Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat von 1956 bis 1960 bei den Steirischen Gußstahlwerken eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert und war anschließend bis 1975 im Federnwerk des genannten Unternehmens beschäftigt, das 1975 von der V*** AG übernommen wurde. Der Kläger arbeitete bis 31. Dezember 1983 im Federnwerk der V*** AG, Werk Judenburg, und war Mitglied des Betriebsrats. Seit 1.Jänner 1984 ist der Kläger bei der beklagten Partei beschäftigt und ist seit April 1984 Mitglied des Betriebsrats dieses Betriebes. Das Arbeitsverhältnis unterlag immer den Bestimmungen des Kollektivvertrages für eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie (KV). Punkt IX des KV hatte in der im Jahr 1982 in Geltung gestandenen Fassung (auszugsweise) nachstehenden Inhalt:Der Kläger hat von 1956 bis 1960 bei den Steirischen Gußstahlwerken eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert und war anschließend bis 1975 im Federnwerk des genannten Unternehmens beschäftigt, das 1975 von der V*** AG übernommen wurde. Der Kläger arbeitete bis 31. Dezember 1983 im Federnwerk der V*** AG, Werk Judenburg, und war Mitglied des Betriebsrats. Seit 1.Jänner 1984 ist der Kläger bei der beklagten Partei beschäftigt und ist seit April 1984 Mitglied des Betriebsrats dieses Betriebes. Das Arbeitsverhältnis unterlag immer den Bestimmungen des Kollektivvertrages für eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie (KV). Punkt römisch neun des KV hatte in der im Jahr 1982 in Geltung gestandenen Fassung (auszugsweise) nachstehenden Inhalt:
"IX. E***
Kollektivvertragslöhne (Mindeststundenlöhne)
1.
Lohngruppen:
1. Spitzenfacharbeiter........................ S 63,--
2. qualifizierte Facharbeiter................. S 55,--
3. Facharbeiter............................... S 48,--
4. besonders qualifizierte Arbeitnehmer....... S 43,50
5. qualifizierte Arbeitnehmer................. S 41,25
6. Arbeitnehmer mit Zweckausbildung........... S 39,50
7. Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.......... S 37,50
8. jugendliche Arbeitnehmer................... S 35,50
..............
3.
Der Kollektivvertragslohn (Mindeststundenlohn) einer Lohngruppe
stellt keine Begrenzung des Ist-Lohnes einer niedrigeren Lohngruppe
dar. Regelmäßige Überzahlung des Kollektivvertragslohnes, die weder
unter die Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (Abschnitte XII und XIII
des Kollektivvertrages) fallen noch zweckbestimmte Zulagen sind,
gelten als Bestandteil des Stundenlohnes.
Lohngruppenerweiterung ..............
5.
Die kollektivvertraglichen Lohngruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, doch ist eine Lohngruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Lohngruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Lohngruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen." Am 15.Mai 1982 wurde zwischen der Werksdirektion der V*** AG, Werk Judenburg, einerseits und dem Arbeiterbetriebsrat der V*** AG, Werk Judenburg, andererseits eine Vereinbarung (bezeichnet als Betriebsvereinbarung Nr. JB 82-02) geschlossen. Zweck dieser Vereinbarung, deren Gültigkeitsbeginn mit 1.März 1982 festgelegt wurde, war die Einführung eines Zeitlöhnerentlohnungsschemas für alle Zeitlöhner des V*** Werkes Judenburg. Innerhalb der kollektivvertraglichen Lohngruppen wurden jeweils mehrere Untergruppen vorgesehen und in einer Tabelle der Lohn für jede dieser Untergruppen festgelegt. Der Kläger wurde in Lohngruppe 11
(Untergruppe 1 der Lohngruppe 1) Lohnstufe 5, Einstufungszeile 9 eingestuft. Aus den Ansätzen der Vereinbarung ergab sich dabei für den Kläger ein Stundenlohn von S 81,60. Unter Punkt IV der Vereinbarung wurde bestimmt, daß diese gemäß § 32 Abs. 1 ArbVG von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Die Vereinbarung wurde vom Werksdirektor und vom Vorsitzenden des Arbeiterbetriebsrates unterfertigt und im Betrieb ausgehängt. Sie wurde in der Folge nicht gekündigt.(Untergruppe 1 der Lohngruppe 1) Lohnstufe 5, Einstufungszeile 9 eingestuft. Aus den Ansätzen der Vereinbarung ergab sich dabei für den Kläger ein Stundenlohn von S 81,60. Unter Punkt römisch vier der Vereinbarung wurde bestimmt, daß diese gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ArbVG von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Die Vereinbarung wurde vom Werksdirektor und vom Vorsitzenden des Arbeiterbetriebsrates unterfertigt und im Betrieb ausgehängt. Sie wurde in der Folge nicht gekündigt.
