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Entscheidung 8 ObA 156/01a×

Entscheidung 8 ObA 156/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA156/01a

Entscheidungsdatum

16.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina G*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 42.104,57 brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 35.377,42 brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 11 Ra 126/01f-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 16. Juli 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 5. Juli 2001 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E62896 08BA1561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00156.01A.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00156_01A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016431 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck …
RS0016688 Rechtssatz 23.04.1968Zivilrecht
Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (ebenso schon Arb 6062, 6200).
RS0034404 Rechtssatz 19.02.1974Zivilrecht
Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche …
RS0034517 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem § 3 Abs 1 ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur da …
RS0104125 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat.
RS0113633 Rechtssatz 24.05.2000Zivilrecht
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.