Entscheidungsgründe:
Die neun Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von der Höhe nach außer Streit stehenden Abfertigungen. Zur Begründung brachten sie vor, sie seien vom Beklagten am 27.5.1981 gekündigt worden. Der Pächter des Unternehmens des Beklagten, Peter C***, habe am selben Tag erklärt, sie zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen, jedoch mit Ausnahme der Abfertigungsansprüche.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Pächter habe sich verpflichtet, die Kläger zu den gleichen Bedingungen unter Wahrung aller ihrer Ansprüche zu übernehmen. Peter C*** trat als Nebenintervenient auf seiten der Kläger in den Prozeß ein. Er brachte vor, er habe mit dem Beklagten vereinbart, daß alle Abfertigungen vom Beklagten zu zahlen seien. Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Kläger arbeiteten in dem Wurstwarenerzeugungsunternehmen des Beklagten. Nachdem dieser mit dem Nebenintervenienten über einen Verkauf des Unternehmens verhandelt hatte, vereinbarten sie schließlich, daß der Beklagte das Unternehmen an den Nebenintervenienten verpachtet. In einem Vertragsentwurf war vorgesehen, daß der Pächter das Personal des Verpächters zu den gleichen Bedingungen und unter Wahrung aller Ansprüche übernehme. Der Beklagte erklärte sich bereit, dem Pächter ein Drittel der mit S 300.000,- geschätzten Abfertigungssumme im Falle der tatsächlichen Zahlung der Abfertigung zu vergüten. Wenn auch dieser Vertragsentwurf nicht unterschrieben wurde, bestand doch Einverständnis über den Inhalt dieser im Entwurf vorgesehenen Bestimmung. Bei einer am 21.5.1981 erfolgten weiteren Besprechung wurde ein Aktenvermerk aufgenommen, in dem unter anderem festgehalten wurde, daß der Pächter das Personal des Verpächters "zu den gleichen Bedingungen und unter Wahrung aller ihrer Ansprüche" übernehme. Etwaige "Ablösen" waren in diesem Aktenvermerk nicht enthalten. In einem weiteren, von einem Hausverwalter entworfenen Vertragstext waren die gleiche Bestimmung sowie die Zahlung eines Betrages von S 166.000,- an den Pächter für die Übernahme der Abfertigungsansprüche vorgesehen. Am 11.6.1981 wurde zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten vor dem öffentlichen Notar Mag. Hugo J*** ein Pachtvertrag abgeschlossen, in dem der Beginn des Pachtverhältnisses mit 1.6.1981 festgesetzt wurde. Dieser Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen über die Übernahme von Arbeitnehmern durch den Pächter, weil der Notar eine solche Bestimmung in einem Pachtvertrag für nicht üblich hielt. Am 21.5.1981 sprach der im Unternehmen des Beklagten als Buchhalter beschäftigte Walter P*** die Kündigung der Kläger mit Ausnahme des Siebent- und Achtklägers aus. Er teilte ihnen mit, daß sie vom Beklagten die Abfertigung erhalten würden. Der Beklagte bestätigte am 22.5.1981 die Kündigungen. Er rief die Kläger - mit Ausnahme des Siebent- und des Achtklägers - in sein Büro und stellte ihnen den Nebenintervenienten als neuen Chef vor. Von einer Übernahme der Kläger mit allen Rechten und Pflichten durch den Nebenintervenienten und über die Zahlung der Abfertigung wurde hiebei nicht gesprochen. Der Beklagte sagte aber zu den Klägern, es werde ihnen durch die Kündigung kein Schaden entstehen, sie würden um die Abfertigung "nicht umfallen". Als der Erstkläger zum Beklagten sagte, er könne ja, wenn er gekündigt sei, gehen, erwiderte der Beklagte, der Erstkläger werde ohnehin nicht mehr im Betrieb gebraucht, er, der Beklagte, würde ihm die Abfertigung zahlen. Zum Viertkläger sagte der Beklagte: "Solange ich Herr S*** bin, müßt ihr wegen der Abfertigung keine Angst haben." Zu dem formell nicht gekündigten Siebentkläger sagte der Beklagte, er werde die Abfertigung von ihm erhalten. Als der Achtkläger von seinem Urlaub zurückkehrte, sagte der Beklagte zu ihm, die Zahlung der Abfertigung an ihn mache ihm Sorgen, weil sie so hoch sei. Der Beklagte war schließlich mit dem Vorschlag des Achtklägers, er solle ihm die Abfertigung in drei Teilbeträgen zahlen, einverstanden. Ende Mai 1981 bereitete Walter P*** ohne jeden Auftrag drei Garnituren von Dienstzetteln vor. In der ersten Garnitur stand zu lesen, daß zwischen dem Nebenintervenienten und dem betreffenden Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis beginne. Diese Dienstzettel wurden nicht ausgefolgt. In der zweiten Garnitur war festgehalten, daß der Arbeitnehmer unter Wahrung aller Rechte vom Pächter übernommen werde. Ein solcher Dienstzettel wurde dem