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Rechtssatz RS0028439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028439

Geschäftszahl

9ObA104/89

Entscheidungsdatum

14.06.1989

Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1151 XII
ABGB §1175 D
AngG §23 IB
AngG §23 III

Rechtssatz

Wird der Arbeitnehmer von einer Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung seines bisherigen Arbeitgebers zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt, ist eine Arbeitsvertragsübernahme unter Hinzutritt der übrigen Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft anzunehmen. Beschäftigt ein Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft nach deren Liquidation oder Übernahme den Arbeitnehmer weiter, kommt es nicht zu einer neuerlichen Vertragsübernahme, sondern zu einer Aufrechterhaltung des schon bisher mit ihm als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann durch einen späteren Vorbehalt nicht geändert werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 104/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 104/89
    Veröff: Arb 10788 = SZ 62/109

Schlagworte

SW: Übernahme, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Angestellte, Höhe, Umfang, Ausmaß, Fortbestehen, Weiterbestehen, Fortsetzung, Unternehmensübertragung, Übertragung, Wechsel, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Abfertigung, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028439

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00104_8900000_002