Im Werk Judenburg der V*** AG bestanden ursprünglich mehrere Abteilungen und zwar das Stahlwerk, das Hammerwerk, das Preßwerk, das Walzwerk, der Blankstahlbetrieb, die Erhaltungsbetriebe, die Kaltbearbeitungswerkstätte und das Federnwerk. Davon wurden das Preßwerk 1980, das Stahl- und Hammerwerk 1981 geschlossen. Das Walzwerk wurde 1981 und das Blankstahlwerk am 1.Oktober 1983 von der V*** A*** AG übernommen. Mit 1.Oktober 1983 wurde die Werkdirektion Judenburg aufgelöst; die Agenden wurden von der V*** Kapfenberg wahrgenommen, soweit es den V***-Bereich betraf.
Zwischen dem 1.Oktober und dem 31.Dezember 1983 war der ehemalige "Betriebschef" des Federnwerkes, Dipl.Ing.Raimund S***, für den Standpunkt der V*** AG verantwortlich. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde beschlossen, das Federnwerk durch eine eigene Gesellschaft mbH zu führen, welche selbständig agieren sollte; insbesondere Ein- und Verkauf sollten direkt von Judenburg aus durchgeführt werden. Mit Notariatsakt vom 7.Dezember 1983 wurde vor dem öffentlichen Notar Dr.Reinhard R*** in Wien von der V*** AG und der Handelsgesellschaft für Industrie und Hüttenprodukte Gesellschaft mbH die beklagte Partei mit dem Sitz in Judenburg gegründet. Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei war die Herstellung und der Vertrieb von Federn der Marke "Styria"; ferner Federnzubehör und die Durchführung aller Geschäfte, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang standen. Das erste Geschäftsjahr sollte mit dem Tag der handelsgerichtlichen Registrierung beginnen. Am 23.Dezember 1983 wurde die beklagte Partei in das Handelsregister Abteilung B unter Nr. 87/Judenburg eingetragen. Geschäftsführer war und ist Dipl.Ing. Raimund S***. Vom 31.Oktober 1983 bis zur Jahreswende 1983/84 bestand das Werk Judenburg der V*** AG nur mehr aus dem Federnwerk mit rund 140 Arbeitnehmern und der Kaltbearbeitungswerkstätte, deren Stillegung bereits beschlossen war und im Mai 1984 auch durchgeführt wurde. Mit 1.Jänner 1984 nahm die beklagte Partei ihre Tätigkeit auf, ohne daß es zu einem Betriebsstillstand gekommen wäre; das Federnwerk wird nunmehr von der beklagten Partei geführt. Seit 1.Jänner 1984 wurden am selben Standort (Judenburg) von derselben Belegschaft mit denselben maschinellen Anlagen die gleichen Produkte erzeugt. Am 29.November 1983 fand in Kapfenberg zwischen den leitenden Angestellten der V*** AG und Belegschaftsvertretern ein Gespräch statt. Bei diesem Termin wurde den Belegschaftsvertretern die triste finanzielle Situation und die schlechte Auftragslage des Federnwerkes vor Augen geführt; sie wurden vom Plan, dieses Werk auszugliedern und mit der Führung eine eigene Gesellschaft zu betrauen, in Kenntnis gesetzt. Es wurde auch dargelegt, daß neben anderen Maßnahmen die Notwendigkeit zu Lohn- und Gehaltskürzungen bestehe, um einen Abbau der Defizite zu erreichen. Ein nächstes Verhandlungsgespräch fand am 16.Dezember 1983 zwischen der Leitung des Unternehmens und den Belegschaftsvertretern statt; der Besprechung vom 20.Dezember 1983 wurde erstmals ein