Entscheidungsgründe:
Dr. A*****F***** betrieb ab 1981 oder 1982 bis zur Konkurseröffnung am 8.August 1990 (am 14.September 1990 erfolgte die Einstellung mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens) in Innsbruck die Einzelfirma Dr. A*****F*****, die ausschließlich zur Ausübung des Speditionsgewerbes berechtigt war. Im Jahre 1983 wurde die beklagte Partei gegründet, die eine Gewerbeberechtigung sowohl für die Spedition als auch für die Güterbeförderung hatte. Die Hauptniederlassung der beklagten Partei befand sich in Wien. Eine Zweigniederlassung wurde in Innsbruck gegründet und befand sich in denselben Büroräumlichkeiten wie die Einzelfirma Dr. A*****F*****. Diese beschäftigte eine Angestellte und ein oder zwei Arbeiter, darunter seit 1987 S*****G*****, der ausschließlich einen auf die beklagte Partei zugelassenen LKW fuhr. Der Kläger war in der Zeit vom 2. Dezember 1983 bis 31.Mai 1990 durchgehend bei der Einzelfirma Dr. A*****F*****, Internationale Spedition, beschäftigt, und zwar bis Anfang 1989 als Kraftfahrer, danach als Beifahrer. Bereits während seiner Beschäftigung bei Dr. A*****F***** wurde der Kläger im Konzessionsbereich der beklagten Partei Dr. F***** GesmbH als Kraftfahrer eingesetzt. Im Frühjahr 1990 verschlechterte sich die finanzielle Situation der Einzelfirma Dr. A*****F***** soweit, daß mit der Eröffnung des Konkurses zu rechnen war. Dr. A*****F***** und die Geschäftsführerin der beklagten Partei, E*****R*****, kamen daher überein, daß es nicht mehr sinnvoll sei, die Arbeiter bei der Einzelfirma weiterzubeschäftigen. Daraufhin übernahm die beklagte Partei S***** G***** und den Kläger, der ab 31.Mai 1990 von der Einzelfirma Dr. A*****F***** abgemeldet und am 1.Juni 1990 als Arbeitnehmer von der beklagten Partei bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde. Eine Endabrechnung dieses Arbeitsverhältnisses nahm die Firma Dr. A*****F***** nicht vor. Weder die Geschäftsführerin der beklagten Partei noch Dr. A*****F***** sprachen mit dem Kläger über die Änderung in der Anmeldung zur Sozialversicherung. Auch sonst wurde mit dem Kläger nie darüber gesprochen, daß mit ihm nun ein Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei begründet werde und jenes zur Einzelfirma Dr. A*****F***** beendet werden sollte. In der äußeren Gestaltung des Arbeitsverhältnisses änderte sich gegenüber dem Kläger ab 1.Juni 1990 nichts. Auch während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur beklagten Partei erteilte Dr. A*****F***** dem Kläger Anweisungen. Daß dem Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Einzelfirma Dr. A*****F*****oder der beklagten Partei An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung ausgefolgt wurden, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger war zumindest bis 1.Februar 1991 der Ansicht, durchgehend Arbeitnehmer der Einzelfirma Dr. A***** F***** gewesen zu sein. Ende Jänner 1991 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers von Dr. A***** F***** mit der Aufforderung beendet, der Kläger solle zum S***** gehen. Der Kläger hatte mit der beklagten Partei zuletzt einen monatlichen Nettolohn von 14.000 S inklusive Überstunden vereinbart. Im Jahre 1990 hat der Kläger eine Woche Urlaub konsumiert; ob er zuvor Urlaub konsumiert hatte, ist nicht feststellbar. Für den Monat Jänner 1991 hat der Kläger den gesamten vereinbarten Lohn von 14.000 S erhalten. Der Kläger ist seit 1. Februar 1991 bei der S***** & Co AG, Internationale Spedition, beschäftigt. Daß dieses Unternehmen dem Kläger die Vordienstzeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis anrechnete, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 194.943,38 S brutto an Urlaubsentschädigung für 90 Arbeitstage und Abfertigung auf der Basis von 6 Monatsentgelten und 6.125 S netto an restlichem Entgelt für Jänner 1991. Er brachte vor, ursprünglich habe ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. A*****F***** persönlich und nach dessen Übernahme durch die beklagte Partei ein solches mit der beklagten Partei bestanden; es habe sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis gehandelt. Das Arbeitsverhältnis zu Dr. A***** F***** sei weder gekündigt noch in einer sonstigen Weise abgerechnet worden. Erst nach der Ummeldung sei dem Kläger von Dr. A*****F***** bekanntgegeben worden, daß sich in der Firma etwas ändere, aber sonst alles beim Alten bleibe. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß zumindest gemäß § 863 ABGB stillschweigend eine Vertragsübernahme stattgefunden habe.Der Kläger begehrte die Zahlung von 194.943,38 S brutto an Urlaubsentschädigung für 90 Arbeitstage und Abfertigung auf der Basis von 6 Monatsentgelten und 6.125 S netto an restlichem Entgelt für Jänner 1991. Er brachte vor, ursprünglich habe ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. A*****F***** persönlich und nach dessen Übernahme durch die beklagte Partei ein solches mit der beklagten Partei bestanden; es habe sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis gehandelt. Das Arbeitsverhältnis zu Dr. A***** F***** sei weder gekündigt noch in einer sonstigen Weise abgerechnet worden. Erst nach der Ummeldung sei dem Kläger von Dr. A*****F***** bekanntgegeben worden, daß sich in der Firma etwas ändere, aber sonst alles beim Alten bleibe. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß zumindest gemäß Paragraph 863, ABGB stillschweigend eine Vertragsübernahme stattgefunden habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger sei bei ihr vom 1.Juni 1990 bis 31.Jänner 1991 mit einem monatlichen Bruttolohn von 9.800 S beschäftigt gewesen. Zuvor sei der Kläger bei Dr. A*****F***** beschäftigt gewesen. Eine vertragliche Übernahme dieses Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei habe nie stattgefunden. Dem Kläger sei bekanntgewesen, daß das Arbeitsverhältnis zu Dr. A*****F***** am 31.Mai 1990 geendet habe und ein neues Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei am 1.Juni 1990 begründet worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 128.709 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 66.034,38 S brutto sowie 6.125 S netto sA ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei nicht klargestellt habe, daß mit ihr ein neues Arbeitsverhältnis unabhängig von dem zu Dr. A***** F***** begründet worden sei. Tatsächlich wäre die beklagte Partei im Rahmen einer Aufklärungsobliegenheit verpflichtet gewesen, dem Kläger gegenüber diese Umstände darzulegen. Mangels Vorliegens einer derartigen Aufklärung sei davon auszugehen, daß die beklagte Partei alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis übernommen habe. Ausgehend von dem jedenfalls vom Kläger nicht überhöht angenommenen Bruttolohn von 18.925 S sprach das Erstgericht dem Kläger 66.738 S an Urlaubsentschädigung für 84 Urlaubstage sowie eine Abfertigung von 61.971 S (entsprechend drei Monatsentgelten) zu und wies die Mehrbegehren von S 66.034,88 brutto und S 6.125,- netto jeweils sA (rechtskräftig) ab.
Über Berufung der beklagten Partei bestätigte das Berufungsgericht den Zuspruch mit einem Teilbetrag von 23.835 S brutto sA und änderte das Ersturteil im übrigen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es zu einem konkludenten Vertragsabschluß mit der beklagten Partei nicht gekommen sei, weil ein Verhalten der beklagten Partei gefehlt habe, aus dem der Kläger eine Änderung des Vertrages hätte erschließen können; auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Dr. A*****F*****sei nicht erklärt worden. Daraus ergäbe sich, daß der Kläger überhaupt keine Ansprüche gegen die beklagte Partei habe. Von den Streitteilen sei aber außer Streit gestellt worden, daß zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis vom 1.Juni 1990 bis 31.Jänner 1991 bestanden habe; aus diesem Arbeitsverhältnis stehe dem Kläger noch eine Urlaubsentschädigung für 30 Urlaubstage im Betrag von 23.835 S zu. Allerdings könne aus der Außerstreitstellung des Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei nicht der Schluß gezogen werden, daß die beklagte Partei in das Arbeitsverhältnis, das der Kläger zur Einzelfirma Dr. A*****F***** gehabt habe, eingetreten sei oder seine Urlaubsansprüche und Vordienstzeiten übernehmen bzw anrechnen wollte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils - unter Berücksichtigung des vom Kläger seinerzeit erhobenen Kostenrekurses - abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.