Erstkläger von P*** am 17. oder 19.6.1981 übergeben, wenige Tage darauf aber mit dem Bemerken wieder weggenommen, er werde einen anderen Dienstzettel bekommen. Die anderen Kläger erhielten keine Dienstzettel und hatten auch keine Kenntnis vom Inhalt des dem Erstkläger übergebenen Dienstzettels. Die dritte Garnitur sah vor, daß der Arbeitnehmer zu denselben Bedingungen übernommen werde, ausgenommen die Abfertigungsansprüche. Walter P*** teilte diese vom Nebenintervenienten unterschriebenen Dienstzettel ebenfalls nicht aus. Alle Kläger sind seit 1.6.1981 beim Nebenintervenienten beschäftigt und üben dieselbe Tätigkeit aus wie früher. Der Nebenintervenient (selbst) hat keinem der Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu denselben Bedingungen und unter Anrechnung der beim Beklagten zurückgelegten Dienstzeit angeboten. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, den Klägern stehe der Abfertigungsanspruch dem Beklagten gegenüber zu, weil dieser sie gekündigt habe und weil der Übernehmer des Betriebes, der Nebenintervenient, ihnen die vorerwähnte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht angeboten habe und die Kläger ein solches Angebot nicht abgelehnt hätten.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Klagebegehren zur Gänze abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf "mit folgenden Ausnahmen" die geichen Feststellungen wie das Erstgericht:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Klagebegehren zur Gänze abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf "mit folgenden Ausnahmen" die geichen Feststellungen wie das Erstgericht:
Es wird nicht festgestellt, daß der Beklagte die Arbeitsverhältnisse der Kläger gekündigt habe, daß er ihnen gegenüber erklärt habe, es werde ihnen durch die Kündigung kein Schaden entstehen, sie würden um die Abfertigung nicht umfallen. Ebenso wenig werden die vom Beklagten dem Erst-, Viert- und Achtkläger gegenüber abgegebenen Erklärungen betreffend die Zahlung einer Abfertigung festgestellt. Alle Kläger haben vom Nebenintervenienten unterschriebene Dienstzettel der zweiten Garnitur, wonach sie unter Wahrung aller Rechte ab 1.6.1981 vom Nebenintervenienten übernommen werden, erhalten. Die Feststellung des Erstgerichts, der Beklagte habe keinem der Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen und unter Anrechnung der beim Beklagten zurückgelegten Dienstzeit angeboten, ist dahin einzuschränken, daß den Klägern mit den Dienstzetteln eine derartige Übernahme ab 1.6.1981 vom Nebenintervenienten zugesichert worden ist. Die Kläger haben beim Nebenintervenienten ab 1.6.1981 auch dasselbe Arbeitsentgelt wie beim Beklagten erhalten.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, zwischen dem Beklagtn, dem Nebenintervenienten und den Klägern sei die für den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Unternehmens erforderliche Vertragsübernahme vereinbart worden. Den Klägern sei eine solche Übernahme mit den ihnen übergebenen Dienstzetteln zugesichert worden. Durch die Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen hätten die Kläger schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie damit einverstanden seien. Der Abfertigungsanspruch stehe ihnen daher nicht zu. Da die Arbeitsverhältnisse der Kläger nicht aufgelöst worden seien, könnten sie ihre Abfertigungsansprüche auch nicht mit Erfolg auf den eine solche Auflösung voraussetzenden § 21 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs stützen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Kläger mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, zwischen dem Beklagtn, dem Nebenintervenienten und den Klägern sei die für den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Unternehmens erforderliche Vertragsübernahme vereinbart worden. Den Klägern sei eine solche Übernahme mit den ihnen übergebenen Dienstzetteln zugesichert worden. Durch die Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen hätten die Kläger schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie damit einverstanden seien. Der Abfertigungsanspruch stehe ihnen daher nicht zu. Da die Arbeitsverhältnisse der Kläger nicht aufgelöst worden seien, könnten sie ihre Abfertigungsansprüche auch nicht mit Erfolg auf den eine solche Auflösung voraussetzenden Paragraph 21, des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs stützen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Kläger mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.