Norm
ABGB §863 GI
ABGB §1151 XII
AngG §23 IB
AngG §23 III
Rechtssatz
Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern.
Schlagworte
SW: Übernahme, Dienstvertragsübernahme, Arbeitsvertragsübernahme,
Angestellte, Wechsel, Unternehmensübergang, Dienstgeberwechsel,
Arbeitgeberwechsel, Betriebsnachfolger, Dienstzeit, Abfertigung,
Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Zusammenrechnung,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028467
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00104_8900000_003