Funktionär der Gewerkschaft in Person des Gebietssekretärs Richard H*** beigezogen. Die beklagte Partei bot anfangs einen Durchschnittslohn von S 68,-- brutto; zu diesem Zeitpunkt lag der Durchschnittslohn bei der V*** AG Werk Judenburg bei zirka S 86,-- bis S 87,--. Mit 21.Dezember 1983 wurde von der V*** AG an die Beschäftigten des Federnwerkes und an den Kläger ein Schreiben versandt, in dem die Aufforderung erging, die Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses zur V*** AG zum 31.Dezember 1983 und zur Begründung neuer Arbeitsverhältnisse zur beklagten Partei ab 1. Jänner 1983 unter den Bedingungen der Anerkennung der bei der V*** erworbenen Vordienstzeiten und der Anerkennung der Festlegung der arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen und des monatlichen Entgelts durch die beklagte Partei zu erteilen. Die angeführten Schreiben wurden vom Betriebsrat eingesammelt und ununterfertigt an die beklagte Partei zurückgesandt. In einem Begleitschreiben vom 29. Dezember 1983 führte der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates aus, daß in einem Gespräch zwischen Gen.Dir.-Stellvertreter M*** (V***) und dem Landessekretär der Fachgewerkschaft zugesichert worden sei, daß den Löhnen der beklagten Partei der V*** Durchschnittslohn als Basis zugrunde gelegt werde; die Belegschaft sei erst bei schriftlicher Zusicherung dieser Bedingung bereit, die Überstellungsbriefe zu unterfertigen.
Ab 1.Jänner 1984 bestand bei der beklagten Partei kein Betriebsrat; durch die Austöchterung war die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die Hälfte der vorherigen Zahl gesunken. Die ehemaligen Betriebsratsmitglieder - der Kläger und Franz P*** - wurden von der beklagten Partei als Sprecher der Belegschaft akzeptiert. Am 10. Jänner 1984 fanden wieder Verhandlungen zwischen der Geschäftsführung und diesen Belegschaftsvertretern statt, die jedoch kein Ergebnis brachten. Am 16.Jänner 1984 kam es zu einer Gesprächsrunde mit dem Landessekretär der Gewerkschaft und Gen.Dir.- Stellvertreter M***, in welchem der Vertreter der Gewerkschaft erklärte, daß eine Lohnkürzung von höchstens 10 % vorstellbar sei; dieses Anbot wurde aber am nächsten Tag widerrufen. Am 23.Jänner 1984 verhandelte die beklagte Partei mit dem Sprecher der Belegschaft P*** unter Beiziehung des Zentralsekretärs der Fachgewerkschaft Metall, Bergbau und Energie, Rudolf N***, ferner des Landessekretärs der Gewerkschaft, des Gen.Dir.-Stellvertreters M***, sowie des Vorstandsdir. der V*** AG, Dipl.Ing.Dr.B***. Die beklagte Partei erhöhte ihr seinerzeitiges Angebot eines Durchschnittsstundenlohnes von S 68,--
brutto auf S 74,90. Rudolf N*** forderte jedoch den V***- Durchschnittslohn von 76,90 brutto. Diesem Verlangen wurde letztlich (nach Behandlung der Frage in einer Vorstandssitzung der V*** AG) von der beklagten Partei zugestimmt. Der Sprecher der Belegschaft und nunmehrige Betriebsratsvorsitzende Franz P*** war mit dem zugestandenen Durchschnittslohn von S 76,90 brutto nicht einverstanden und erklärte, daß der alte Lohn weitergezahlt werden müsse.
