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Rechtssatz RS0028449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028449

Geschäftszahl

4Ob38/80; 9ObA131/88

Entscheidungsdatum

12.10.1988

Norm

AngG §23 III
AngG §26 Z2

Rechtssatz

Dem Arbeitnehmer, der eine Übernahme seines Arbeitsvertrages unter den vom Betriebserwerber genannten Bedingungen abgelehnt und zugleich sein bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst hat, kann mit dem Erwerber des Betriebes - auch schlüssig durch Fortsetzung bzw Wiederaufnahme seiner Tätigkeit - ein neues Arbeitsverhältnis zu eben diesen geänderten Bedingungen eingehen, sofern die von ihm damit akzeptierten Änderungen der Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit objektiv so schwer wiegen, daß sie vom Arbeitnehmer auch im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht hätten hingenommen werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 38/80
    Veröff: Arb 9926 = DRdA 1982,413 = SZ 53/170
  • 9 ObA 131/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 131/88

Schlagworte

SW: Vertragsübernahme, Ablehnung, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Wechsel, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Aufeinanderfolge, Veränderungen, Kündigung, Abfertigung, Betriebsnachfolger, Unternehmensfortführung, Unternehmensübertragung, Übertragung, Zustimmung, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028449

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00038_8000000_001