Die Revision ist berechtigt.
In erster Linie stellt sich die Frage, ob es mangels eines entsprechenden Vorbehaltes zu einer Übernahme des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Firma W*** durch die Firma R*** gekommen ist. Wie Migsch in DRdA 1967, 231, und in "Abfertigung für Arbeiter und Angestellte", RZ 236, zutreffend hervorhebt, ist der Übergang eines Unternehmens samt Belegschaft unter Übernahme der bereits bestehenden Arbeitsverhältnissu nur ein Sonderfall der auch ohne Unternehmensübernahme möglichen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Arbeitsverhältnissen (vgl. auch Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag, 199, wonach die allgemeine Rechtsfigur der Vertragsübernahme durch Wechsel des Arbeitgebers im Arbeitsrecht nicht nur im Zusammenhang mit Betriebsübernahmen zur Diskussion steht, sondern darüber hinaus von praktischer Bedeutung ist; auch Schwarz in "Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens", 92, vertritt die Ansicht, daß die Übertragung des Arbeitsverhältnisses durch den Übergang des Unternehmens lediglich begünstigt wird). Setzt daher der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Verhalten, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Anbot zur Übernahme des Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt, und nimmt der Arbeitnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber und mit dessen Zustimmung schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber an, dann ist in diesem Zeitpunkt eine rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme wirksam zustande gekommen, sofern der neue Arbeitgeber sich nicht sofort ausdrücklich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt (siehe Arb. 8.255, 10.223; ähnlich 4 Ob 146/83; 14 Ob 43-51/86). Die Argumentation Krejcis aaO 210 ff (211) gegen die Annahme einer zweifachen Konkludenz - schlüssige Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und konkludenter Abschluß eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger - vermag nicht zu überzeugen. Der bisherige Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in Kenntnis der Beschäftigung durch den neuen Arbeitgeber weder kündigt noch seine Dienste weiter in Anspruch nimmt, bringt damit ausreichend seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Betriebsnachfolger zum Ausdruck; es ist daher Schwarz aaO 100 beizupflichten, daß der Schwerpunkt bei der arbeitsrechtlichen Vertragsübernahme im rechtsgeschäftlichen Verhältnis des Arbeitnehmers und des Betriebsnachfolgers liegt. Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern (siehe Migsch aaO Rz 242; DRdA 1979, 122 [Apathy]). Geht man davon aus, daß der Kläger ab 17. Jänner 1972 vom der Arbeitsgemeinschaft Hotelneubau K*** R***-W***In erster Linie stellt sich die Frage, ob es mangels eines entsprechenden Vorbehaltes zu einer Übernahme des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Firma W*** durch die Firma R*** gekommen ist. Wie Migsch in DRdA 1967, 231, und in "Abfertigung für Arbeiter und Angestellte", RZ 236, zutreffend hervorhebt, ist der Übergang eines Unternehmens samt Belegschaft unter Übernahme der bereits bestehenden Arbeitsverhältnissu nur ein Sonderfall der auch ohne Unternehmensübernahme möglichen rechtsgeschäftlichen Übernahme von Arbeitsverhältnissen vergleiche auch Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag, 199, wonach die allgemeine Rechtsfigur der Vertragsübernahme durch Wechsel des Arbeitgebers im Arbeitsrecht nicht nur im Zusammenhang mit Betriebsübernahmen zur Diskussion steht, sondern darüber hinaus von praktischer Bedeutung ist; auch Schwarz in "Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens", 92, vertritt die Ansicht, daß die Übertragung des Arbeitsverhältnisses durch den Übergang des Unternehmens lediglich begünstigt wird). Setzt daher der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Verhalten, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Anbot zur Übernahme des Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt, und nimmt der Arbeitnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber und mit dessen Zustimmung schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber an, dann ist in diesem Zeitpunkt eine rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme wirksam zustande gekommen, sofern der neue Arbeitgeber sich nicht sofort ausdrücklich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt (siehe Arb. 8.255, 10.223; ähnlich 4 Ob 146/83; 14 Ob 43-51/86). Die Argumentation Krejcis aaO 210 ff (211) gegen die Annahme einer zweifachen Konkludenz - schlüssige Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und konkludenter Abschluß eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger - vermag nicht zu überzeugen. Der bisherige Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in Kenntnis der Beschäftigung durch den neuen Arbeitgeber weder kündigt noch seine Dienste weiter in Anspruch nimmt, bringt damit ausreichend seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Betriebsnachfolger zum Ausdruck; es ist daher Schwarz aaO 100 beizupflichten, daß der Schwerpunkt bei der arbeitsrechtlichen Vertragsübernahme im rechtsgeschäftlichen Verhältnis des Arbeitnehmers und des Betriebsnachfolgers liegt. Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern (siehe Migsch aaO Rz 242; DRdA 1979, 122 [Apathy]). Geht man davon aus, daß der Kläger ab 17. Jänner 1972 vom der Arbeitsgemeinschaft Hotelneubau K*** R***-W***