Bei einer Betriebsversammlung vom 1.Februar 1987 wurde der Belegschaft das Verhandlungsergebnis mitgeteilt, von dieser aber nicht akzeptiert. Am 2.Februar 1984 versandte die beklagte Partei an ihre Belegschaftsmitglieder, darunter auch an den Kläger, Schreiben, worin sie mitteilte, daß mangels Unterfertigung des zugegangenen Briefes betreffend den Eintritt in die beklagte Partei die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse rückwirkend zum 1.Jänner 1984 erfolgt sei, daß die Entlohnung bei der beklagten Partei zu den Bedingungen erfolgen werde, welche mit der zuständigen Fachgewerkschaft vereinbart worden seien, nämlich daß der durchschnittliche Lohn im Betrieb dem durchschnittlichen Lohn der Betriebe der V*** AG entspreche. Für den Fall, daß die Adressaten nicht bereit seien, per 1. Jänner 1984 mit der beklagten Partei ein Arbeitsverhältnis einzugehen, erwarte die Geschäftsleitung die persönliche Mitteilung bis 10.Februar 1984. Vom 8.Februar 1984 bis 10.Februar 1984 bat der Geschäftsführer der beklagten Partei Dipl.Ing.S*** in Anwesenheit des Ing.S***, des Klägers und des Belegschaftssprechers P*** sämtliche Arbeitnehmer der beklagten Partei zu sich. Er stellte sie vor die Alternative, entweder für die beklagte Partei zu dem mit der Gewerkschaft vereinbarten Lohn zu arbeiten oder von der V*** AG gekündigt zu werden. Von 10 Mitarbeitern, die das letztgenannte Anbot zunächt annahmen, hielten es letztlich 6 aufrecht. Diese wurden gekündigt und ihre Ansprüche von der V*** AG befriedigt. Der Kläger hat sowohl für sich selbst als auch für die Belegschaft immer wieder erklärt, daß er mit der Herabsetzung der Löhne nicht einverstanden sei.
Der Kläger begehrt die Zahlung des der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Betrages von S 48.128,74 brutto sA als Differenz zwischen dem ihm für die Zeit vom Jänner 1984 bis November 1985 ausbezahlten Lohn und dem nach den Ansätzen der Vereinbarung vom 15. März 1982 berechneten Lohn. Die Vereinbarung vom 15.März 1982 sei eine verbindliche Betriebsvereinbarung gewesen, die weiterhin in Geltung stehe, so daß die Entlohnung auf dieser Grundlage zu erfolgen habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Vereinbarung vom 15.März 1982 sei spätestens im Dezember 1983 mangels Bestehens eines Betriebes im Sinn des ArbVG erloschen; auch habe es ab 1.Jänner 1984 mangels Weiterbestehens des alten Betriebes keinen Betriebsrat mehr gegeben. Der Österreichische Gewerkschaftsbund, Fachgewerkschaft Metall, Bergbau und Energie, habe als bevollmächtigter Vertreter der mangels Bestehens eines Betriebsrates ansonsten unvertretenen Belegschaft des Federnwerkes im Jänner 1984 mit der beklagten Partei eine die Belegschaft bindende Lohnvereinbarung getroffen, nach der die Entlohnung seither erfolge. Die Betriebsvereinbarung 1982 sei mit Schreiben der V*** AG vom 21.Dezember 1983 sowie der V*** AG und der beklagten Partei vom 2. Februar 1984 einseitig aus wichtigem Grund, nämlich wegen Wegfalles ihrer seinerzeitigen Geschäftsgrundlage, vorzeitig aufgelöst worden. Betriebsratsobmann S*** habe am 29.Dezember 1983 der einverständlichen Auflösung der Betriebsvereinbarung durch Vorschlag eines neuen Entlohnungsschemas, welches von der beklagten Partei am 2.Februar 1984 akzeptiert worden sei, zugestimmt; im übrigen habe die Betriebsvereinbarung keinen normativen Charakter und sei durch Einzelvereinbarung mit dem Kläger, der durch Weiterarbeit unter den ihm seitens der beklagten Partei angebotenen Bedingungen ausdrücklich, zumindest aber konkludent, auch die neuen Entlohnungsbedingungen akzeptiert habe, aufgehoben worden. Davon abgesehen sei der Lohnanspruch des Klägers mangels Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglichen Frist verfallen. Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Vereinbarung vom 15.März 1982 sei eine freiwillig, aber normativ wirkende und daher einzelvertraglich nicht abdingbare Betriebsvereinbarung gewesen, deren Abschluß durch den auf die Arbeitsverträge der Belegschaft anzuwendenden Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie ermöglicht worden sei. Äußerungen der Arbeitnehmer, zu den neuen Entlohnungsbedingungen weiterzuarbeiten und nicht gekündigt werden zu wollen, seien daher wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Da sich die Hauptelemente des Betriebes, nämlich Betriebsstandort, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsgegenstand, Belegschaft sowie Organisation im Sinn einer organisierten Produktionsstätte nicht geändert hätten, sei der seinerzeitige Betrieb Federnwerk in der V*** AG mit dem Betrieb Federnwerk der beklagten Partei identisch. Die bloße Änderung des Betriebsinhabers und eines Teiles der Betriebsorganisation reiche zur Annahme einer Betriebsänderung im Sinn des ArbVG nicht aus. Bei Betriebsidentität gelten aber Betriebsvereinbarungen im neuen Betrieb weiter; eine Kündigung ober einseitige Auflösung sei nicht erfolgt. Ab 1.Jänner 1984 habe zwar kein Betriebsrat mehr bestanden, doch habe die zuständige Fachgewerkschaft mangels Bevollmächtigung durch die einzelnen Arbeitnehmer nicht als Belegschaftsvertretung Lohnvereinbarungen mit Wirkung für die einzelnen Arbeitnehmer abschließen können; es sei ihr nur eine vermittelnde Funktion zugekommen. Eine Einigung der Belegschaft, als deren Sprecher unter anderem der Kläger von der beklagten Partei akzeptiert worden sei, mit der beklagten Partei über neue Entlohnungsbedingungen sei mangels Zustimmung der Belegschaft nicht zustande gekommen. Da auch ein Verfall der Ansprüche nicht vorliege, bestehe das erhobene Begehren zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. In Art. IX Z 5 des KV werde die Möglichkeit eröffnet, die kollektivvertraglichen Lohngruppen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erweitern, wobei jedoch eine Lohngruppenbezeichnung zu wählen sei, die den Zusammenhang mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Lohngruppen sichtbar mache. Damit sei auch im Betrieb der V*** AG die Möglichkeit zum Abschluß einer freiwilligen, mit normativer Wirkung nach § 31 Abs. 1 ArbVG ausgestatteten Betriebsvereinbarung betreffend die Erweiterung der kollektivvertraglichen Lohngruppen gegeben gewesen. Die Erweiterung der kollektivvertraglichen Lohngruppen durch Einführung von betrieblichen Lohnzwischengruppen könne denknotwendig nur zum Ziel haben, daß die Lohnansätze der einzelnen betrieblichen Lohngruppen "mehr oder weniger" über dem Mindestlohnsatz der zugehörigen kollektivvertraglichen Lohngruppe liegen, da sonst die Lohngruppenerweiterungsmöglichkeit sinnlos bliebe. Die betreffende Kollektivvertragsbestimmung sei daher so zu verstehen, daß die dort ermöglichte Betriebsvereinbarung über betriebliche Lohngruppen eine betragliche Beschränkung auf den Mindestlohnansatz der jeweiligen zugehörigen kollektivvertraglichen Lohngruppe bei keiner der betrieblichen Lohngruppen enthalten müsse. Dabei könnten auch die betraglichen Ansätze der betrieblichen Lohngruppen über dem Lohnansatz der nächsthöheren kollektivvertraglichen Lohngruppe hinausgehen. Aus Art. IX Z 2 KV ergebe sich, daß der Kollektivvertragslohn einer Lohngruppe den Istlohn einer niedrigeren