichtet. Das Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten Entstehen der Gesellschaft wird unter anderem als Vorgesellschaft bezeichnet. In diesem Stadium sind die Geschäftsführer zu bestellen, soweit sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sind die Bar- und Sacheinlagen zu leisten, die Gesellschaftssteuer zu zahlen und die errichtete Gesellschaft im Handelsregister anzumelden. Die werdende Gesellschaft mbH wird von den Geschäftsführern vertreten vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 66 ff). Bisher ist aber ungeklärt geblieben, aufgrund welcher Legitimation der Prokurist der W*** AG, Charles S***, die "werdende Beklagte" überhaupt vertreten und in ihrem Namen Zusagen machen konnte. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt erklärte S*** bereits anfangs Juni 1987 dem Kläger, daß dieser bei der neu zu gründenden Gesellschaft mbH als Geschäftsführer beschäftigt bleibe. Auf die Frage des Klägers, zu welchen Bedingungen dies erfolgen solle, erwiderte S***, der Kläger könnte zu den "bisherigen Bedingungen weiterarbeiten". FVK setzte mit 25.Juni 1987 die gesamte Betriebsführung der F*** - mit Ausnahme eines noch abzuwickelnden Auftrags - ohne Unterbrechung fort und übernahm die Dienstnehmer der F*** aus den Bereichen Produktion und Technik. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt weiterhin im technischen Bereich nunmehr für die Beklagte tätig und wurde am 22.Juli 1987 als kollektivzeichnungsberechtigter Mitgeschäftsführer zum Handelsregister gemeldet. Sein Monatsgehalt in Höhe von S 40.000 erhielt er nunmehr ausschließlich von der Beklagten. Schon aus der nahtlosen Weiterarbeit des Klägers für die Beklagte und aus der Nichtabwicklung seines Dienstverhältnisses zu F*** könnte sohin auf eine anspruchsbegründende Vertragsübernahme durch die Beklagte geschlossen werden vergleiche E.Bydlinski in DRdA 190, 304 f), sofern sich diese nicht sofort gegen die Übernahme der bei F*** erworbenen Anwartschaften und sonstigen dienstvertraglichen Rechte verwahrt hätte vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 472 ff). Das Berufungsgericht sieht einen solchen Vorbehalt (Arb 8255) entgegen der Ansicht des Erstgerichtes im wesentlichen in der dem Kläger bekannten Vereinbarung vom 24.Juni 1987, wonach die Beklagte nur Dienstnehmer aus den Bereichen Produktion und Technik übernehme. Der Kläger als alleiniger Geschäftsführer für alle Belange der F*** falle demnach nicht unter die Übernahmevereinbarung. Dieser zwischen der F*** und der W*** AG sowie der in Gründung
befindlichen Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung könnte allenfalls dann Beachtlichkeit zukommen, wenn sich der Kläger nicht auf die ausdrücklich ihm gegenüber abgegebene Zusage des Prokuristen S*** berufen könnte, da es bezüglich der Fortsetzung des Dienstverhältnisses - wie erwähnt - nicht so sehr auf die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern der Unternehmensübertragung ankommt, sondern darauf, ob sich die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den gleichen Bedingungen wie bisher verpflichtet hat. Ein Widerruf der persönlichen Zusage S*** an den Kläger ist nämlich nicht festgestellt worden. Wäre daher die Zusage des Prokuristen S***, der Kläger könne als Geschäftsführer bei der neu zu gründenden Gesellschaft beschäftigt bleiben und zu den bisherigen Bedingungen weiterarbeiten, der werdenden Beklagten und somit in der Folge auch der Beklagten zuzurechnen (Reich-Rohrwig aaO, 68), müßte sie diese auch gegen sich gelten lassen. Der Kläger durfte die ihm persönlich gegebene Zusicherung dahin verstehen, daß die Beklagte ihm die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses zu den gleichen Rechten und Pflichten anbiete. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist dabei hinsichtlich des von der Beklagten solcherart übernommenen Dienstverhältnisses nicht nur auf die vereinbarte und für einen Geschäftsführer nicht ungewöhnlich verlängerte Kündigungsfrist Bedacht zu nehmen, sondern vor allem auch auf die bei F*** bereits geleistete Dienstzeit, da gerade diese von der festgestellten Zusicherung S*** umfaßt war (vgl Arb 10223 ua).befindlichen Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung könnte allenfalls dann Beachtlichkeit zukommen, wenn sich der Kläger nicht auf die ausdrücklich ihm gegenüber abgegebene Zusage des Prokuristen S*** berufen könnte, da es bezüglich der Fortsetzung des Dienstverhältnisses - wie erwähnt - nicht so sehr auf die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern der Unternehmensübertragung ankommt, sondern darauf, ob sich die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den gleichen Bedingungen wie bisher verpflichtet hat. Ein Widerruf der persönlichen Zusage S*** an den Kläger ist nämlich nicht festgestellt worden. Wäre daher die Zusage des Prokuristen S***, der Kläger könne als Geschäftsführer bei der neu zu gründenden Gesellschaft beschäftigt bleiben und zu den bisherigen Bedingungen weiterarbeiten, der werdenden Beklagten und somit in der Folge auch der Beklagten zuzurechnen (Reich-Rohrwig aaO, 68), müßte sie diese auch gegen sich gelten lassen. Der Kläger durfte die ihm persönlich gegebene Zusicherung dahin verstehen, daß die Beklagte ihm die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses zu den gleichen Rechten und Pflichten anbiete. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist dabei hinsichtlich des von der Beklagten solcherart übernommenen Dienstverhältnisses nicht nur auf die vereinbarte und für einen Geschäftsführer nicht ungewöhnlich verlängerte Kündigungsfrist Bedacht zu nehmen, sondern vor allem auch auf die bei F*** bereits geleistete Dienstzeit, da gerade diese von der festgestellten Zusicherung S*** umfaßt war vergleiche Arb 10223 ua).
Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegen, daß der Kläger vorerst (formell) noch Geschäftsführer der F*** blieb und die Abwicklung des sogenannten VEW-Auftrags leitete. Für die Annahme eines "Doppeldienstverhältnisses" fehlt es nämlich an entsprechenden Feststellungen über das Weiterbestehen arbeitsrechtlicher Beziehungen des Klägers zu F***. Die Funktion eines Geschäftsführers einer Geselschaft mbH ist grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis beschränkt (vgl Kuderna, ASGG § 51 Erl.1). Dazu kommt, daß die F*** ihr gesamtes Anlagevermögen verkauft und die Dienstnehmer aus Produktion und Technik an die Beklagte abgegeben hat. Die Beklagte setzte den Betrieb der F*** unmittelbar fort. Das Berufungsgericht setzt sich zu diesen Feststellungen in Widerspruch, soweit es zwar eine weitere Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines weiterbestehenden Dienstverhältnisses zu F*** annimmt, aber das Fehlen eines betrieblichen Substrats, das im wesentlichen auf die Beklagte übergegangen ist, unberücksichtigt läßt. Der Kläger bezog auch sein Gehalt nicht mehr von F***, sondern von der Beklagten. Die Abwicklung eines Auftrags lediglich noch auf Rechnung der F*** ist somit für die dienstrechtliche Stellung des Klägers zur Beklagten ohne Belang.Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegen, daß der Kläger vorerst (formell) noch Geschäftsführer der F*** blieb und die Abwicklung des sogenannten VEW-Auftrags leitete. Für die Annahme eines "Doppeldienstverhältnisses" fehlt es nämlich an entsprechenden Feststellungen über das Weiterbestehen arbeitsrechtlicher Beziehungen des Klägers zu F***. Die Funktion eines Geschäftsführers einer Geselschaft mbH ist grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis beschränkt vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 51, Erl.1). Dazu kommt, daß die F*** ihr gesamtes Anlagevermögen verkauft und die Dienstnehmer aus Produktion und Technik an die Beklagte abgegeben hat. Die Beklagte setzte den Betrieb der F*** unmittelbar fort. Das Berufungsgericht setzt sich zu diesen Feststellungen in Widerspruch, soweit es zwar eine weitere Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines weiterbestehenden Dienstverhältnisses zu F*** annimmt, aber das Fehlen eines betrieblichen Substrats, das im wesentlichen auf die Beklagte übergegangen ist, unberücksichtigt läßt. Der Kläger bezog auch sein Gehalt nicht mehr von F***, sondern von der Beklagten. Die Abwicklung eines Auftrags lediglich noch auf Rechnung der F*** ist somit für die dienstrechtliche Stellung des Klägers zur Beklagten ohne Belang.