beschäftigt wurde, dann wurde die Firma R*** schon mit diesem Zeitpunkt Arbeitgeber (vgl. Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft 108 ff [110]; ebenso Krejci in Rummel, ABGB, § 1151 RZ 144). Die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers zur Vertragsübernahme durch die Arbeitsgemeinschaft ist schon auf Grund seiner Einbindung als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft auch in das neue Vertragsverhältnis anzunehmen; im Hinblick auf die Beteiligung seines bisherigen Arbeitgebers an der Arbeitsgemeinschaft und seine unveränderte Weiterbeschäftigung mußte andererseits der Kläger nicht nur die Zustimmung seines Arbeitgebers zur Vertragsübernahme durch die Arbeitsgemeinschaft, sondern auch die Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses unter Wahrung seiner Rechte durch die Arbeitsgemeinschaft annehmen. Setzte dann die Firma R***, die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft bereits Vertragspartner des Klägers geworden war, das Arbeitsverhältnis allein fort, dann kam es nicht zu einer neuerlichen Vertragsübernahme, sondern zu einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit einem der bisherigen Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft, sei es im Rahmen der Liquidation der Arbeitsgemeinschaft oder der Übernahme der Arbeitsgemeinschaft durch diesen Gesellschafter. Durch den Dienstvertrag vom 15. Mai 1972, mit dem der Kläger von der Firma R*** rückwirkend zum 1. Mai 1972 als Hauptpolier in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde, wurde die durch die Weiterbeschäftigung als Arbeiter im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft sowie ab 1. Mai 1972 durch die Firma R*** erfolgte Arbeitsvertragsübernahme nicht mehr berührt, zumal dieser Vertrag weder eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers bezweckte oder herbeiführte noch daraus ein Verzicht auf die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arbeiter zu entnehmen ist. Dem Revisionswerber ist im übrigen auch darin beizupflichten, daß der Abschluß des Angestelltendienstvertrages mit dem Kläger keine sachliche Rechtfertigung dafür bietet, den Kläger in der Frage der Anrechnung der bei der Firma W*** erworbenen Vordienstzeiten schlechterzustellen als andere gleichfalls übernommene Beschäftigte, mit denen kein Angestelltenverhältnis begründet wurde.beschäftigt wurde, dann wurde die Firma R*** schon mit diesem Zeitpunkt Arbeitgeber vergleiche Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft 108 ff [110]; ebenso Krejci in Rummel, ABGB, Paragraph 1151, RZ 144). Die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers zur Vertragsübernahme durch die Arbeitsgemeinschaft ist schon auf Grund seiner Einbindung als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft auch in das neue Vertragsverhältnis anzunehmen; im Hinblick auf die Beteiligung seines bisherigen Arbeitgebers an der Arbeitsgemeinschaft und seine unveränderte Weiterbeschäftigung mußte andererseits der Kläger nicht nur die Zustimmung seines Arbeitgebers zur Vertragsübernahme durch die Arbeitsgemeinschaft, sondern auch die Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses unter Wahrung seiner Rechte durch die Arbeitsgemeinschaft annehmen. Setzte dann die Firma R***, die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft bereits Vertragspartner des Klägers geworden war, das Arbeitsverhältnis allein fort, dann kam es nicht zu einer neuerlichen Vertragsübernahme, sondern zu einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit einem der bisherigen Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft, sei es im Rahmen der Liquidation der Arbeitsgemeinschaft oder der Übernahme der Arbeitsgemeinschaft durch diesen Gesellschafter. Durch den Dienstvertrag vom 15. Mai 1972, mit dem der Kläger von der Firma R*** rückwirkend zum 1. Mai 1972 als Hauptpolier in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde, wurde die durch die Weiterbeschäftigung als Arbeiter im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft sowie ab 1. Mai 1972 durch die Firma R*** erfolgte Arbeitsvertragsübernahme nicht mehr berührt, zumal dieser Vertrag weder eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers bezweckte oder herbeiführte noch daraus ein Verzicht auf die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arbeiter zu entnehmen ist. Dem Revisionswerber ist im übrigen auch darin beizupflichten, daß der Abschluß des Angestelltendienstvertrages mit dem Kläger keine sachliche Rechtfertigung dafür bietet, den Kläger in der Frage der Anrechnung der bei der Firma W*** erworbenen Vordienstzeiten schlechterzustellen als andere gleichfalls übernommene Beschäftigte, mit denen kein Angestelltenverhältnis begründet wurde.
Die Arbeitsrechtssache ist jedoch noch nicht im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils spruchreif, weil sich das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, mit den Ausführungen zu den übrigen Berufungsgründen nicht auseinandergesetzt hat.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die inhaltlich als Vorwurf der Aktenwidrigkeit aufzufassende, unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei nur der Kauf einiger Maschinen (und damit keine Unternehmensübernahme) erfolgt, im Hinblick auf die oben wiedergegebenen, vom Berufungsgericht durch Verweisung übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes berechtigt ist.
Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.