Lohngruppe nicht begrenze. Da es sich bei den Lohnansätzen der betrieblichen Lohngruppen der Betriebsvereinbarung insgesamt um Istlohnvereinbarungen handle, die kollektivvertraglich nach oben keiner Beschränkung unterworfen seien, sei die Überschreitung der kollektivvertraglichen Lohnansätze der nächsthöheren kollektivvertraglichen Lohngruppe durch die Istlohnansätze der einzelnen betrieblichen Lohngruppen niedriger kollektivvertraglicher Lohngruppen kollektivvertragsimmanent. Selbst wenn die Istlohnansätze der betrieblichen Lohngruppen die Mindestlohnansätze einer höheren kollektivvertraglichen Lohngruppe überstiegen, könne noch nicht von einer Kollektivvertragswidrigkeit gesprochen werden, solange durch die Bezeichnung der betrieblichen Lohngruppe die Zugehörigkeit zu einer bestimmten kollektivvertraglichen Lohngruppe klar ersichtlich bleibe. Es sei daher vom Vorliegen einer Betriebsvereinbarung im Sinn des § 29 ArbVG auszugehen. Eine Kündigung dieser Betriebsvereinbarung, die bis 31.Dezember 1983 an den Betriebsrat und nach diesem Zeitpunkt mangels Bestehens eines solchen an einen für den Betriebsrat zu bestellenden Kurator zu erklären gewesen wäre, sei nicht erfolgt. Die Vertreter der Fachgewerkschaft seien nicht legitimiert gewesen, eine die bestehende Betriebsvereinbarung abändernde Lohnvereinbarung wirksam zu treffen. Daß das Federnwerk schon vor dem 1.Jänner 1984 die Betriebsmerkmale für sich allein im Rahmen des Werkes Judenburg erfüllt habe, werde schon daraus deutlich, daß es bei gleichem Produktionsvorgang am selben Ort mit derselben Belegschaft und gleichem Arbeitsergebnis ab 1.Jänner 1984 für sich allein als (ausgegliederter) selbständiger Betrieb tätig geworden sei. Daß es vor dem 1.Oktober 1983 mit anderen, am selben Ort lokalisierten Produktionsstätten desselben Betriebsinhabers zusammengefaßt gewesen sei und arbeitsverfassungsrechtlich nicht als eigener Betrieb behandelt worden sei, ändere nichts an der tatsächlichen Situation. Ab 1.Jänner 1984 habe sich mit Ausnahme des Betriebsinhaberwechsels und des Wegfalles der betrieblich abgesonderten Kaltbearbeitungswerkstätte nichts geändert. Auch die teilweise Verlegung der kaufmännischen und organisatorischen Leitung habe keinen Einfluß auf die Betriebseigenschaft des Federnwerkes gehabt. Die Arbeitseinheit "Federnwerk im Rahmen der V***-Werk Judenburg" habe am 30.September, 1.Oktober und 31.Dezember 1983 Betriebsqualität aufgewiesen, und es habe Betriebsidentität zwischen dieser Arbeitseinheit und dem Betrieb der beklagten Partei am 1. Jänner 1984 bestanden. Die Betriebsvereinbarung vom 15.März 1982 sei daher über den 1.Jänner 1984 hinaus während des klagsgegenständlichen Zeitraumes in Geltung gestanden; der Kläger sei dementsprechend zu entlohnen, zumal ein Verfall seiner Ansprüche nicht eingetreten sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Vereinbarung vom 15.März 1982 sei spätestens im Dezember 1983 mangels Bestehens eines Betriebes im Sinn des ArbVG erloschen; auch habe es ab 1.Jänner 1984 mangels Weiterbestehens des alten Betriebes keinen Betriebsrat mehr gegeben. Der Österreichische Gewerkschaftsbund, Fachgewerkschaft Metall, Bergbau und Energie, habe als bevollmächtigter Vertreter der mangels Bestehens eines Betriebsrates ansonsten unvertretenen Belegschaft des Federnwerkes im Jänner 1984 mit der beklagten Partei eine die Belegschaft bindende Lohnvereinbarung getroffen, nach der die Entlohnung seither erfolge. Die Betriebsvereinbarung 1982 sei mit Schreiben der V*** AG vom 21.Dezember 1983 sowie der V*** AG und der beklagten Partei vom 2. Februar 