Die Klärung der Frage, ob eine Übernahme des Dienstverhältnisses des Klägers durch die Beklagte erfolgt ist, ist somit Voraussetzung für die Beurteilung der geltend gemachten dienstzeitabhängigen und dienstvertraglichen Ansprüche des Klägers auf die noch strittige Abfertigung, die Kündigungsentschädigung, die eingeschränkte Urlaubsentschädigung und auf den Spesenersatz. Wurde das Dienstverhältnis des Klägers bei F*** von der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten übernommen, steht dem Kläger die geltend gemachte Kündigungsentschädigung und die noch streitverfangene Abfertigung zu.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Urlaubsverbrauches ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts darauf abzustellen, ob der Kläger in der Lage war, seinen Urlaub in der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte und der Beendigung des Dienstverhältnisses (4.Mai 1988 bis 30.September 1988) zu verbrauchen (Arb 10409, 10334; WBl 1988, 372 ua). Der Kläger hat in seiner Berufung einen Urlaubsverbrauch von 60 Werktagen gegen sich gelten lassen und sein Begehren auf Entschädigung für 30 Urlaubstage eingeschränkt. Dieser restliche Anspruch hängt nicht nur davon ab, ob die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem Kläger fortsetzte, sondern entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch davon, ob er in dieser Zeit die von der Beklagten angebotenen Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte ist mit ihrem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, der Kläger habe dem Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist schon dadurch zugestimmt, weil er seit dem Erhalt des Kündigungsschreibens nicht mehr im Betrieb gewesen sei, darauf zu verweisen, daß der Kläger in diesem Schreiben aufgefordert wurde, die Diensträume der Beklagten nicht mehr zu betreten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hielt der Kläger in seinem Schreiben vom 18.Mai 1988 an den Prokuristen S*** fest, daß er nach seiner "Beurlaubung" Kontakt mit Tunesien aufgenommen und ein Anlagenkonzept und ein Angebot für die UdSSR ausgearbeitet habe. Mit Tunesien müsse noch ein Termin vereinbart und ein Dolmetsch mitgenommen werden. Soweit der Kläger - was bisher ebenfalls nicht geprüft wurde - tatsächlich schon Arbeiten im Hinblick auf das Angebot der Beklagten, seine Dienste für eine noch zu gründende Gesellschaft, die sich mit dem Verkauf von Anlagen befassen werde, verrichtete, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe das Angebot der Beklagten ausgeschlagen. Hat er schon Leistungen in der gewünschten Art erbracht, kann seiner Erklärung, eine Tätigkeit im Anlagenverkauf sei von seinem Wohnort nicht möglich, im Zusammenhalt mit dem Ersuchen um Arbeitsunterlagen und Behelfe nur dahin verstanden werden, daß er eben noch im Betrieb der Beklagten vorhandene Unterlagen und Arbeitsgeräte brauche. Eine bloße protestatio contra factum (vgl Koziol-Welser, Grundriß8 I 110) ist seinem Verhalten insgesamt nicht zu entnehmen. Es wird daher noch zu klären sein, welchen Arbeitsumfang seine allenfalls bereits geleisteten Tätigkeiten in Anspruch nahmen.Hinsichtlich der Möglichkeit des Urlaubsverbrauches ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts darauf abzustellen, ob der Kläger in der Lage war, seinen Urlaub in der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte und der Beendigung des Dienstverhältnisses (4.Mai 1988 bis 30.September 1988) zu verbrauchen (Arb 10409, 10334; WBl 1988, 372 ua). Der Kläger hat in seiner Berufung einen Urlaubsverbrauch von 60 Werktagen gegen sich gelten lassen und sein Begehren auf Entschädigung für 30 Urlaubstage eingeschränkt. Dieser restliche Anspruch hängt nicht nur davon ab, ob die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem Kläger fortsetzte, sondern entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch davon, ob er in dieser Zeit die von der Beklagten angebotenen Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte ist mit ihrem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, der Kläger habe dem Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist schon dadurch zugestimmt, weil er seit dem Erhalt des Kündigungsschreibens nicht mehr im Betrieb gewesen sei, darauf zu verweisen, daß der Kläger in diesem Schreiben aufgefordert wurde, die Diensträume der Beklagten nicht mehr zu betreten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hielt der Kläger in seinem Schreiben vom 18.Mai 1988 an den Prokuristen S*** fest, daß er nach seiner "Beurlaubung" Kontakt mit Tunesien aufgenommen und ein Anlagenkonzept und ein Angebot für die UdSSR ausgearbeitet habe. Mit Tunesien müsse noch ein Termin vereinbart und ein Dolmetsch mitgenommen werden. Soweit der Kläger - was bisher ebenfalls nicht geprüft wurde - tatsächlich schon Arbeiten im Hinblick auf das Angebot der Beklagten, seine Dienste für eine noch zu gründende Gesellschaft, die sich mit dem Verkauf von Anlagen befassen werde, verrichtete, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe das Angebot der Beklagten ausgeschlagen. Hat er schon Leistungen in der gewünschten Art erbracht, kann seiner Erklärung, eine Tätigkeit im Anlagenverkauf sei von seinem Wohnort nicht möglich, im Zusammenhalt mit dem Ersuchen um Arbeitsunterlagen und Behelfe nur dahin verstanden werden, daß er eben noch im Betrieb der Beklagten vorhandene Unterlagen und Arbeitsgeräte brauche. Eine bloße protestatio contra factum vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 110) ist seinem Verhalten insgesamt nicht zu entnehmen. Es wird daher noch zu klären sein, welchen Arbeitsumfang seine allenfalls bereits geleisteten Tätigkeiten in Anspruch nahmen.
Das Angebot an den Kläger, seine Dienste weiter zur Verfügung zu stellen, ist Bestandteil des Kündigungsschreibens vom 4.Mai 1988, das vom Prokuristen S*** unterfertigt wurde. S*** übergab dem Kläger das Kündigungsschreiben und forderte ihn zum Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist auf. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Schreiben des Klägers vom 18.Mai 1988 sei zwar als Anbotsannahme zu werten, der Prokurist S*** der W*** AG sei aber ein "Außenstehender" gewesen, so daß dieses Angebot gar nicht von der Beklagten oder deren Geschäftsführung gekommen sei, zeigt wiederum den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden und entscheidenden Mangel, daß die Frage, ob S*** die Beklagte dem Kläger gegenüber vertreten konnte, überhaupt nicht geprüft worden ist. Wäre S*** ein "Außenstehender" gewesen, hätte er den Kläger auch nicht wirksam kündigen können.
Da sohin ein ganzer Fragenkomplex nicht oder nur zum Teil erörtert worden ist und daher der Umfang allenfalls notwendiger Beweisaufnahmen nicht abgesehen werden kann, ist es erforderlich, die Arbeitsrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.