Rechtssatz RS0034404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034404
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß Paragraph 1502, ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/73
Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 93/73
- 4 Ob 90/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 90/82
Beisatz: Auch in einer einzelvertraglichen Vereinbarung. (T1)
Veröff: ZAS 1983,177 (Irresberger) = Arb 10174
- 14 Ob 167/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 167/86
Vgl auch; Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = Arb 10578 = WBl 1987,71
- 9 ObA 180/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 180/90
Vgl auch; Veröff: Arb 10889
- 9 ObA 163/97d
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
Auch
- 1 Ob 1/00d
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
Vgl; Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T2)
Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T3)
Veröff: SZ 73/158
- 8 ObA 156/01a
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 156/01a
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden. (T4)
- 8 ObA 42/03i
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 42/03i
Auch
- 7 Ob 75/11x
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 75/11x
Vgl
- 7 Ob 22/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T5)
- 4 Ob 252/14h
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 252/14h
Beisatz: § 18 Abs 1 E‑Geldgesetz verbietet als einseitig zwingende Bestimmung eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Kunden. (T6)
- 4 Ob 232/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
nur T6: Hier: Verbandsklage: Klausel bei Gutscheinkarte: Die Verrechnung des monatlichen Bereithaltungsentgelts ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeit der Wertkarte, die den "schleichenden Verfall" des Guthabens bewirkt, ist mit § 18 Abs 1 E-Geldgesetz nicht vereinbar. (T7)
- 4 Ob 207/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034404
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00093_7300000_001