1984 einseitig aus wichtigem Grund, nämlich wegen Wegfalles ihrer seinerzeitigen Geschäftsgrundlage, vorzeitig aufgelöst worden. Betriebsratsobmann S*** habe am 29.Dezember 1983 der einverständlichen Auflösung der Betriebsvereinbarung durch Vorschlag eines neuen Entlohnungsschemas, welches von der beklagten Partei am 2.Februar 1984 akzeptiert worden sei, zugestimmt; im übrigen habe die Betriebsvereinbarung keinen normativen Charakter und sei durch Einzelvereinbarung mit dem Kläger, der durch Weiterarbeit unter den ihm seitens der beklagten Partei angebotenen Bedingungen ausdrücklich, zumindest aber konkludent, auch die neuen Entlohnungsbedingungen akzeptiert habe, aufgehoben worden. Davon abgesehen sei der Lohnanspruch des Klägers mangels Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglichen Frist verfallen. Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Vereinbarung vom 15.März 1982 sei eine freiwillig, aber normativ wirkende und daher einzelvertraglich nicht abdingbare Betriebsvereinbarung gewesen, deren Abschluß durch den auf die Arbeitsverträge der Belegschaft anzuwendenden Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie ermöglicht worden sei. Äußerungen der Arbeitnehmer, zu den neuen Entlohnungsbedingungen weiterzuarbeiten und nicht gekündigt werden zu wollen, seien daher wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Da sich die Hauptelemente des Betriebes, nämlich Betriebsstandort, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsgegenstand, Belegschaft sowie Organisation im Sinn einer organisierten Produktionsstätte nicht geändert hätten, sei der seinerzeitige Betrieb Federnwerk in der V*** AG mit dem Betrieb Federnwerk der beklagten Partei identisch. Die bloße Änderung des Betriebsinhabers und eines Teiles der Betriebsorganisation reiche zur Annahme einer Betriebsänderung im Sinn des ArbVG nicht aus. Bei Betriebsidentität gelten aber Betriebsvereinbarungen im neuen Betrieb weiter; eine Kündigung ober einseitige Auflösung sei nicht erfolgt. Ab 1.Jänner 1984 habe zwar kein Betriebsrat mehr bestanden, doch habe die zuständige Fachgewerkschaft mangels Bevollmächtigung durch die einzelnen Arbeitnehmer nicht als Belegschaftsvertretung Lohnvereinbarungen mit Wirkung für die einzelnen Arbeitnehmer abschließen können; es sei ihr nur eine vermittelnde Funktion zugekommen. Eine Einigung der Belegschaft, als deren Sprecher unter anderem der Kläger von der beklagten Partei akzeptiert worden sei, mit der beklagten Partei über neue Entlohnungsbedingungen sei mangels Zustimmung der Belegschaft nicht zustande gekommen. Da auch ein Verfall der Ansprüche nicht vorliege, bestehe das erhobene Begehren zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. In Artikel römisch neun, Ziffer 5, des KV werde die Möglichkeit eröffnet, die kollektivvertraglichen Lohngruppen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erweitern, wobei jedoch eine Lohngruppenbezeichnung zu wählen sei, die den Zusammenhang mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Lohngruppen sichtbar mache. Damit sei auch im Betrieb der V*** AG die Möglichkeit zum Abschluß einer freiwilligen, mit normativer Wirkung nach Paragraph 31, Absatz eins, ArbVG ausgestatteten Betriebsvereinbarung betreffend die Erweiterung der kollektivvertraglichen Lohngruppen gegeben gewesen. Die Erweiterung der kollektivvertraglichen Lohngruppen durch Einführung von betrieblichen Lohnzwischengruppen könne denknotwendig nur zum Ziel haben, daß die Lohnansätze der einzelnen betrieblichen Lohngruppen "mehr oder weniger" über dem Mindestlohnsatz der zugehörigen