Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte mit dem Vorbringen, er sei als Redakteur bei der beklagten Partei vom September 1995 bis 29.2.1996 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen Kündigungsentschädigung, Urlaubsentgelt, Urlaubsentschädigung und restliche Sonderzahlung in der Höhe des (ausgedehnten) Klagebegehrens.
Das Erstgericht stellte den Bestand der Klagsforderung mit S 87.423,07 brutto sowie den Nichtbestand der Gegenforderung der beklagten Partei fest und verpflichtete demzufolge die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 87.423,07 brutto sA.
Das Berufungsgericht gab der aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge.
Neben einer umfänglichen Beweisrüge führte die beklagte Partei die Rechtsrüge aus wie folgt:
"Das Erstgericht hat einerseits in seiner rechtlichen Beurteilung eine Feststellung getroffen, die aktenwidrig ist und auch in den Beweisergebnissen keine Deckung findet, nämlich jene, daß R***** und Dr.S***** im Unternehmen der beklagten Partei angestellt gewesen seien. Dies ist unrichtig, sodaß das Urteil schon aus diesem Grund mit formalen Mängel belastet ist, die zu seiner Aufhebung bzw Abänderung führen müssen.
Darüber hinaus ist aber die rechtliche Beurteilung trotzdem unrichtig. Die Tätigkeit des Klägers ist ausschließlich als solche in einem Werkvertragsverhältnis zu betrachten.
Es liegen nämlich alle Merkmale eines Werkvertrages, wie Weisungsfreiheit, freie Arbeitszeitgestaltung, Vertretungsmöglichkeit, Möglichkeit der Benutzung eigener Betriebsmittel, sowie die Möglichkeit auch andere Tätigkeiten neben der Tätigkeit für die beklagte Partei auszuüben vor.
Wenn das Gericht die getroffenen Feststellungen, wie bekämpft, behebt und die Ersatz- und Zusatzfeststellungen trifft, sowie die Aktenwidrigkeit beseitigt, so ergibt sich jedenfalls, daß das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre".
Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen und ihr im übrigen nicht Folge gegeben. Es billigte die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Feststellungen des Erstgerichtes. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus: "Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Unter diesen Umständen muß es auch beim rechtlichen Ergebnis des Erstgerichtes verbleiben. Dieses Ergebnis trifft zu und ist insbesondere durch die höchstgerichtliche Judikatur über die Tätigkeit von Journalisten gedeckt (mwN)".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen und eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.