Rechtssatz RS0059428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059428
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Im Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten Entstehen der Gesellschaft (Vorgesellschaft) sind die Geschäftsführer zu bestellen, soweit sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sind die Bareinlagen und Sacheinlagen zu leisten, die Gesellschaftssteuer zu zahlen und die errichtete Gesellschaft im Handelsregister anzumelden. Die werdende GmbH wird von den Geschäftsführern vertreten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 200/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 200/90
- 2 Ob 65/08k
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 65/08k
Auch; nur: Die werdende GmbH wird von den Geschäftsführern vertreten. (T1); Veröff: SZ 2008/47
- 6 Ob 97/12a
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 97/12a
Vgl; Beisatz: Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft für einen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059428
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00200_9000000_001