Gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (idF der ASGG-Novelle 1994, BGBl 624) ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 (des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) in Verfahren zulässig....Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung der ASGG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 624) ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, (des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) in Verfahren zulässig....
über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.
§ 46 Abs 3 ASGG enthält zwar eine (scheinbar) taxative Aufzählung, kann aber durch Analogie ausgeweitet werden, sodaß im Falle von wiederkehrenden Ansprüchen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz die Revision "jedenfalls" zulässig ist (9 ObA 185/95 = ecolex 1996, 114 = DRdA 1996/33, 338). Ein vertraglicher Ruhegenuß ist zwischen den Parteien nicht strittig; Streitgegenstand ist vielmehr eine Berechnungsmodalität bzw die Verzinsung der vereinbarten einmaligen Abfindung. Eine solche Abfindung durch Einmalzahlung ist im Pensionsstatut nicht vorgesehen. Mangels einer Rechtsgrundlage für die Zahlung einer einmaligen Abfindung (vgl gesetzliche Option des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 6 Abs 5 und 7 Abs 6 BPG) bedarf es für die Abfindung einer Vereinbarung gemäß § 1414 ABGB. Durch die Hingabe an Zahlungsstatt (Reischauer-Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1414) wird anderes als das Geschuldete zur Tilgung der ursprünglichen Verbindlichkeit gegeben, sie dient als Erfüllungssurrogat (Leistung an Zahlungs Statt, datio in solutum). Mit der Hingabe wird die alte Schuld getilgt. Die Leistung an Zahlungs Statt ist die mit Willen beider Parteien anstelle der ursprünglichen tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht ändert (Koziol-Welser Grundriß I10 276). Auf die unterschiedlichen Meinungen von Reischauer (aaO Rz 6 und 7) und Koziol-Welser aaO zur Leistung an Zahlungs Statt braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, jedenfalls wird durch den Hingabevertrag ein neuer Rechtsgrund für die Leistung geschaffen, mag auch noch die ursprüngliche Vereinbarung im Falle der Geltendmachung von Willensmängeln oder Gewährleistungsansprüchen (teilweise) fortbestehen. Gerade ein solcher Rückgriff auf den ursprünglich bestehenden Rechtsgrund der Firmenpension (vertraglichen Ruhegenuß) ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt, auch nicht in der sich aus der Höhe der - ohne Vereinbarung einer Leistung an Zahlungs Statt - gebührenden Invaliditätspension sich ergebenden Abfindung. Streitgegenstand ist lediglich die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über den Leistungsanfall ergebende Verzinsung des an sich unstrittigen Abfindungsbetrages. Streitgegenstand ist also nicht ein Verfahren über einen vertraglichen Ruhegenuß im Sinne eines auf den Begriffskern eingeschränkten Verständnisses.Paragraph 46, Absatz 3, ASGG enthält zwar eine (scheinbar) taxative Aufzählung, kann aber durch Analogie ausgeweitet werden, sodaß im Falle von wiederkehrenden Ansprüchen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz die Revision "jedenfalls" zulässig ist (9 ObA 185/95 = ecolex 1996, 114 = DRdA 1996/33, 338). Ein vertraglicher Ruhegenuß ist zwischen den Parteien nicht strittig; Streitgegenstand ist vielmehr eine Berechnungsmodalität bzw die Verzinsung der vereinbarten einmaligen Abfindung. Eine solche Abfindung durch Einmalzahlung ist im Pensionsstatut nicht vorgesehen. Mangels einer Rechtsgrundlage für die Zahlung einer einmaligen Abfindung vergleiche gesetzliche Option des Arbeitnehmers im Sinne der Paragraphen 6, Absatz 5 und 7 Absatz 6, BPG) bedarf es für die Abfindung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 1414, ABGB. Durch die Hingabe an Zahlungsstatt (Reischauer-Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1414,) wird anderes als das Geschuldete zur Tilgung der ursprünglichen Verbindlichkeit gegeben, sie dient als Erfüllungssurrogat (Leistung an Zahlungs Statt, datio in solutum). Mit der Hingabe wird die alte Schuld getilgt. Die Leistung an Zahlungs Statt ist die mit Willen beider Parteien anstelle der ursprünglichen tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht ändert (Koziol-Welser Grundriß I10 276). Auf die unterschiedlichen Meinungen von Reischauer (aaO Rz 6 und 7) und Koziol-Welser aaO zur Leistung an Zahlungs Statt braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, jedenfalls wird durch den Hingabevertrag ein neuer Rechtsgrund für die Leistung geschaffen, mag auch noch die ursprüngliche Vereinbarung im Falle der Geltendmachung von Willensmängeln oder Gewährleistungsansprüchen (teilweise) fortbestehen. Gerade ein solcher Rückgriff auf den ursprünglich bestehenden Rechtsgrund der Firmenpension (vertraglichen Ruhegenuß) ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt, auch nicht in der sich aus der Höhe der - ohne Vereinbarung einer Leistung an Zahlungs Statt - gebührenden Invaliditätspension sich ergebenden Abfindung. Streitgegenstand ist lediglich die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über den Leistungsanfall ergebende Verzinsung des an sich unstrittigen Abfindungsbetrages. Streitgegenstand ist also nicht ein Verfahren über einen vertraglichen Ruhegenuß im Sinne eines auf den Begriffskern eingeschränkten Verständnisses.
Eine erweiternde Auslegung des Begriffes "vertraglicher Ruhegenuß" könnte bis zur Grenze des äußersten möglichen Wortsinnes (vgl F.Bydlinski-Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 6; derselbe Methodenlehre2 324; Koziol-Welser aaO 20) aber auch noch die Abfindung eines vertraglichen Ruhegenusses als solchen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 zweiter Fall ASGG umfassen. Nach der Teleologie von § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist aber aus dem engen Systemzusammenhang zu den wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen und aus der "jedenfalls" gegebenen Zulässigkeit der Revision über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Abs 3 Z 1 zweiter Fall ASGG, in welchem Fall noch laufende Entgeltansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 1155 Abs 1 ABGB entstehen können, zu folgern, daß dieser äußerste mögliche Wortsinn der Teleologie der Bestimmungen über die Revisionszulässigkeit nicht gerecht wird, wenn der Zweck, den Obersten Gerichtshof vor der Inanspruchnahme durch allzu viele Rechtsmittel durch eine Einschränkung auf "erhebliche Rechtsfragen" im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu entlasten, bedacht wird. Da somit die Zulässigkeit der Revision sich nicht aus § 46 Abs 3 ASGG ergibt, kann diese nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG gegeben sein. Es ist daher ein Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 45 Abs 1 ASGG geboten und dessen Fehlen gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Eine erweiternde Auslegung des Begriffes "vertraglicher Ruhegenuß" könnte bis zur Grenze des äußersten möglichen Wortsinnes vergleiche F.Bydlinski-Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 6,; derselbe Methodenlehre2 324; Koziol-Welser aaO 20) aber auch noch die Abfindung eines vertraglichen Ruhegenusses als solchen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Fall ASGG umfassen. Nach der Teleologie von Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG ist aber aus dem engen Systemzusammenhang zu den wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen und aus der "jedenfalls" gegebenen Zulässigkeit der Revision über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall ASGG, in welchem Fall noch laufende Entgeltansprüche des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB entstehen können, zu folgern, daß dieser äußerste mögliche Wortsinn der Teleologie der Bestimmungen über die Revisionszulässigkeit nicht gerecht wird, wenn der Zweck, den Obersten Gerichtshof vor der Inanspruchnahme durch allzu viele Rechtsmittel durch eine Einschränkung auf "erhebliche Rechtsfragen" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu entlasten, bedacht wird. Da somit die Zulässigkeit der Revision sich nicht aus Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ergibt, kann diese nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gegeben sein. Es ist daher ein Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG geboten und dessen Fehlen gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.