kollektivvertraglichen Lohngruppe liegen, da sonst die Lohngruppenerweiterungsmöglichkeit sinnlos bliebe. Die betreffende Kollektivvertragsbestimmung sei daher so zu verstehen, daß die dort ermöglichte Betriebsvereinbarung über betriebliche Lohngruppen eine betragliche Beschränkung auf den Mindestlohnansatz der jeweiligen zugehörigen kollektivvertraglichen Lohngruppe bei keiner der betrieblichen Lohngruppen enthalten müsse. Dabei könnten auch die betraglichen Ansätze der betrieblichen Lohngruppen über dem Lohnansatz der nächsthöheren kollektivvertraglichen Lohngruppe hinausgehen. Aus Artikel römisch neun, Ziffer 2, KV ergebe sich, daß der Kollektivvertragslohn einer Lohngruppe den Istlohn einer niedrigeren Lohngruppe nicht begrenze. Da es sich bei den Lohnansätzen der betrieblichen Lohngruppen der Betriebsvereinbarung insgesamt um Istlohnvereinbarungen handle, die kollektivvertraglich nach oben keiner Beschränkung unterworfen seien, sei die Überschreitung der kollektivvertraglichen Lohnansätze der nächsthöheren kollektivvertraglichen Lohngruppe durch die Istlohnansätze der einzelnen betrieblichen Lohngruppen niedriger kollektivvertraglicher Lohngruppen kollektivvertragsimmanent. Selbst wenn die Istlohnansätze der betrieblichen Lohngruppen die Mindestlohnansätze einer höheren kollektivvertraglichen Lohngruppe überstiegen, könne noch nicht von einer Kollektivvertragswidrigkeit gesprochen werden, solange durch die Bezeichnung der betrieblichen Lohngruppe die Zugehörigkeit zu einer bestimmten kollektivvertraglichen Lohngruppe klar ersichtlich bleibe. Es sei daher vom Vorliegen einer Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 29, ArbVG auszugehen. Eine Kündigung dieser Betriebsvereinbarung, die bis 31.Dezember 1983 an den Betriebsrat und nach diesem Zeitpunkt mangels Bestehens eines solchen an einen für den Betriebsrat zu bestellenden Kurator zu erklären gewesen wäre, sei nicht erfolgt. Die Vertreter der Fachgewerkschaft seien nicht legitimiert gewesen, eine die bestehende Betriebsvereinbarung abändernde Lohnvereinbarung wirksam zu treffen. Daß das Federnwerk schon vor dem 1.Jänner 1984 die Betriebsmerkmale für sich allein im Rahmen des Werkes Judenburg erfüllt habe, werde schon daraus deutlich, daß es bei gleichem Produktionsvorgang am selben Ort mit derselben Belegschaft und gleichem Arbeitsergebnis ab 1.Jänner 1984 für sich allein als (ausgegliederter) selbständiger Betrieb tätig geworden sei. Daß es vor dem 1.Oktober 1983 mit anderen, am selben Ort lokalisierten Produktionsstätten desselben Betriebsinhabers zusammengefaßt gewesen sei und arbeitsverfassungsrechtlich nicht als eigener Betrieb behandelt worden sei, ändere nichts an der tatsächlichen Situation. Ab 1.Jänner 1984 habe sich mit Ausnahme des Betriebsinhaberwechsels und des Wegfalles der betrieblich abgesonderten Kaltbearbeitungswerkstätte nichts geändert. Auch die teilweise Verlegung der kaufmännischen und organisatorischen Leitung habe keinen Einfluß auf die Betriebseigenschaft des Federnwerkes gehabt. Die Arbeitseinheit "Federnwerk im Rahmen der V***-Werk Judenburg" habe am 30.September, 1.Oktober und 31.Dezember 1983 Betriebsqualität aufgewiesen, und es habe Betriebsidentität zwischen dieser Arbeitseinheit und dem Betrieb der beklagten Partei am 1. Jänner 1984 bestanden. Die Betriebsvereinbarung vom 15.März 1982 sei daher über den 1.Jänner 1984 hinaus während des klagsgegenständlichen Zeitraumes in Geltung gestanden; der Kläger sei dementsprechend zu entlohnen, zumal ein Verfall seiner Ansprüche nicht eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.